Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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6.  Werden  Leichterfahrzeuge  des  Betriebsunternehmers,  welche  der  Obhut  des  Schiffsführers
  anvertraut  sind,  beschädigt  oder  geraten  sie  in  Verlust,  so  werden  sie  an  der  der  Bedienung
des  betreffenden  Schiffes  dienenden  Anzahl  Fahrzeuge  gekürzt.

7.  Sind  durch  Aufkommen  schlechter  See  oder  aus  einem  sonstigen  Grunde  weiße  oder
eingeborene  Angestellte  des  Betriebsunternehmers  daran  gehindert,  an  Land  zurückzukehren,  so  ist
jeder  Schiffsführer  verpflichtet,  ihnen  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  für  Rechnung  des
Betriebsunternehmers  so  lange  zu  gewähren,  bis  vom  Lande  der  Betrieb  wieder  aufgenommen  wird.
Der  Betriebsunternehmer  wird  den  Schiffsführern  für  diese  Leistung  ersetzen:

3  .X  für  den  Tag  für  jeden  weißen  Angestellten  einschließlich  Kaffee  oder  Tee;
0,50  “  für  den  Tag  für  jeden  Eingeborenen.

Ein  angefangener  Tag  wird  für  voll  gerechnet.  Den  Eingeborenen  ist  genügend  Wasser  zu
verabsolgen,  und  wenn  das  Kochen  nicht  schiffsseitig  geschieht,  ausreichende  Gelegenheit  hierzu  zu  bieten.

Für  die  Kosten  durch  Verabfolgung  von  Spirituosen  an  weiße  oder  farbige  Angestellte
kommt  der  Betriebsunternehmer  keinesfalls  auf.

8.  Solche  Dampfer,  die  mit  Barkassen  ausgerüstet  sind,  sind  verpflichtet,  solche  auf  Wunsch
des  Betriebsunternehmers  zum  Schleppen  seiner  Leichterfahrzeuge  zur  Verfügung  zu  stellen.  Eine
Vergütung  seitens  des  Betriebsunternehmers  findet  nicht  statt,  weder  für  Mannschaften  und  Kohlen,
noch  für  die  Benutzung  der  Barkasse  selbst.  Weigert  sich  ein  Schiffsführer,  seine  Barkasse  dem  Betriebsunternehmer
  auf  Wunsch  zur  Verfügung  zu  stellen,  so  ist  der  Betriebsunternehmer  berechtigt,
dessen  Schiff  in  der  Bedienung  entsprechend  zurückzusetzen.

F.  Verschiffung.

1.  Die  zur  Verschiffung  bestimmten  Gepäckstücke  und  Güter,  soweit  sie  nicht  erst  auf  der
Brücke  unter  den  Kränen  zu  übergeben  sind,  müssen  mindestens  24  Stunden  vor  Abfahrt  des  Schiffes,
für  welches  sie  bestimmt  sind,  dem  Betriebsunternehmer  im  Zollhof  oder  in  dem  Zollschuppen
ordnungsmäßig  übergeben  werden.  Der  Betriebsunternehmer  ist  nicht  verpflichtet,  Güter  früher  als
drei  Tage  vor  Abfahrt  des  Dampfers  im  Zollhof  in  Empfang  zu  nehmen;  doch  sind  größere  Gütermengen
  auf  Wunsch  des  Betriebsunternehmers  diesem  schon  früher  zu  übergeben.

2.  Der  Empfang  von  Tieren  durch  den  Betriebsunternehmer  erfolgt  erst  im  Augenblick  der
Verschiffung,  d.  h.  sobald  die  Tiere  sich  in  den  verschlossenen  Verschiffungskästen  befinden.  Der  Verschiffer
  oder  sein  Vertreter  muß  während  der  Verschiffung  zugegen  sein.  Bei  Anlieferung  der  Güter
hat  der  Verschiffer  dem  Betriebsunternehmer  die  ordnungsmäßig  ausgefüllten  Übernahmescheine  sowie
auch  die  Schiffszettel  zu  übergeben.  Die  UÜbernahmescheine  sind  bei  dem  Betriebsunternehmer,  die
Schiffszettel  bei  der  Vertretung  der  Reederei  erhältlich.

3.  Vor  der  Übergabe  müssen  die  betreffenden  Gepäckstücke,  Tiere  oder  Güter  von  der  Zollbehörde
  freigegeben  sein.

Über  die  empfangenen  Tiere,  die  Raumgepäckstücke  und  Güter  wird  der  Betriebsunternehmer
dem  Anlieferer  eine  Empfangsbescheinigung  erteilen.

4.  Gepäckstücke  und  kleinere  Gütermengen  erhalten  bei  der  Verschiffung  den  Vorzug.

5.  Gütermengen  von  über  100  t  sind  möglichst  frühzeitig  bei  dem  Betriebsunternehmer
anzumelden,  der  die  Zeit  der  Anlieferung  jeweilig  festsetzen  wird.

6.  Der  Betriebsunternehmer  hat  alle  ihm  vorschriftsmäßig  übertragenen  Verschiffungsaufträge
auszuführen.  Eine  Haftung  für  ihre  rechtzeitige  Ausführung  trifft  ihn  jedoch  nicht,  wenn  während
der  Frist  für  die  Ubergabe  an  die  Schiffe  Verhältnisse  eintreten,  welche  nach  dieser  Betriebsordnung
eine  zeitweilige  Einstellung  des  Betriebes  notwendig  machen,  oder  wenn  es  sich  um  größere  Gütermengen
  handelt,  die  später  als  einen  Tag  für  je  100  t  vor  der  erwähnten  24  stündigen  Frist  vor
Abfahrt  des  betreffenden  Schiffes  ihm  übergeben  wurden  oder  wenn  das  Schiff  die  Reede  vor  der
angegebenen  Abfahrtszeit  verläßt.

7.  Die  Ubergabe  der  zur  Verschiffung  bestimmten  Gepäckstücke,  Tiere  und  Güter  durch  den
Betriebsunternehmer  an  die  Schiffe  findet  durch  Einlegen  in  die  Schlinge  oder  eine  sonstige  schiffsseitig
  zu  stellende  Ubernahmevorrichtung  statt.  Die  Schiffsleitung  hat  den  Beamten  des  Betriebsunternehmers
  über  dergestalt  empfangene  Tiere  und  Güter  eine  Bescheinigung  in  doppelter,  über
empfangene  Gepäckstücke  in  einfacher  Ausfertigung  auszustellen.  Eine  Ausfertigung  hat  der  Betriebsunternehmer
  dem  Verschiffer  von  Tieren  und  Gütern  auf  dessen  Wunsch  zu  überlassen.

8.  Die  Verschiffung  von  Stücken  über  2½/2  t  bedarf  einer  vorherigen  rechtzeitigen  Anzeige
bei  dem  Betriebsunternehmer.  Die  Verschiffung  von  Stücken  von  mehr  als  20  t  Einzelgewicht  kann,
wenn  überhaupt  möglich,  nur  vom  Strande  aus  erfolgen.