Entwurf elnes Ortsgesetzes wegen des Oblastenbuchs. 399
3. wegen eines bestehenden oder einzugehenden
Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Eigentümer
des Grundstückhs oder dem auf Grund der
eingetragenen baurechtlichen Verpflichtung Berechtigten
ein rechtliches Interesse glaubhaft macht,
ist auf Verlangen die Einsicht von den Einträgen, auf
welche sich sein Interesse bezieht, zu gestatten oder gegen
Erlegung der Schreibgebühren Abschrift zu erteilen.
Desgleichen ist Justiz= und Verwaltungsbehörden,
welche um Alitteilung vom Inhalte des Oblastenbuchs
unter Angabe des Anlasses und Zweches ersuchen, entsprechende
Auskunft zu erteilen.
§ 19. Neben dem Oblastenbuche sind zur leichteren
Auffindung der in diesem eingetragenen Grundstücke
Hilfsverzeichnisse zu führen.
In diesen ist namentlich auch die Aushändigung oder
Vernichtung einzelner Blätter (8 16) zu bemerken.