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an den südwestofrilanischen Landesfiskus eine Wobe
von 5 v. ges Wertes zu zahlen. Nach § 10 der
Verordnun über ceen Geschästspetrieb der dianauten
regie vom 26. t die Regie diese Abgabe
für Rechnung der Förderer zinzuhehahte und an das
Reichs-Kolonialamt zu zahlen. biernach sind der
Klägerin für die Zeit vom 22. 1909 bis zum
31. Januar 1911 von dem Erlöse der von ihr an die
Regie abgelieferten Diamanten insgesamt 301 686,35.4
gekürzt und an den Beklagten abgeführt worden. Die
Klägerin ist der Meinung, daß der Anspruch des Be-
klagten nur auf den Vertrag vom 26. März 1909
gestützt werden könne, daß aber der Vertrag für sie
unverbindlich sei; sie sei nicht gehörig vertreten ge-
wesen, habe ihn auch nicht gmehmigee auch sei er er-
zwungen. Sie hat mit dem Antrage Klage erhoben,
den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetra beirages v0 von
10 000 .% nebst 4 v Zonen seit dem 22. Mai 1909
zu verurteilen. lage ist indessen dem Antrage
des Beklagten entshechen vom Landgericht abgewiesen,
gegen dessen Urteil sie Berufung eingelegt hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist form= und fristgerecht eingelegt,
aber unbegründet.
1. Der Vorderrichter hat den Rückerstattungs-
anspruch der Klägerin mit der Begründung abgewiesen,
daß die Reichskanzlerverordnung vom 25. Mai 1909,
betreffend den Geschäftsbetrieb der iaee
des südwestafrikanischen Schupgebiets, im § 10
die Bestimmung der Abgabepflicht der Kägerar ente
halte. Die Begründung der Berufung geht zunächst
dahin, daß der Reichskanzler überhaupt nicht befugt
sei, als Gesetzgeber Steuergesetze für die Schutzgebiete
zu erlassen DcIn kann nicht beigetreten werden.
des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli
1900 r K Kaiser die Schusgewalt in den deutschen
Schutzgebieten im Namen des Reichs aus. Diese
Schutzgewalt umfaßt das wecht der Gesetzgebung auf
allen Gebieten der Staatstätigkeit, soweit solche nicht
durch die weiteren Bestimmungen des Schutzgebiets-
gesetzes ausgenommen oder beschränkt sind. Zu diesen
ausgenommenen oder beschränkten Gebieten gehört
nicht die Regelung der Finanzen
Dem Reichskanzler ist im § 15 Abs. 1 des Schutz-
gebietsgesetzes zunächst das Recht erteilt, die zur Aus-
führung des Schubgebietsgesetes rrerderlichen Anord-
nungen zu erlassen. Der Absatz 2 des § 15 des Schutz-
gebietsgesetzes gibt ihm aber weiter die Befugnis, für
die Schutzgebiete oder für einzelne Teile derselben
polizeiliche oder sonstige die Verwaltung betreffende
Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung
derselben Strafen anzudrohen.. Nach Ansicht der Klä-
gerin fällt unter den Begriff sonstige die Verwaltung
betreffende Vorschriften“ nicht das Steuerverordnungs-
recht, welches dem Kaiser allein zustehe. Dieser In-
sicht ist nicht beizutreten. Zunächst enthält Absatz 2
des § 15 völlig selbständige Bestimmungen, die nicht
nur in Verbindung mit Absatz 1 zu betrachten sind.
Dies geigt die Fassung des Absatz 3 § 15, der eine
unzweideurige Scheidung zwischen den auf Grund des
satzt 1 erlassenen sfheek ngbefstemmanen und den
auf Grund des Absatz 2 ergangenen Verordnungen
macht. Es kann ferner bei der Vorschrift des Absatz 2
des § 15, nach der der Reichskanzler befugt ist, für die
Schuw gebiete polizeiliche und sonstige die Verwaltung
betreffende Vorschriften zu erlassen, nicht dessen Be-
fugnis gemeint sein, seinen nachgeordneten. PSehörden
Verwaltungsvorschriften zu ert Den e Be-
fugnis steht ihm als Behörde iblverndli sie
bedurfte also keiner besonderen Erwähnung im Schutz-
z5
gebietsgese#. Schiet sich also hieraus mit Notwendig-
keit, daß § 15 Absatz 2 dem Reichskanzler ein mit dem
des Kaisers bonknirierendes Recht zum Erlaß von Ver-
ordnungen mit Gesetzeskraft hat Gerlihen weln so
besteht auch ferner kein Bedenken, daß dieses Gesetz-
gebungsrecht in der Form von Vererbnungen das
Gebiet der gesamten Verwaltung im weitesten Sinne,
also auch das Gebiet des Steuerwesens ergreifen sollte.
