Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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veraͤußert  worden  ist,  soll  dahin  getrachtet
werden,  daß  sich  Kaͤufer  und  Verkaͤufer
uͤber  die  Aufhebung  des  Wiedereinloͤsungs-Rechtes
  guͤtlich  miteinander  einverstehen.

7.  In  denjenigen  Fällen,  wo  das  bedunhene
  Wiedereinlösungsrecht  wirklich  schon
vor  dem  Richter  geltend  gemacht,  oder  wohl
zar  schon  von  diesem  nach  dem  Vergleiche
gesprochen  worden,  bat  es  bei  den  Vergleichs-Bestimmungen
  sein  Verbleiben;  in
so  ferne  nicht  eine  gütliche  Ausgleichung
erwirkt  werden  kann.

Gegenwärtige  Verordnung  lassen  Wir  zur
allgemeinen  Nachachtung  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  machen.  München  den
5.  April  1807.

Max  Josepb.

Freyberr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

Provinzial-Verordnungen.

 

(Der  unehelich  Gebohrnen  in  Tkol  Fähigkelt  zu

testiren  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Bey  der  Unbestimmeheit  der  in  vorderen
Jabren  für  Tirol  gegebenen  Geseze  über
.t  der  unehelich  Gebohrnen  Fähigkeit  zu  testiven,
  und  bei  den  Uns  berichtlich  angezeigren
Jweifeln  über  derselben  Anwendung,  haben
Wir,  nach  den  für  Unsere  Gesezgebung  erklärten
  Grundsdzen,  beschlossen,  daß  unebelich
  Gebohrne  in  Unserer  Provinz  Tirol,

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im  Betreff  des  Rechtes  zu  testiren,  den  ehelich

  Gebobrnen  vollkommen  gleich  geachtet;

sobin  nach  den  für  leztere  bestehenden  Gesezen

bebandelt  werden,  und  die  bisberigen  verschiedenen,

  die  unehelich  Gebohrnen  in  diesem

  Berresse  weniger  begünstigenden  Geseze

biemit  aufgehoben  seyn  sollen.  München
den  3.  April  1807.
Max  Josepb.

Graf  Morawitky.
Auf  koniglichen  allerddch’sten  Befehl.
von  Nauffer.

 

(Die  Anstellung  der  Advokaten  als  Gerichtshalter
in  der  Provinz  Bamberg  betresffend.)
Wir  Maximtlian  Joseph,
ven  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  von  Unserer  tandes-Direktion
in  Bamberg  unterm  2.  März  gestellte  Anfragen:
  ob  Advokaten  als  Patrimonial:  Gerichtsbalter
  angestellt  werden  können?  eröffnen
  Wir  biemit  Unsere  Eneschließungen,
wie  folgt:

1.  Die  bisberige  Eigenschaft  eines  Advokaten
  macht  zu  solchem  Richteramte  nicht
unfähig;  sohin  können,  der  Regel  nach,  auch
allerdings  Advokaten,  welche  bisher  Patrimonial=
  Gerichtshalter  waren,  bestitiget,
oder  zur  neuen  Anstellung  prdsentirt  werden.

2.  Die  Prüfung  zur  Advokatur  ist  jedoch,
der  Regel  nach,  nicht  binreichend,  um  von
der  Prüfung  zum  Richteramte  zu  befreyen,
wenn  nicht  aus  dem  Protokolle  über  die  weiter
  ausgedehnte  Prüfung  bereits  die  erfoderlichen
  Kenniniße  eines  Patrimonial=  Beamten
  binldnglich  erbellen.