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verordnung vom 23. März 1904 über die Verpflichtung
zur Gestellung von Zugochsen usw. für die Schutztruppe
lediglich ein Schätzungsverfahren für die Ermittlung
des zu vergütenden Wertes anordne.
as Kammergericht hat die Berufung mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage wegen man-
gelnder gesetzlicher Vertretung des Beklagten abge-
wiesen wird. -
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte stützt die von ihm in erster Linie
erhobene prozeßhindernde Einrede der örtlichen Unzu-
ständigkeit darauf, daß nich der Reichskanzler, sondern
der Kommandeur der Schutztruppe bzw. der Gou-
verneur zur Vertretung des Fiskus im vorliegenden
Rechtsstreit berufen sei. In diesem Vorbringen liegt
also zugleich auch die Einrede der mangelnden gesetz-
lichen Vertretung (§ 274 Ziffer 7 Z. P. O.). Die Legi-
timation des gesetzlichen Vertreters ist übrigens auch
gemäß § 56 Abs. 1 Z. P. O. von Amtswegen zu prüfen.
Da sonach hier mehrere Prozeßvoraussetzungen
in Frage stehen, nämlich die gesetzliche Veriretung
einer Partei, die Zuständigkeit des Gerichts und die
Zulässigkeit des Rechtsweges, so ist zunächst zu prüfen,
über welche Prozeßvoraussetzung zuerst zu entscheiden ist.
In dieser Richtung ist davon auszugehen, daß zu-
nächst über diejenige Prozeßvoraussetzung zu erlennen
ist, die als bedingend für jede weitere Entscheidung
anzusehen ist. Dies ist hier die Frage der gesetzlichen
Vertretung des Beklagten. Denn nur wenn der Be-
llagte durch den ordnungsmäßigen gesetzlichen Vertreter
hier vertreten ist, kann mit demselben überhaupt, ins-
besondere aber auch über die weiter in Frage stehen-
den Prozeßvoraussetzungen verhandelt werden; in
erm Falle würde jede weitere Verhandlung und
Entscheidung. ohne 9 Bestand sei
e
F Bitr S. 1098; Gntschd. R. G.
Bd. 11 S. 9 . Levy, Heeihenfeler der
uererruhene in Vierhaus, Feitschrift f.
Zivil-Prozeß, Bd. 20 S. 87.)
Verklagt r*r * Fiskus von —
Die Schutzgebiete sind anerkanntermaßen vermögens-
schtiche Persänlichteien. die ihren eigenen Landes-
kus haben. (Laband, Staatsrecht Bd. 11 S. 298.)
die Schutzgewalt in den brutichen Schutzgebieten
vom Kaiser im Namen des Reichs ausgeübt wird
(Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1900 § 1
ist an sich Vertreter des beklagten Fiskus der Reichs-
kanzler, dem bei der Führung der Kolonialverwaltung
die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts un-
mittelbar untergeordnet ist. (v. Stengel, die deutschen
Schusgebiete in den Annalen des Deutschen Reichs,
4 28, Jahrgang 1895 S. 670.)
Der Reichskanzler lehu“ aber im vorliegenden
Falle die Einlassung auf den Rechtsstreit ab, weil
eine besondere Behörde, sei es der Kommandeur der
Schutztruppe, sei es der Gouverneur von Deutsch-Süd-
westafrika zur Vertretung des Fiskus berufen sei.
Zweifellos kann die Befugnis zur Vertretung des
iskus im Wege der Verordnung auf nachgeordnete
Behörden insoweit wirksam übertragen werden, als
eine derartige Anordnung nicht mit gesetzlichen Vor-
schriften in Widerspruch tritt.
R. G. Bd. 35 S. 14, Bd. 42 S. 66,
Bb. 48 S. 18.)
Von der Publikation hängt die Rechtgültigkeit der-
artiger Verordnungen keineswegs ab, vielmehr sind
derartige Verwaltungsorbnungen r den geß-
gegner des Fistu dann verbindlic. wenn sie
t zur Kenntnis des Publikums und zu # seiner
igenen Kenntnis gelangt sind. (Entsch. R.