Denn unter polizeilichen Vorschriften sind nicht
etwa nur solche Lemeint, die sich auf das Gebiet der
olizei in engerem Sinne, snch sspens die Sicher-
heitspolizei beschränter, so daß d ie Worte „polizeiliche
und sonstige die Verwaltung betreffende“ zusammen
das Gebiet der inneren Verwaltung umfaßten.
Das ergibt die Entstehungsgeschichte des § 15
Schutzgebietsgesetzes. Der § 8 Absatz 2 des Schutz-
gebietsgesetzes vom April 1886 sprach nur von
„polizeilichen“ Vorschriften, weil damit im Anschluß
an die Ausdrucksweise des preußischen Verwaltungs-
rechts das ganze Gebiet der inneren Verwaltung ge-
deckt erschien. Bei der Beratung des Entwurfs zum
Gesetz vom 15. März 1888 erschien der Ausdruck „poli-
zeilich“ in dieser Bedentung noch zu eng. Es wurde
deshalb im § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes, dem der
5 Absatz 2 des Gestoes vom 25. Juli 1900 ent-
Hricht, der Zusatz „und sonstige die Verwallung be-
treffende Vorschriften“ gemacht. Dies zeigt, daß der
Begriff „Verwaltung“ hier im weitesten Sinn der
Ausübung der Staatstätigkeit gemeint ist. Es sind
deshalb unter den „Vorschriften“ des § 15 Absat 2
alle Verordnungen am allen Gebieten der Staats-
tätigkeit einschließlich des Finanzwesens zu verstehen,
soweit sie nicht ausdrücklich im Suspebietsgeieg aus-
genommen sind. eben dem Kai also de
Reichskanzler ein Eesepgebungsrecht“ in den Schutz-
gebieten auf dem — hier allein interessierenden —
Gebiet der Stenern und Zölle. Dem entspricht auch
die langjährige in diesem Sinne gehandhabte und un-
widersprochen gebliebene Übung der Steuergesetzgebung
in den Schutgebie
Für den weeten da- gont aber noch fol-
ende Erwägung in Betr auf Gumd der
# 1 ff. des 4un rachten Slafien Kaiserliche
Vergverordnmung für Deutsch-Südwestafrika vom
8. August 1905 setzt im § 64 eine allgemeine Förde-
rungsabgabe von 2 v. H. des Werres der geförderten
Minlerml#n (5 10) fest. Im § 96 Ziffer 5 daselbst ist
sodann dem Reichskanz er dieErniachtigiiiig—erteilt
diese Förderungsabgabe zu erhöhen. Aus dieser Be-
stimmung des § 96 der Kaiserlichen Bergverordnung
folgt die Befugnis des Reichskanzlers, auf dem Gebiet
des Bergwesens hinsichtlich der Förderabgabe bei Edel·
steinen Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.
Die Entscheidung des Vorderrichters, daß die
Klägerin auf Grund der iöffentlich-rechtlichen stime
mung des § 10 Ziffer 3 der Reichskanzlerverordnung
vom 25. Mai 1 zur Zahlung der Förderabgabe von
5 v. 8 verpflichtet ist, ist somit zutreffend.
2. Die Ansicht der Klägerin, daß die Reichskanzler-
verordnung auf einem Irrtum beruhe, ist aber auch
ungutreffend, die Klägerin war vielmehr in aht 14
schon auf Grund des Vertrages vom 206.
zu der Zahlung der Förderabgabe Wm 16
hat gegen die „nnahe einer solchen Verpflichtung
eingewendet, daß die Vollmacht vom 12. März 1909,
die auf 4 ze. wa die- Sausgestellt ist, nicht ordnungs-
mäßig sei, weil der Sekretär Gr. sie nicht mitaus-
gestellt habe. Einer Beweiserhebung darüber, ob der
Sekretär der Gesellschaft auf Grund der Statuten oder
des englischen Rechts bei der Bollmachtserteilung formell
mitwirken mußte, bedurfte es nicht.