Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bedachter

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2289

2294

2295

schafft  oder  beschädigt,  so  tritt,  soweit
der  Erbe  dadurch  außerstand  gesetzt
ist,  die  Leistung  zu  bewirken,  an  die
Stelle  des  Gegenstandes  der  Wert.

Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand

in  der  Absicht,  den  B.  zu  beeinträchtigen,

  veräußert  oder  belastet,  so  ist  2073  Hat  der  Erblasser  den  B.  in  einer

der  Erbe  verpflichtet,  dem  B.  den
Gegenstand  zu  verschaffen  oder  die

Belastung  zu  beseitigen;  auf  diese  Verpflichtung
  finden  die  Vorschriften  des

§  2170  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.
  Ist  die  Veräußerung  oder  die
Belastung  schenkweise  erfolgt,  so  steht
dem  B.,  soweit  er  Ersatz  nicht  von
dem  Erben  erlangen  kann,  der  im
§  2287  bestimmte  Anspruch  gegen  den
Beschenkten  zu.

Durch  den  Erbvertrag  wird  eine  frühere
letztwillige  Verfügung  des  Erblassers

aufgehoben,  soweit  sie  das  Recht  des
vertragsmäßig  B.  beeinträchtigen  würde
In  dem  gleichen  Umfang  ist  eine
spätere  Verfügung  von  Todeswegen
unwirksam,  unbeschadet  der  Vorschrift

des  §  2297.

Ist  der  B.  ein  pflichtteilsberechtigter
Abkömmling  des  Erblassers,  so  kann
der  Erblasser  durch  eine  spätere  letztwillige
  Verfügung  die  nach  §  2338
zulässigen  Anordnungen  treffen.

Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen
  Verfügung  zurücktreten,
wenn  sich  der  B.  einer  Verfehlung
schuldig  macht,  die  den  Erblasser  zur
Entziehung  des  Pflichtteils  berechtigt
oder,  falls  der  B.  nicht  zu  den  Pflichtteilsberechtigten

  gehört,  zu  der  Entziehung
  berechtigen  würde,  wenn  der

B.  ein  Abkömmling  des  Erblassers
wäre.  2297.

des  B.,

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Bedachter

§  Lebenszeit  wiederkehrende  Leistungen

zu  entrichten,  insbesondere  Unterhalt
zu  gewähren,  getroffen  ist  und  die
Verpflichtung  vor  dem  Tode  des  Erblassers
  aufgehoben  wird.

Testament.

Weise  bezeichnet,  die  auf  mehrere  Personen
  paßt,  und  läßt  sich  nicht  ermitteln,
  wer  von  ihnen  bedacht  werden
sollte,  so  gelten  sie  als  zu  gleichen
Teilen  bedacht.

I  2074  Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zu- 



wendung  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
  gemacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen.
  daß  die  Zuwendung  nur
gelten  soll,  wenn  der  B.  den  Eintritt
der  Bedingung  erlebt.  2108.

2075  Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zuwendung

  unter  der  Bedingung  gemacht,
daß  der  B.  während  eines  Zeitraumes
von  unbestimmter  Dauer  etwas  unterläßt
  oder  fortgesetzt  thut,  so  ist,  wenn
das  Unterlassen  oder  das  Thun  lediglich
  in  der  Willkür  des  B.  liegt,  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Zuwendung
  von  der  auflösenden  Bedingung
abhängig  sein  soll,  daß  der  B.  die
Handlung  vornimmt  oder  das  Thun
unterläßt.

2087  Hat  der  Erblasser  sein  Vermögen  oder

einen  Bruchteil  seines  Vermögens  dem
B.  zugewendet,  so  ist  die  Verfügung
als  Erbeinsetzung  anzusehen,  auch  wenn
der  B.  nicht  als  Erbe  bezeichnet  ist.

Sind  dem  B.  nur  einzelne  Gegenstände
  zugewendet,  so  ist  im  Zweifel
nicht  anzunehmen,  daß  er  Erbe  sein
soll,  auch  wenn  er  als  Erbe  bezeichnet
  ist.

2151  Kann  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter
Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen
  Verfügung  zurücktreten,
wenn  die  Verfügung  mit  Rücksicht  auf
eine  rechtsgeschäftliche  Verpflichtung
dem  Erblasser  für  dessen

die  Bestimmung,  wer  von  mehreren
B.  das  Vermächtnis  erhalten  soll,
nicht  treffen,  so  sind  die  B.  Gesamtgläubiger.


Der  B.,  der  das  Vermächtnis  er-