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vertretenen Auslegung steht aber auch die Erwägung
Etgegen, sie sich in Widerspruch setzt mit der im
*.Milkervensinnege etzes vom 27. Juni
ms gesetzlichen Bestimmung; denn nach -
§ 6 wird die Höhe der Pension bemessen nach der
Dienstzeit und dem pensionsfähigen Diensteinkommen der
mindestens während eines Dienstjahres inner-
alb des Etats bekleideten Charge. Also die
tatsächlich bekleidete Charge ist iheen nicht
eine Charge, deren Feststellung von dem Ermessen der
Militärverwaltungsbehörde abhängig ist. Die im
des Militärpensionsgesetzes enthaltene Ausnahme be-
trifft einen Fall, der hier nicht in Betracht kommt.
Hätte das Schutztruppengesetz von dem auch in § 42
des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 aus-
gesprochenen und der natürlichen Auffassung entsprechen-
den Grundsatze des ilitärpensionsgesetzes
abweichen wollen, so hätte 5. zeiner bestimmten und
klaren Vorschrift bedr Im § 7 des Schutz-
truppengesetzes In eine folle stiar enthalten. Luch die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht nicht für,
sondern gegen die vom Beklagten vertretene Aus-
egung, wie im Urteil vom 22. Mai 1908 dargelegt ist.
Was der Beklagte in dieser Beziehung neu vor-
gebracht hat, ist unerheblich.
Zunächst glaubt er einen Beweis für seine Auf-
fassung aus folgendem Hergang entnehmen zu können.
Der erste, von der Kolonialabteilung des Auswärtigen
Amts dem Reichsschatzamt mitgeteilte Gesetzentwurf
*7s an der umstrittenen Stelle folgendermaßen ge-
autet:
„Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des
Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und
oberen Beamten gelten als pensionsfähiges Dienst-
einkommen die Gebührnisse, welche ihnen nach ihrem
Dienstalter und ihrer Charge in der Heimat zu-
stehen würden.“
Der erste Entwurf habe mach ganz auf dem Boden
des Gesetzes vom 7 März 1891 gestanden. Die Ab-
änderung des 8 7 Absatz 1 des ersten Entnuris auf
den jetzigen Wortlaut des Gesetzes sei das Er-
gebni! einer am 27. April 1896 bei dem Näichskanzler
stattgehabten Besprechung mit dem Kriegsminister und
dem Chef des Geheimen Militärkabinetts. Aus dieser
Anderung folge, daß an Stelle der nach dem Gesetz
vom 18. Juli 1896 tatsächlich nicht mehr vorhandenen
heimischen Charge diejenige Charge gesetzt worden sei,
welche bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses in der
Heimat erreicht worden wäre. Der Beollagte will
hiernach das beweisende Moment in der Abänderung
des ersten Entwurfs auf den jetzigen Wortlaut
des Gesetzes finden. Dieser #nbten, läßt aber
eben nicht erkennen, daß das Gesetz den vom Beklagten
behaupteten Sinn haben soll. Gegen die Auffassung
des Beklagten spricht vielmehr die Tatsache, daß die
m § 3 des ersten Entwurfs enthaltene Fiktion, wo-
nach die der Schutztruppe zugeteilten deutschen Militär-
personen und Beamten als zeitweilig abkommandierte
Angehörige des Heeres bzw. der Kaisert ichen Aarine.
