Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 682 20 
an den südwestofrilanischen Landesfiskus eine Wobe 
von 5 v. ges Wertes zu zahlen. Nach § 10 der 
Verordnun über ceen Geschästspetrieb der dianauten 
regie vom 26. t die Regie diese Abgabe 
für Rechnung der Förderer zinzuhehahte und an das 
Reichs-Kolonialamt zu zahlen. biernach sind der 
Klägerin für die Zeit vom 22. 1909 bis zum 
31. Januar 1911 von dem Erlöse der von ihr an die 
Regie abgelieferten Diamanten insgesamt 301 686,35.4 
gekürzt und an den Beklagten abgeführt worden. Die 
Klägerin ist der Meinung, daß der Anspruch des Be- 
klagten nur auf den Vertrag vom 26. März 1909 
gestützt werden könne, daß aber der Vertrag für sie 
unverbindlich sei; sie sei nicht gehörig vertreten ge- 
wesen, habe ihn auch nicht gmehmigee auch sei er er- 
zwungen. Sie hat mit dem Antrage Klage erhoben, 
den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetra beirages v0 von 
10 000 .% nebst 4 v Zonen seit dem 22. Mai 1909 
zu verurteilen. lage ist indessen dem Antrage 
des Beklagten entshechen vom Landgericht abgewiesen, 
gegen dessen Urteil sie Berufung eingelegt hat. 
Aus den Entscheidungsgründen: 
Die Berufung ist form= und fristgerecht eingelegt, 
aber unbegründet. 
1. Der Vorderrichter hat den Rückerstattungs- 
anspruch der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, 
daß die Reichskanzlerverordnung vom 25. Mai 1909, 
betreffend den Geschäftsbetrieb der iaee 
des südwestafrikanischen Schupgebiets, im § 10 
die Bestimmung der Abgabepflicht der Kägerar ente 
halte. Die Begründung der Berufung geht zunächst 
dahin, daß der Reichskanzler überhaupt nicht befugt 
sei, als Gesetzgeber Steuergesetze für die Schutzgebiete 
zu erlassen DcIn kann nicht beigetreten werden. 
des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 
1900 r K Kaiser die Schusgewalt in den deutschen 
Schutzgebieten im Namen des Reichs aus. Diese 
Schutzgewalt umfaßt das wecht der Gesetzgebung auf 
allen Gebieten der Staatstätigkeit, soweit solche nicht 
durch die weiteren Bestimmungen des Schutzgebiets- 
gesetzes ausgenommen oder beschränkt sind. Zu diesen 
ausgenommenen oder beschränkten Gebieten gehört 
nicht die Regelung der Finanzen 
Dem Reichskanzler ist im § 15 Abs. 1 des Schutz- 
gebietsgesetzes zunächst das Recht erteilt, die zur Aus- 
führung des Schubgebietsgesetes rrerderlichen Anord- 
nungen zu erlassen. Der Absatz 2 des § 15 des Schutz- 
gebietsgesetzes gibt ihm aber weiter die Befugnis, für 
die Schutzgebiete oder für einzelne Teile derselben 
polizeiliche oder sonstige die Verwaltung betreffende 
Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung 
derselben Strafen anzudrohen.. Nach Ansicht der Klä- 
gerin fällt unter den Begriff sonstige die Verwaltung 
betreffende Vorschriften“ nicht das Steuerverordnungs- 
recht, welches dem Kaiser allein zustehe. Dieser In- 
sicht ist nicht beizutreten. Zunächst enthält Absatz 2 
des § 15 völlig selbständige Bestimmungen, die nicht 
nur in Verbindung mit Absatz 1 zu betrachten sind. 
Dies geigt die Fassung des Absatz 3 § 15, der eine 
unzweideurige Scheidung zwischen den auf Grund des 
satzt 1 erlassenen sfheek ngbefstemmanen und den 
auf Grund des Absatz 2 ergangenen Verordnungen 
macht. Es kann ferner bei der Vorschrift des Absatz 2 
des § 15, nach der der Reichskanzler befugt ist, für die 
Schuw gebiete polizeiliche und sonstige die Verwaltung 
betreffende Vorschriften zu erlassen, nicht dessen Be- 
fugnis gemeint sein, seinen nachgeordneten. PSehörden 
Verwaltungsvorschriften zu ert Den e Be- 
fugnis steht ihm als Behörde iblverndli sie 
bedurfte also keiner besonderen Erwähnung im Schutz- 
  
