Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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vertretenen Auslegung steht aber auch die Erwägung 
Etgegen, sie sich in Widerspruch setzt mit der im 
*.Milkervensinnege etzes vom 27. Juni 
ms gesetzlichen Bestimmung; denn nach - 
§ 6 wird die Höhe der Pension bemessen nach der 
Dienstzeit und dem pensionsfähigen Diensteinkommen der 
mindestens während eines Dienstjahres inner- 
alb des Etats bekleideten Charge. Also die 
tatsächlich bekleidete Charge ist iheen nicht 
eine Charge, deren Feststellung von dem Ermessen der 
Militärverwaltungsbehörde abhängig ist. Die im 
des Militärpensionsgesetzes enthaltene Ausnahme be- 
trifft einen Fall, der hier nicht in Betracht kommt. 
Hätte das Schutztruppengesetz von dem auch in § 42 
des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 aus- 
gesprochenen und der natürlichen Auffassung entsprechen- 
den Grundsatze des ilitärpensionsgesetzes 
abweichen wollen, so hätte 5. zeiner bestimmten und 
klaren Vorschrift bedr Im § 7 des Schutz- 
truppengesetzes In eine folle stiar enthalten. Luch die 
Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht nicht für, 
sondern gegen die vom Beklagten vertretene Aus- 
egung, wie im Urteil vom 22. Mai 1908 dargelegt ist. 
Was der Beklagte in dieser Beziehung neu vor- 
gebracht hat, ist unerheblich. 
Zunächst glaubt er einen Beweis für seine Auf- 
fassung aus folgendem Hergang entnehmen zu können. 
Der erste, von der Kolonialabteilung des Auswärtigen 
Amts dem Reichsschatzamt mitgeteilte Gesetzentwurf 
*7s an der umstrittenen Stelle folgendermaßen ge- 
autet: 
  
  
  
„Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des 
Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und 
oberen Beamten gelten als pensionsfähiges Dienst- 
einkommen die Gebührnisse, welche ihnen nach ihrem 
Dienstalter und ihrer Charge in der Heimat zu- 
stehen würden.“ 
Der erste Entwurf habe mach ganz auf dem Boden 
des Gesetzes vom 7 März 1891 gestanden. Die Ab- 
änderung des 8 7 Absatz 1 des ersten Entnuris auf 
den jetzigen Wortlaut des Gesetzes sei das Er- 
gebni! einer am 27. April 1896 bei dem Näichskanzler 
stattgehabten Besprechung mit dem Kriegsminister und 
dem Chef des Geheimen Militärkabinetts. Aus dieser 
Anderung folge, daß an Stelle der nach dem Gesetz 
vom 18. Juli 1896 tatsächlich nicht mehr vorhandenen 
heimischen Charge diejenige Charge gesetzt worden sei, 
welche bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses in der 
Heimat erreicht worden wäre. Der Beollagte will 
hiernach das beweisende Moment in der Abänderung 
des ersten Entwurfs auf den jetzigen Wortlaut 
des Gesetzes finden. Dieser #nbten, läßt aber 
eben nicht erkennen, daß das Gesetz den vom Beklagten 
behaupteten Sinn haben soll. Gegen die Auffassung 
des Beklagten spricht vielmehr die Tatsache, daß die 
m § 3 des ersten Entwurfs enthaltene Fiktion, wo- 
nach die der Schutztruppe zugeteilten deutschen Militär- 
personen und Beamten als zeitweilig abkommandierte 
Angehörige des Heeres bzw. der Kaisert ichen Aarine. 
gelten, ebenso wie die im utz 
besetes vom 22. März 1891 A#lsbese Fiktion diern 
as Gesetz vom 18. Juli 1896 beseitigt worden, und 
die cei der Schutztruppe tatsächlich erreichte Charge 
befreit von Bieser Fiktion — als maßgebend be- 
stehen geblieben 
Der Vellagte sat ferner geltend: Die von ihm 
vertretene Auffassung habe auch der Abgeordnete Prinz 
von Arenberg in der Reichstagssitzung vom 15. Juni 
1896 gehabt, indem er Bedenken gegen den § 7 Ab- 
satz 1 geäußert habe, wo ausgesprochen sei, daß die 
Ansprüche der Offiziere usw. sich regeln nach der 
  