S. 16.) Die Delegation der Befugnis zur Vertretung
des Fiskus an eine nachgeordnete Behörde schlieör
auch regelmäßig das Recht zur prozessnalen Vertretung
des Fiskus ein; denn die prozessuale Vertretung stellt
nur einen Akt der laufenden Verwaltung derjenigen
Angele enheiten dar, aus denen sich der Prozeß er-
gibt. (Entscheidung des R. G. Bd. 35 G. 14.)
Endlich unterliegt es keinem —“ daß in
den Fällen, in denen einer nachgeordneten Behörde
die prbzeßrechtliche Vertretungsbefugnis zusteht, der
Gegner verpflichter ist, diese Behörde als Vertreter
des Fiskus in Anspruch zu nehmen, daß er aber keines-
wegs die Wahl hat, die obere Reichsbehörde oder die
nachgeordnete Behörde als Vertreter des ions im
Prozesse anzugeben. (Skonietzki-Gelpke, Z. P. O. 8 18
nm. 3 n, Schols in Gruchots Beiträgen vd. 47
S. 577, Dernburg, Bürgl. Recht Bd. 1 S. 189 sub 111,
Fritze, Zusammenstellung der Behörden S. 27.)
Ist also eine Delegation der Vertretungsbefugnis
des beklagten Fiskus seitens des Reichskanzlers an
den Kommandenr der Schutztruppe oder an den Gou-
verneur erfolgt, so muste der Kläger die Klage egen
den südwestafrikanischen Fiskus, vertreten durch die
zuständige Behörde in Afrila, richten
. . . Die Vertretung des Fiskus gebührt in diesem
Falle dem Gonvernen
em heuteruen steht die bhöchste zivile Gewalt
im Schutzgebiete Gouverneur hat die
Interessen des Näichs im Sbrrehen wahrzunehmen,
für Ruhe und Ordnung mit allen Mitteln Sorge zu
tragen ko. Stengel u. a. O. S. 674 und 740). Sache
des Gouverneurs war es daher, bei Ausbruch des Auf-
standes die gebotenen Maßregeln zu ergreifen, ins-
besondere auch die für die Verpflegung der Truppen
im Felde und die Beförderung des Krichemterials an
Ort und Stelle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
er Gouverneur hat denn auch am 23. März 1904
auf Grund des §& 15 des Schutzgebietsgesetzes und des
55 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep-
tember 1908 eine Verordnung erlassen, in welcher er
für die Dauer der unter den Eingeborenen herrschenden
Unruhen zur Beschaffung und Erhaltung des kriegs-
mäßigen Bedarfs der Schutztruppe allen Besitzern von
Zugochsen, Eseln und dergl. die Verpflichtung auferlegt,
ihre für Kriegszwecke tauglich erklärten Zugochsen und
dergl. gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen
endgültig festzustellenden Wertes an die Militärbehörde
zu überlassen. (Kol. G. G. Bd. 8 S. 81.) Aus-
gefüört. sind die Requisitionen jedenfalls, wie die der
lage in Abschrift beigefügten Requisitionsscheine er-
geben, von dem Bezirksamtmann zu Outjo. als einer
dem Gouverneur nachgeordneten Verwaltungsbehörde.
Die Vertretung des Fiskus würde daher von diesem
Standpnult aus dem Gouverneur zustehen. Die
prozeßrechtliche Vertretungsbefugnis stände in diesem
Falle ganz außer Frage.
Denn nach dem Erlaß der Kolonial-Abteilung vom
4. April 1901 an den Gouverneur von Deutsch-Süd-
westafrika, betreffend die prozessuale Vertretung des
Schutzgebietsfiskus, gebührt die Vertretung des Fislus
bei außerkontraktlichen Ansprüchen, die gegen den Fislus
erhoben werden, dem Gouverneur, sofern derjenige
Beamte, aus dessen Handlung die Haftung des Fiskus
noltt, dem — unmittelbar unterstellt ist. (Kol.
Dieser Fall ist hier gegeben, da die Bezirksamt-
männer dem Gouverneur unterstellte Verwaltungs-
beamte sind.
Es genügt für die Entscheidung des vorliegenden
Frozesses die aus den obigen Darlegungen sich e