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gebietsgese#. Schiet sich also hieraus mit Notwendig- 
keit, daß § 15 Absatz 2 dem Reichskanzler ein mit dem 
des Kaisers bonknirierendes Recht zum Erlaß von Ver- 
ordnungen mit Gesetzeskraft hat Gerlihen weln so 
besteht auch ferner kein Bedenken, daß dieses Gesetz- 
gebungsrecht in der Form von Vererbnungen das 
Gebiet der gesamten Verwaltung im weitesten Sinne, 
also auch das Gebiet des Steuerwesens ergreifen sollte. 
Denn unter polizeilichen Vorschriften sind nicht 
etwa nur solche Lemeint, die sich auf das Gebiet der 
olizei in engerem Sinne, snch sspens die Sicher- 
heitspolizei beschränter, so daß d ie Worte „polizeiliche 
und sonstige die Verwaltung betreffende“ zusammen 
das Gebiet der inneren Verwaltung umfaßten. 
Das ergibt die Entstehungsgeschichte des § 15 
Schutzgebietsgesetzes. Der § 8 Absatz 2 des Schutz- 
gebietsgesetzes vom April 1886 sprach nur von 
„polizeilichen“ Vorschriften, weil damit im Anschluß 
an die Ausdrucksweise des preußischen Verwaltungs- 
rechts das ganze Gebiet der inneren Verwaltung ge- 
deckt erschien. Bei der Beratung des Entwurfs zum 
Gesetz vom 15. März 1888 erschien der Ausdruck „poli- 
zeilich“ in dieser Bedentung noch zu eng. Es wurde 
deshalb im § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes, dem der 
5 Absatz 2 des Gestoes vom 25. Juli 1900 ent- 
Hricht, der Zusatz „und sonstige die Verwallung be- 
treffende Vorschriften“ gemacht. Dies zeigt, daß der 
Begriff „Verwaltung“ hier im weitesten Sinn der 
Ausübung der Staatstätigkeit gemeint ist. Es sind 
deshalb unter den „Vorschriften“ des § 15 Absat 2 
alle Verordnungen am allen Gebieten der Staats- 
tätigkeit einschließlich des Finanzwesens zu verstehen, 
soweit sie nicht ausdrücklich im Suspebietsgeieg aus- 
genommen sind. eben dem Kai also de 
Reichskanzler ein Eesepgebungsrecht“ in den Schutz- 
gebieten auf dem — hier allein interessierenden — 
Gebiet der Stenern und Zölle. Dem entspricht auch 
die langjährige in diesem Sinne gehandhabte und un- 
widersprochen gebliebene Übung der Steuergesetzgebung 
in den Schutgebie 
Für den weeten da- gont aber noch fol- 
ende Erwägung in Betr auf Gumd der 
# 1 ff. des 4un rachten Slafien Kaiserliche 
Vergverordnmung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 setzt im § 64 eine allgemeine Förde- 
rungsabgabe von 2 v. H. des Werres der geförderten 
Minlerml#n (5 10) fest. Im § 96 Ziffer 5 daselbst ist 
sodann dem Reichskanz er dieErniachtigiiiig—erteilt 
diese Förderungsabgabe zu erhöhen. Aus dieser Be- 
stimmung des § 96 der Kaiserlichen Bergverordnung 
folgt die Befugnis des Reichskanzlers, auf dem Gebiet 
des Bergwesens hinsichtlich der Förderabgabe bei Edel· 
steinen Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. 
Die Entscheidung des Vorderrichters, daß die 
Klägerin auf Grund der iöffentlich-rechtlichen stime 
mung des § 10 Ziffer 3 der Reichskanzlerverordnung 
vom 25. Mai 1 zur Zahlung der Förderabgabe von 
5 v. 8 verpflichtet ist, ist somit zutreffend. 
2. Die Ansicht der Klägerin, daß die Reichskanzler- 
verordnung auf einem Irrtum beruhe, ist aber auch 
ungutreffend, die Klägerin war vielmehr in aht 14 
schon auf Grund des Vertrages vom 206. 
zu der Zahlung der Förderabgabe Wm 16 
hat gegen die „nnahe einer solchen Verpflichtung 
eingewendet, daß die Vollmacht vom 12. März 1909, 
die auf 4 ze. wa die- Sausgestellt ist, nicht ordnungs- 
mäßig sei, weil der Sekretär Gr. sie nicht mitaus- 
gestellt habe. Einer Beweiserhebung darüber, ob der 
Sekretär der Gesellschaft auf Grund der Statuten oder 
des englischen Rechts bei der Bollmachtserteilung formell 
mitwirken mußte, bedurfte es nicht. 
  
  
 
	        
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