Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Ausführungs-Verordnung  vom  13.  Oktober  1883  noch  besonders  hingewiesen,
wonach  die  sämmtlichen  Großherzoglichen  Staats=  und  Hofkassen,  ingleichen
  die  Kassen  der  Gemeinden,  Kirchen,  der  vom  Staate  anerkannten
Religionsgesellschaften,  der  öffentlichen  Schulen,  Stiftungen,  der  Aktiengesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Sparkassen,  der  eingetragenen
Erwerbs=  und  Wirthschafts-Genossenschaften,  sowie  die  Kranken=  und  Berufsgenossenschaftskassen
  zur  Herbeiführung  einer  Kontrole  über  richtig
erfolgte  Anmeldung  von  Diensteinkommen  vollständige  Verzeichnisse  aller
von  ihnen  zu  zahlenden  anmeldungspflichtigen  Bezüge  bis  zum  8.  Januar
1893  und  die  in  dieser  Beziehung  ferner  etwa  vorkommenden  Veränderungen
(Ab=  und  Zugänge)  —  nicht  aber  auch  Ausfallscheine  —  halbjährlich,  jedesmal
  spätestens  bis  zum  8.  Juli  und  bis  zum  8.  Januar  den  zuständigen
Rechnungsämtern  und  Steuerlokalkommissionen  zu  übersenden  haben.

Weimar,  den  8.  Dezember  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

(116|  III.  Unter  Hinweis  auf  die  durch  Bundesraths-Beschluß  vom  18.  November
  d.  J.  genehmigten  Vorschriften  für  die  steuerfreie  Verwendung  von
undenaturirtem  Branntwein  zu  Heil-,  wissenschaftlichen  und  gewerblichen
Zwecken  (vergl.  Reichscentralblatt  Seite  695)  werden  die  Bestimmungen  im
§  17  Ziffer  2  Absatz  1  und  §  18  Absatz  1  dieser  Vorschriften,  wonach  die  in
dem  nachstehenden  Verzeichniß  aufgeführten  alkoholhaltigen  Präparate  aus  steuerfreiem
  Branntwein  nicht  hergestellt  werden  dürfen,  unter  Aufhebung  der  bisherigen
  bezüglichen  Vorschriften  (vergl.  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
20.  Dezember  1889,  Regierungs--Blatt  Seite  273)  für  das  Gebiet  des  Großherzogthums
  sofort  in  Kraft  gesetzt.
Weimar,  den  20.  Dezember  1892.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.