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Zweckloses oder belästigendes Signalgeben ist zu unterlaossen. Mit dem Signalgeben ist
unbedingt aufzuhören, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
§ 8. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist befugt, den Verkehr auf einzelnen Wegestrecken
zeitweise zu verbieten.
Das Verbot muß durch öffentliche Bekanntmachung oder durch tatsächliche Sperrung des
Weges zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
§& 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150./“
oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig wird die Regulation 1892 concerning Riding and Driving Vehicles aufgehoben.
Apia, den 17. Februar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
Bekaonntmachung des Couverneurs von Somoa, betr. den Geltungsbereich der Verordnung
vom 17. Februar 1912, betr. den Verkehr auf öffentlichen Wegen des Schutzgebiets.
Vom 17. Februar 1912.
. Die Verordnung vom 17. Februar 1912, betreffend den Verkehr auf öffentlichen Wegen
des Schutzgebiets erlangt mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung Geltung auf der
Insel Upolu.
Apia, den 17. Februar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
Baupolizelverordnung des GCouverneurs von Somoa.
Vom 17. Februar 1912. «
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin-
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird
folgendes verordnet:
§ 1. In den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Teilen
des Schutzgebiets unterliegt die Bautätigkeit den nachfolgenden Beschränkungen.
§ 2. Zur Ausführung von Neubauten sowie von An-, Um= und Erweiterungsbauten jeder
Art bedarf es der schriftlichen Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde.
Als Bauten im Sinne dieser Verordnung gelten alle Bauwerke aus festem Baustoff (Stein,
Zement, Wellblech, Holz u. dgl.).
§ 3. Die örtlichen Verwaltungsbehörden können die Vorlage von ekizzen oder Plänen
der beabsichtigten Anlagen verlangen.
§* 4. Die Bauten müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere
denjenigen der Feuer-, Gesundheits= und Verkehrssicherheit entsprechen.
§* 5. Die Genehmigung kann an die Erfüllung von Bedingungen hinsichtlich der Bauart,
der Bauabstände und der Banzeit geknüpft werden.
Die örtlichen Verwaltungsbehörden können mit Genehmigung des Gouverneurs solche Be-
dingungen durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festsetzen.
§ 6. Mit der Erteilung der Bauerlaubnis wird keinerlei Gewähr für die technische Richtig-
keit der Bauanlage übernommen. Vielmehr verbleibt die Verantwortung dafür, daß ein Gebäude in
allen seinen Teilen nach den allgemeinen Regeln der Baukunst aus gutem, zweckentsprechendem
Material standsicher errichtet wird, dem Bauherrn und dem Baunnternehmer.