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veraͤußert worden ist, soll dahin getrachtet
werden, daß sich Kaͤufer und Verkaͤufer
uͤber die Aufhebung des Wiedereinloͤsungs-Rechtes
guͤtlich miteinander einverstehen.
7. In denjenigen Fällen, wo das bedunhene
Wiedereinlösungsrecht wirklich schon
vor dem Richter geltend gemacht, oder wohl
zar schon von diesem nach dem Vergleiche
gesprochen worden, bat es bei den Vergleichs-Bestimmungen
sein Verbleiben; in
so ferne nicht eine gütliche Ausgleichung
erwirkt werden kann.
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir zur
allgemeinen Nachachtung durch das Regierungsblatt
bekannt machen. München den
5. April 1807.
Max Josepb.
Freyberr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Provinzial-Verordnungen.
(Der unehelich Gebohrnen in Tkol Fähigkelt zu
testiren betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Bey der Unbestimmeheit der in vorderen
Jabren für Tirol gegebenen Geseze über
.t der unehelich Gebohrnen Fähigkeit zu testiven,
und bei den Uns berichtlich angezeigren
Jweifeln über derselben Anwendung, haben
Wir, nach den für Unsere Gesezgebung erklärten
Grundsdzen, beschlossen, daß unebelich
Gebohrne in Unserer Provinz Tirol,
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im Betreff des Rechtes zu testiren, den ehelich
Gebobrnen vollkommen gleich geachtet;
sobin nach den für leztere bestehenden Gesezen
bebandelt werden, und die bisberigen verschiedenen,
die unehelich Gebohrnen in diesem
Berresse weniger begünstigenden Geseze
biemit aufgehoben seyn sollen. München
den 3. April 1807.
Max Josepb.
Graf Morawitky.
Auf koniglichen allerddch’sten Befehl.
von Nauffer.
(Die Anstellung der Advokaten als Gerichtshalter
in der Provinz Bamberg betresffend.)
Wir Maximtlian Joseph,
ven Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die von Unserer tandes-Direktion
in Bamberg unterm 2. März gestellte Anfragen:
ob Advokaten als Patrimonial: Gerichtsbalter
angestellt werden können? eröffnen
Wir biemit Unsere Eneschließungen,
wie folgt:
1. Die bisberige Eigenschaft eines Advokaten
macht zu solchem Richteramte nicht
unfähig; sohin können, der Regel nach, auch
allerdings Advokaten, welche bisher Patrimonial=
Gerichtshalter waren, bestitiget,
oder zur neuen Anstellung prdsentirt werden.
2. Die Prüfung zur Advokatur ist jedoch,
der Regel nach, nicht binreichend, um von
der Prüfung zum Richteramte zu befreyen,
wenn nicht aus dem Protokolle über die weiter
ausgedehnte Prüfung bereits die erfoderlichen
Kenniniße eines Patrimonial= Beamten
binldnglich erbellen.