Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

B 478 2O 
Zweckloses oder belästigendes Signalgeben ist zu unterlaossen. Mit dem Signalgeben ist 
unbedingt aufzuhören, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. 
§ 8. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist befugt, den Verkehr auf einzelnen Wegestrecken 
zeitweise zu verbieten. 
Das Verbot muß durch öffentliche Bekanntmachung oder durch tatsächliche Sperrung des 
Weges zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. 
§& 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150./“ 
oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Regulation 1892 concerning Riding and Driving Vehicles aufgehoben. 
Apia, den 17. Februar 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
Bekaonntmachung des Couverneurs von Somoa, betr. den Geltungsbereich der Verordnung 
vom 17. Februar 1912, betr. den Verkehr auf öffentlichen Wegen des Schutzgebiets. 
Vom 17. Februar 1912. 
. Die Verordnung vom 17. Februar 1912, betreffend den Verkehr auf öffentlichen Wegen 
des Schutzgebiets erlangt mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung Geltung auf der 
Insel Upolu. 
Apia, den 17. Februar 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
Baupolizelverordnung des GCouverneurs von Somoa. 
Vom 17. Februar 1912. « 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
folgendes verordnet: 
§ 1. In den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Teilen 
des Schutzgebiets unterliegt die Bautätigkeit den nachfolgenden Beschränkungen. 
§ 2. Zur Ausführung von Neubauten sowie von An-, Um= und Erweiterungsbauten jeder 
Art bedarf es der schriftlichen Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde. 
Als Bauten im Sinne dieser Verordnung gelten alle Bauwerke aus festem Baustoff (Stein, 
Zement, Wellblech, Holz u. dgl.). 
§ 3. Die örtlichen Verwaltungsbehörden können die Vorlage von ekizzen oder Plänen 
der beabsichtigten Anlagen verlangen. 
§* 4. Die Bauten müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere 
denjenigen der Feuer-, Gesundheits= und Verkehrssicherheit entsprechen. 
§* 5. Die Genehmigung kann an die Erfüllung von Bedingungen hinsichtlich der Bauart, 
der Bauabstände und der Banzeit geknüpft werden. 
Die örtlichen Verwaltungsbehörden können mit Genehmigung des Gouverneurs solche Be- 
dingungen durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festsetzen. 
§ 6. Mit der Erteilung der Bauerlaubnis wird keinerlei Gewähr für die technische Richtig- 
keit der Bauanlage übernommen. Vielmehr verbleibt die Verantwortung dafür, daß ein Gebäude in 
allen seinen Teilen nach den allgemeinen Regeln der Baukunst aus gutem, zweckentsprechendem 
Material standsicher errichtet wird, dem Bauherrn und dem Baunnternehmer.
	        
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