  
Charge, die diese haben würden, wenn sie 
noch in der Armee wären. grimgih= Be- 
richte des Reichstages 1895/97 Bd. 4 S. In 
der Budgetkommission, an welche die Sed 
verwiesen wurde, habe der Abgeordnete seine Aus- 
stellung wiederholt und um Aufklärung gebeten. Der 
Negierungskommissar Major Kolewe habe darauf ge- 
antwortet: „Eine Schwierigkeit liegt darin nicht, daß 
die Osftziere usw. eine Pension erhalten, welche * 
als aktive Offiziere ihrem Dienstalter entsprechend z u 
beanspruchen haben; das Patent derselben ist ja keict 
zu ermitteln"?. Der Abgeordnete Prinz von Arenberg 
sei demnächst als Berichterstatter bei der zweiten 
Lesung des Gesetzes im Reichstag auf seine Bedenken 
nicht zurückgekommen. Diesem Vorgang kann eine er- 
hebliche Bedeutung nicht beigemessen werden. Abge- 
sehen dav daß aus der in der Revisionsinstanz 
Fs obeglansbigten Abschrift des Protokolls der 
32. Sitzung der II. Kommission vom 16. Juni 1896 
nicht essichhiich ist, wie die Ausstellung und Anfrage 
des Abgeordneten Prinz von Arenberg gelautet hat, 
läßt sich aus der Antwort des Majors Kolewe nicht 
mit einiger Sicherheit entnehmen, daß der § 7 Abs. 1 
des Gesetzes den Sinn haben solle, den der Beklagte 
ihm beilegt. Die Antwort läßt dem Zweifel Raum, 
daß sie die Gebührnifse der irtiken lisstezen. 
im Auge hat, welche nach Abs. bei Pensio- 
nierung der Schutztrup penoffigeere als a beleienhoes 
Diensteinkommen zugrunde gelegt werden sollen. 
wird aber auch vom Beklagten nicht behauptet und 
liegt nichts dafür vor, daß von diesem Vorgang in 
der Kommission dem Reichstag Mitteilung gemacht 
sei und daß der Reichstag die Ansicht des Majors 
Kolewe, s man seine Antwort. im Sinne des Be- 
klagten auffassen wollte, geteilt 
eklagte beruft sich im weiteren darauf, daß 
die gesetzgebenden Körperschaften zu wiederholten 
Malen ihre mit dem § 7 Abs. 1 verbundene Absicht, 
die mit der Auffassung des Beklagten übereinstimme, 
zum Ausdruck gebracht hätten. Zuerst sei im Etat des 
ostafrikanischen Schutzgebiets für 1900 und dann fort- 
laufend in den gleichen Etats für 1901 bis 1904 zu 
dem Titel „Pensionen und Pensionserhöhungen für 
Pensionäre der Schutztruppe auf Grund des Gesetzes 
vom 7./18. Juli 1896“ eine Anmerkung folgenden 
Nnhatts ausgenommen worden 
„Den im Dienstgrad als Deckoffiziere stehenden 
Militärpersonen der Schutztruppe können im Falle 
der Pensionierung diejenigen Beträge, um welche sich 
deren Versorgungsansprüche nach den neueren Be- 
stimmungen geringer berechnen als die Anspruche 
welche ihnen bei etwaiger Pensionierung vor dem 
Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits zuee- 
standen haben würden, als Pensionszuschuß gewährt 
werden“. 
— Haushaltsetat s⅝lür die Schutzebiete- für 
und 21; 1 l II S. 8; 
* 1 2. 24; für #n l 
S. 2 
  
  
S. 2. n 2 1 
Der hier vorgesehene Fall, der in den Erläuterungen 
zu der Anmerkung im Etatsentwurfe für 1900 ausdrücklich 
als eine durch das Fehlen der Ubergangsbestimmungen 
im Gesetz vom 18. Juli 1896 sich für die Deckoffiziere 
ergebende Härte bezeichnet werde, könne überhaupt nur 
eintreten, wenn § 7. Abs. 1 im Sinne der Auffassung des 
Beklagten ausgelegt werde. Hieraus ist aber für die 
Auslegung des § 7 des Gesetzes nichts Wesentliches zu 
entnehmen. Wenn der Bundesrat und Reichstag die 
in der Anmerkung enthaltene Ermächtigung erteilt 
haben, so ist bierin eine autheutische Interpretation 
des Gesetzes nicht zu finden. Bei dieser Ermächtigung 
  
 
	        
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