Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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2. An Sonn= und Festtagen wird, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere, 
nur in dringenden Notfällen gearbeitet. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet im Streitfall das Hafenamt. 
Als Festtage in diesem Sinne gelten: der Neujahrstag, Kaisers Geburtstag, Karfreitag, die 
beiden Ostertage, Himmelfahrt, die beiden Pfingsttage, Bußtag und der erste und zweite Weihnachtstag. 
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen, welche auf 
Antrag der Leitung eines Schiffes oder deren Vertreter am Lande von dem Betriebsunternehmer 
ausgeführt werden, sind von dem Antragsteller dem Betriebsunternehmer die daraus entstehenden 
Extrakosten (Uberstundenlöhne, Zoll, Uberstundenkosten der etwa nötig werdenden Beleuchtung usw.) 
zu ersetzen. 
Der Betriebsunternehmer ist, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere sowie 
von dringendem Notfall, nicht verpflichtet, einem solchen Antrag zu entsprechen. Ob ein dringender 
Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfall das Hafenamt. 
Der Betriebsunternehmer hat dem Fiskus die Kosten für den zur Beleuchtung der Landungs- 
anlagen verbrauchten elektrischen Strom zu erstatten, soweit die Beleuchtung für die Woermann-Linie 
zur Durchführung des Landungsbetriebes erforderlich ist. 
4. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit ein- 
zustellen, wenn infolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den Zustand der See die Durchführung 
des Betriebes erheblich beeinträchtigt wird oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum durch die 
Fortführung des Betriebes droht. Die Einstellung und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen 
Ereignissen wird der Betriebsunternehmer nach eigenem besten, sachverständigen Ermessen bestimmen, 
ohne irgendwelche Verantwortungen dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht. 
B. Auftragerteilung. 
1. Der Betriebsunternehmer wird für jeden, der seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, die 
Beförderung von Personen, Gepäckstücken, Tieren und Gütern von, nach und zwischen Schiffen aus- 
führen, welche auf der Reede von Swakopmund verankert sind. 
Er ist jedoch nur verpflichtet, dahin gehenden Anträgen bei solchen Schiffen stattzugeben, die 
nicht weiter als anderthalb Seemeilen vom Brückenkopf vor Anker liegen. 
2. Der Betriebsunternehmer ist nur verpflichtet, solche Aufträge auszuführen, die ihm 
schriftlich in der vorgeschriebenen Form erteilt werden. In dem Antrage hat der Auftraggeber den 
Namen des betreffenden Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung, Verschiffung oder 
Umladung), sowie die Anzahl der Personen und der Gepäckstücke, der Tiere und Güter, unter Be- 
zeichnung der Menge, Gattung und Art anzugeben, und sich unter ausdrücklicher Anerkennung der 
Betriebsordnung zu verpflichten, die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Dieser Antrag kann von 
dem betreffenden Schiffsführer oder von seinem Vertreter am Lande oder auch von dem Empfänger 
ausgehen. Geht dieser Antrag von dem Empfänger aus, so ist dem Auftrag der oder die Fracht- 
scheine über die betreffenden Tiere oder Güter beizufügen. 
3. Werden die Fahrzeuge des Betriebsunternehmers in Anspruch genommen, ohne daß der 
vorgeschriebene schriftliche Auftrag erteilt ist, so gilt der Benutzer der Fahrzeuge als Auftraggeber 
und die Verpflichtungen, welche ein solcher Auftrag nach sich zieht, als von ihm dem Betriebsunter- 
nehmer gegenüber eingegangen, unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Betriebsunternehmers, sich an 
den ihm übergebenen Gepäckstücken, Tieren oder Gütern schadlos zu halten. 
C. Personenverkehr und Gepäckbeförderung. 
1. Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen auf der Reede oder zwischen Schiff 
und dem Lande geschieht auf Gofahr der Beförderten. Sie erfolgt gegen Lösung einer Fahrkarte. 
Diese berechtigt nicht zu der Forderung auf Gestellung einer besonderen Beförderungsgelegenheit; 
die Fahrgäste haben vielmehr zu warten, bis sich eine geeignete Uberfahrtsgelegenheit nach oder von 
den in Frage kommenden Schiffen bietet. 
2. Handgepäck in bescheidenem Umfange (nicht mehr als zwei Stücke für jede Person) wird 
nach Möglichkeit zugleich mit den Passagieren in denselben Fahrzeugen befördert. Das übrige den 
Passagieren gehörige Gepäck wird mit besonderen Fahrzeugen gelandet. Bei der Beförderung des 
sogenannten Raumgepäcks von Land an das Schiff sind die vorschriftsmäßigen, bei dem Betriebs- 
unternehmer bzw. dem Reedereivertreter kostenfrei erhältlichen Formulare für Auftragerteilung und 
Schiffszettel ordnungsmäßig ausgefüllt dem Betriebsunternehmer zusammen mit dem Gepäck einzu- 
reichen. Für das vom Schiff an Land zu befördernde Raumgepäck sind seitens des Kapitäus auf 
Verlangen des Betriebsunternehmers Gepäckscheine auszustellen.
	        
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