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schaftlicher Verschiedenheit zwischen Nord und Süd,
zwischen Ost und West, zwischen Essener Kohlen-
und Industrie-Bezirk und bayerischem Hochland
oder pommerschem Ostseestrand sich gut mit einer
einheitlichen Verkehrsordnung auskommen läßt.
In necessarlüs unitas, in dubls libertas!
Nachstehend sollen die wichtigsten Bestimmungen
und Abweichungen der neuen KVO. von den
Vorschriften der heimischen EV0O. kurz erörtert
werden. Zunächst räumt § 1, Geltungsbereich,
den Gouverneuren das Recht ein, mit Zustimmung
des Reichs= Kolonialamts einzelne Eisenbahnen
wegen ihrer geringen Bedeutung für den allge-
meinen Verkehr von den Bestimmungen der KV0.
zu befreien, und § 2 ermächtigt sie, Ausführungs-
bestimmungen, die die Bahn treffen will, zu ge-
nehmigen. Wegen der vielfach vorhandenen
schwarzen Stations= und Zugbeamten bedurfte
§8, Meinungsverschiedenheiten, eines besonderen
Zusatzes, da deren Entscheidung zumeist nur dem
weißen Stations= und Zugbeamten überlassen
werden kann. Danach kann der Gouvernemr be-
sonders bestimmen, ob und inwieweit in den Fällen,
wo ein weißer Zugbeamter nicht vorhanden ist,
auf den mit Farbigen besetzten Stationen und
während der Fahrt die Anordnung des farbigen
Stationsvorstehers oder farbigen Zugführers so-
lange gelten soll, bis die Entscheidung des weißen
Aufsichtsbeamten der nächstfolgenden Station an-
gerufen werden kann. Der gleiche Zusatz hat
auch bei § 22, Offnen der Fenster, Aufnahme
gefunden. § 11, der den Ausschluß von Per-
sonen von der Beförderung oder ihre nur be-
dingungsweise Zulassung behandelt, ist wesentlich
milder gefaßt als in der EVO.; insbesondere
überläßt es § 11,3 den Gouverneuren, anzuordnen,
ob und unter welchen Bedingungen gewisse Kranke,
5. B. Pest= und Aussatzkranke, zur Beförderung
Wugelassen werden dürfen.
Im § 12 sind etwaige Fahrpreisermäßigungen
für Kinder der jeweiligen Festsetzung durch den
Tarif überlassen; die heimische Bestimmung in der
EV0. § 12,2 ist auf die Schutzgebiete nicht an-
wendbar, da einmal die sichere Feststellung des
Lebensalters bei farbigen Kindern großen Schwie-
rigkeiten begegnen würde, sodann aber auch die
Reife der Kinder in den Tropen in anderen
Jahren eintritt als bei uns. Durch § 16,2 und 5
ist die Bestimmung über die Preiszuschläge bzw.
die Gebühr, die der Reisende zu entrichten hat,
wenn er auf der Fahrt keinen gültigen Fahrschein
vorzeigen kann, oder wenn er die abgesperrten
Teile einer Station mit Bahnsteigsperre ohne
gültigen Ausweis betritt, dem Tarif überlassen,
da die heimischen Strafbestimmungen § 16,2 und 4
der EV0. zur allgemeinen Anwendung in den
Schutzgebieten nicht geeignet erschienen. Der in
der heimischen EVO. ziemlich umfangreiche § 18,
betreffend Frauen= und Nichtraucherabteile, hat
hier die einfache Fassung erhalten, daß es den
Gouverneuren überlassen bleibt, bei Bedürfnis
mit Zustimmung der Eisenbahn über die Einrich-
tung und Benutzung von Frauen= und Nicht-
raucherabteilen die nötigen Anordnungen zu treffen.
Die Vorschriften über das Abrufen in den Warte-
räumen zum Einsteigen, § 19,1 der EVO., ist,
weil einstweilen entbehrlich, weggelassen. Um den
Mißbräuchen der Farbigen wegen der zu umfang-
reichen Traglasten zu steuern, die sie in die Per-
sonenwagen mitnehmen, wird durch § 28,4 der
Umfang der in den Personenwagen zuzulassenden
Traglasten auf solche Gegenstände beschränkt, die
infolge ihres Umfanges, ihres Gewichts oder ihrer
Anzahl ein einzelner Fußgänger noch zu tragen
vermag; anderenfalls brauchen solche Gegenstände
als Traglasten auch dann nicht zugelassen zu
werden, wenn mehrere Fahrscheine vorgezeigt
werden.
Nach § 36, 2 gilt ein fehlendes Reisegepäckstück
erst nach Ablauf von 14 (nach der heimischen
EV0O. von 3) Tagen nach Ankunft des Zuges,
zu dem es aufgegeben war, als „verloren“. Da-
gegen hat die Bahn nach § 37,1 den nachge-
wiesenen Schaden bis zum Betrage von 10 Pf.
(in Ostafrika 7,5 Heller) — in der Heimat 20 Pf.
— für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Ge-
päcks und für jede angefangenen 24 Stunden der
Lieferfristüberschreitung — höchstens aber 14 Tage
— zu ersetzen. Ist ein Schaden nicht entstanden
oder nicht nachgewiesen, so hat die Bahn nach
§ 37,2 5 Pf. (in Ostafrika 4 Heller) für das
Kilogramm wie vor zu zahlen.
§ 38, Gepäckträger, ist vorläufig ohne In-
halt geblieben, da die Bahnen in den Schutz-
gebieten heute noch Bedenken tragen, eine Haftung
für die von ihnen zu stellenden farbigen Gepäck-
träger zu übernehmen. Die Bestimmungen des
Abschnitts über die Beförderung von Expreßgut
gelten nur für die Bahnen, welche die Expreß-
gutabfertigung eingeführt haben. Hierzu bestimmt
8 42, daß die Abfertigungsstelle auf unbesetzten
Stationen der Zugführer ist.
Bei der Tierbeförderung ist die Anmelde-
frist nach 8 48,1 auf mindestens 72 Stunden
(gegen 24 in der Heimat) festgesetzt. Einzelne
Tiere müssen mindestens zwei Stunden (nach EV.
5 48,5 nur eine Stunde) vor Abgang des Zuges
auf die Station gebracht werden.
Tiersendungen sind auf Frachtbrief (nach EVO.
auf Beförderungsschein oder Eilfrachtbrief) abzu-
fertigen. Nach § 49 kann der Gouverneur nähere
Bestimmungen über die Beförderung von lebenden
Tieren im Einvernehmen mit der Bahn erlassen,
während in der EV0. hierfür die Anlage B das