gelten, ebenso wie die im utz
besetes vom 22. März 1891 A#lsbese Fiktion diern
as Gesetz vom 18. Juli 1896 beseitigt worden, und
die cei der Schutztruppe tatsächlich erreichte Charge
befreit von Bieser Fiktion — als maßgebend be-
stehen geblieben
Der Vellagte sat ferner geltend: Die von ihm
vertretene Auffassung habe auch der Abgeordnete Prinz
von Arenberg in der Reichstagssitzung vom 15. Juni
1896 gehabt, indem er Bedenken gegen den § 7 Ab-
satz 1 geäußert habe, wo ausgesprochen sei, daß die
Ansprüche der Offiziere usw. sich regeln nach der
Charge, die diese haben würden, wenn sie
noch in der Armee wären. grimgih= Be-
richte des Reichstages 1895/97 Bd. 4 S. In
der Budgetkommission, an welche die Sed
verwiesen wurde, habe der Abgeordnete seine Aus-
stellung wiederholt und um Aufklärung gebeten. Der
Negierungskommissar Major Kolewe habe darauf ge-
antwortet: „Eine Schwierigkeit liegt darin nicht, daß
die Osftziere usw. eine Pension erhalten, welche *
als aktive Offiziere ihrem Dienstalter entsprechend z u
beanspruchen haben; das Patent derselben ist ja keict
zu ermitteln"?. Der Abgeordnete Prinz von Arenberg
sei demnächst als Berichterstatter bei der zweiten
Lesung des Gesetzes im Reichstag auf seine Bedenken
nicht zurückgekommen. Diesem Vorgang kann eine er-
hebliche Bedeutung nicht beigemessen werden. Abge-
sehen dav daß aus der in der Revisionsinstanz
Fs obeglansbigten Abschrift des Protokolls der
32. Sitzung der II. Kommission vom 16. Juni 1896
nicht essichhiich ist, wie die Ausstellung und Anfrage
des Abgeordneten Prinz von Arenberg gelautet hat,
läßt sich aus der Antwort des Majors Kolewe nicht
mit einiger Sicherheit entnehmen, daß der § 7 Abs. 1
des Gesetzes den Sinn haben solle, den der Beklagte
ihm beilegt. Die Antwort läßt dem Zweifel Raum,
daß sie die Gebührnifse der irtiken lisstezen.
im Auge hat, welche nach Abs. bei Pensio-
nierung der Schutztrup penoffigeere als a beleienhoes
Diensteinkommen zugrunde gelegt werden sollen.
wird aber auch vom Beklagten nicht behauptet und
liegt nichts dafür vor, daß von diesem Vorgang in
der Kommission dem Reichstag Mitteilung gemacht
sei und daß der Reichstag die Ansicht des Majors
Kolewe, s man seine Antwort. im Sinne des Be-
klagten auffassen wollte, geteilt
eklagte beruft sich im weiteren darauf, daß
die gesetzgebenden Körperschaften zu wiederholten
Malen ihre mit dem § 7 Abs. 1 verbundene Absicht,
die mit der Auffassung des Beklagten übereinstimme,
zum Ausdruck gebracht hätten. Zuerst sei im Etat des
ostafrikanischen Schutzgebiets für 1900 und dann fort-
laufend in den gleichen Etats für 1901 bis 1904 zu
dem Titel „Pensionen und Pensionserhöhungen für
Pensionäre der Schutztruppe auf Grund des Gesetzes
vom 7./18. Juli 1896“ eine Anmerkung folgenden
Nnhatts ausgenommen worden
„Den im Dienstgrad als Deckoffiziere stehenden
Militärpersonen der Schutztruppe können im Falle
der Pensionierung diejenigen Beträge, um welche sich
deren Versorgungsansprüche nach den neueren Be-
stimmungen geringer berechnen als die Anspruche
welche ihnen bei etwaiger Pensionierung vor dem
Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits zuee-
standen haben würden, als Pensionszuschuß gewährt
werden“.
— Haushaltsetat s⅝lür die Schutzebiete- für
und 21; 1 l II S. 8;
* 1 2. 24; für #n l
S. 2
S. 2. n 2 1
Der hier vorgesehene Fall, der in den Erläuterungen
zu der Anmerkung im Etatsentwurfe für 1900 ausdrücklich
als eine durch das Fehlen der Ubergangsbestimmungen
im Gesetz vom 18. Juli 1896 sich für die Deckoffiziere
ergebende Härte bezeichnet werde, könne überhaupt nur
eintreten, wenn § 7. Abs. 1 im Sinne der Auffassung des
Beklagten ausgelegt werde. Hieraus ist aber für die
Auslegung des § 7 des Gesetzes nichts Wesentliches zu
entnehmen. Wenn der Bundesrat und Reichstag die
in der Anmerkung enthaltene Ermächtigung erteilt
haben, so ist bierin eine autheutische Interpretation
des Gesetzes nicht zu finden. Bei dieser Ermächtigung