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§ 1. Von den Bezirksämtern wird in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben:
1. für die Aufnahme einer Urkunde:
a) bei einem Wert bis zu 100 f. 5%
b) bei einem Wert über 100 Ac bis zu 1000 2 oder bei nicht nach Geld
schätzbarem Wert des Gegenstandes der Urkunde 10
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Tc) bei einem Wert über 1000 . für jede angefangenen 1000 % mehr . 10
2. für die Beglaubigung einer Urkunde, einer oder mehrerer Unterschriften oder
Handzeichen auf einer Urkunde je nach dem Werte des Gegenstandes die
Hälfte der Sätze zu 1, mindestens aber 3.
3. für die Ausfertigung einer Urkunde, abgesehen von der ersten Ausfertigung,
die gebührenfrei ist, 0,50 .K für jede angefangene Seite, mindestens aber 2
4. für Abschriften, und zwar für jede angefangene Seite
a) bei Erteilung einer einfachen Abschrift 0,20 , mindestens aber 1
b) bei Beglaubigung einer Abschrift 0,30 , mindestens aber 2
Tc) bei Erteilung einer beglaubigten Abschrift 0,50 , mindestens aber 2
#§ 2. Die Gebühren des § 1 können, soweit sie den Betrag von 3 M üÜbersteigen, bei
nicht vermögensrechtlichen Sachen sowie bei einfachen Sachen mit einem Urkundengegenstand von
unbedeutendem Werte auf begründeten Antrag auf 3 /¼ ermäßigt werden.
Gleiche Ermäßigung tritt ein, wenn die Urkunde infolge Versagung der Genehmigung zu
dem beurkundeten Rechtsgeschäft rechtliche Gültigkeit nicht erlangt hat.
Bei Unvermögen und in Fällen besonderer Härte kann von der Erhebung einer Gebühr
abgesehen werden.
§ 3. Bare Auslagen der Bezirksämter werden besonders erstattet.
§ 4. Über Erinnerungen gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen entscheidet der
Bezirksamtmann. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an das Gouvernement zulässig. Die
Entscheidung des Gouvernements ist endgültig.
§ 5. Die Beitreibung der Gebühren und Auslagen erfolgt nach Maßgabe der Kaiserlichen
Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörde in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Beil. z. Kol. Bl. vom 15. September).
§ 6. Der Gouveruneur ist befugt, im Wege öfsentlicher Bekanntmachung diese Verordnung
auch für die Stationen des Schutzgebiets für anwendbar zu erklären.
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1912 in Kraft.
Die Vorschriften der Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend die Einführung einer
Umrechnungsgebühr in Eingeborenenrechtssachen vom 28. Juli 1909 (Amtsbl. S. 226) bleiben unbe-
rührt. Unberührt bleibt ferner die Vorschrift des § 2 der Verordnung des Kommissars, betreffend
die Befreiung der in Sklaverei gehaltenen Personen, vom 15. Januar 1893, wonach Freibriefe
unentgeltlich auszustellen sind.
Lome, den 9. April 1912.
Der Gouverneur.
Brückner.
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Bekanntmachung des Gouverneurs von Ramerun, betr. Bestellungen
des Hauptmagazins Duala.
Vom 24. April 1912.
Das Hauptmagazin in Duala ist ermächtigt worden,
1. Leistungen und Lieferungen für das Schutzgebiet Kamerun zur allgemeinen oder zur
engeren Bewerbung im Schutzgebiet oder in Deutschland auszuschreiben.
2. Beschaffungen unter Ausschluß jeder Ausschreibung bei Firmen im Schutzgebiet oder
in Deutschland direkt vorzunehmen.
Den Ausschreibungen und Lieferungen werden die „Bestimmungen über Beschaffungen und
Lieferungen für die Schutzgebiete“, gültig vom 1. Oktober 1911, zugrunde gelegt.