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Vertrauensmänner für einzelne oder alle Darlehnsanträge des Bezirkes oder Distrikts vorzuschlagen
und sich über alle sonstigen Anfragen des Vorstandes zu äußern.
Aufsichtsbehörde.
§ 23. Die Bank unterliegt der Aufsicht des Gouverneurs. Er kann einen Kommissar be-
stellen, der unter seiner Leitung die Aufficht ausübt.
Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank.
§ 24. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind,
um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher
Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.
Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank
einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen, jederzeit
Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten von den Verwaltungsorganen der Bank zu verlangen,
Vertreter zu den Sitzungen des Vorstandes zu entsenden, die Anberaumung von Sitzungen der
Verwaltungsorgane zu verlangen und die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu unter-
sagen, die gegen die Gesetze, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Be-
stimmungen verstoßen.
§5 25. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen:
1. der Erlaß allgemeiner Vorschriften, Anordnungen, Geschäfts= und Dienstanweisungen
durch den Vorstand;
2. die Festsetzung der Grundzüge der Darlehnsbedingungen;
3. die Festsetzung der Bedingungen, unter denen sich die Bank gemäß § 6 an einer
Kreditanstalt zur Pflege des Personalkredits beteiligt oder eine solche Anstalt errichtet;
. die Annahme von Angestellten der Bank, die eine Anstellungsurkunde erhalten sollen;
4.die Annahme der übrigen Angestellten der Bank, sofern die zu gewährende Vergütung
einschließlich etwaiger Nebenbezüge den jährlichen Betrag von 5000 J übersteigt,
sowie die Erhöhung der Vergütung über diesen Betrag;
. der Erwerb von Grundeigentum zur Beschaffung von Geschäftsräumen:
. die Bilanz samt Gewinn= und Verlustrechnung nach Prüfung durch einen vom
Landesrate zu bestellenden Ausschuß;
. die Verwendung von überschüssen;
. der jährliche Voranschlag über die persönlichen und sächlichen Verwaltungslosten
der Bank.
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Geschäftsführung.
§ 26. Die Verwaltung der Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Für die Geschäftsführung erläßt der Vorstand eine Anweisung.
§ 27. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs bos, Aer
und die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung nach den Vorschriften der §§ 39 b ir
des Handelsgesetzbuchs sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und der aeschstehorde 41. Ge-
nehmigung vorzulegen.
§ 28. Die Jahresbilanz hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:
1. den Gesamtbetrag der zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Hypotheken,
Darlehnsforderungen und Wertpapiere;
4.#den Gesamtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen;
.den Gesamtwert der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Wertes der
Bankgebäude; 6
4.#die Gesamtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Wertpapieren, unter
gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Schuldverschreibungen der Bank;
l den Gesamtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften;
. den Gesamtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
é den Gesamtbetrag der Beteiligung an Kreditanstalten gemäß § 6;
. den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen nach ihrem Nenn-
wert, bei verschieden verzinslichen Schuldverschreibungen den Gesamtbetrag jeder dieser
Gattungen;
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