Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Entwurf  elnes  Ortsgesetzes  wegen  des  Oblastenbuchs.  399

3.  wegen  eines  bestehenden  oder  einzugehenden
Rechtsverhältnisses  zwischen  ihm  und  dem  Eigentümer
  des  Grundstückhs  oder  dem  auf  Grund  der
eingetragenen  baurechtlichen  Verpflichtung  Berechtigten
  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht,

ist  auf  Verlangen  die  Einsicht  von  den  Einträgen,  auf
welche  sich  sein  Interesse  bezieht,  zu  gestatten  oder  gegen
Erlegung  der  Schreibgebühren  Abschrift  zu  erteilen.

Desgleichen  ist  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden,
welche  um  Alitteilung  vom  Inhalte  des  Oblastenbuchs
unter  Angabe  des  Anlasses  und  Zweches  ersuchen,  entsprechende
  Auskunft  zu  erteilen.

§  19.  Neben  dem  Oblastenbuche  sind  zur  leichteren
Auffindung  der  in  diesem  eingetragenen  Grundstücke
Hilfsverzeichnisse  zu  führen.

In  diesen  ist  namentlich  auch  die  Aushändigung  oder
Vernichtung  einzelner  Blätter  (8  16)  zu  bemerken.