Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

W 19 20 
Vmaßt §* 91 des Militärpensionsgesetzes und § 8 des 
Grhutztruppengesetzes unter Anwendung des Reichs- 
Pamtengesetzes vor dem 1. April 1905 pensionierten 
Hionen zwar, da nach § 45 Ziffer 4 Abs. 1 Satz 1 di 
35, 36 Zisser 1 und 2 des Mannschafts 
versorgungsgesetzes auf alle aus dem aktiven Militär- 
geenst bereits entlassenen Personen entsprechende 
säl finden, diesen im Reichsbeamtengesetz 
hlenden Kürzungsvorschriften unterständen, der Wohl- 
#ot des § 45 Ziffer 4 Abs. 2 aber entbehren müßten. 
Ter Beklagte macht innere Gründe geltend, aus denen 
au. Anwendung der §5 15 Ziffer 4 Abs. 2, 36 Ziffer 3 
l den strittigen Fall in den ganzen Aufbau des 
b annschaftsversorgungsgesetzes nicht hineinpasse. Es 
dandelt sich bei Anwendung der ÜUbergangsvorschriften 
es Maannschaftsversorgungsgesetzes jedoch nicht um 
ine innere Vergleichung dieses wegen Erwerbsunfähig- 
erit und wegen mindestens achtzehnjähriger Dienstzeit 
bue Militärrente gewährenden Gesetzes mit dem Reichs- 
Wamtengesetz. Eine innere Vergleichung versagt auch 
ant dem Militärpensionsgesetz, welches die Pension 
ous einer Reihe teilweise anders gearteter Momente 
astehen ließ. Es handelt sich vielmehr, wie die Worte 
45 Zisfer 1. Abs. 2 „soweit zu gewähren, als ihr 
ülctrag nach der Vorschrift des § 36 Nr. 3 zu zahlen 
# ergeben, um Vergleichung lediglich der Zahlen. 
ine früher zuerkannten Militärpensionen sind die zuer- 
# uUnten Renten bzw. Rententeile im Sinne des § 36 
W 3:; Vollrente ist die nach §§ 0, 11, 56 anzusetzende 
wollrente der Betrag der früher zuerkannten Pension, 
Lelcher den 20 unteren und bzw. den 40 oberen 
Hündertteilen dieser Vollreute entspricht, ist als ruhend 
zu streichen. Der Beklagte meint, die Worte in § 45 
Mlfer 4 Abs. 2 „die zuerkannte Militärpension nebst 
d lenstzulage- ergäben jene Unanwendbarkeit, 
6. Reichsbeamtengesetz eine Dienstgulage nicht kenne. 
" ichk Dicnstznlagc«bpdcutetjedochnur»lvcnneine 
naällltzulagc zuerkannt ist“. Auch bei der Pensionierung 
die dem Militärpensionsgesetz kann die nach § 74 
eses Geseves erst nach zurückgelegten 18 Dienstjahren 
mei gewährende Dienstzulage fehlen. Der Beklagte 
ei nt weiter, die bei Anwendung des Reichsbeamten- 
letzes nur nach der Dienstzeit berechnete Pension 
  
Jürde immer, auch bei einer Dienstzeit unter 18 
Zuhren, nach § 36 Ziffer Ze zu ruhen haben, also den 
—-. . . . 
lugehoͤrigen der Schutztruppen ein ebenso hohes Ein- 
  
kommen gesichert sein wie allen Kapitulanten mit 
achtgehnjähriger oder längerer Dienstzeit. Jede frühere 
Zuerkennung einer Militärpension, sei sie nach dem 
Militärpensionsgesetz oder unter Anwendung des Reichs- 
beamtengesetzes erfolgt, muß jedoch notwendig erkennen 
lassen, ob die Zuerkennung „lediglich" auf Grund 
achtzehnjähriger oder längerer Dienstzeit geschah. Dies 
konnte insbesondere auch nach dem Militärpensionsgesetz 
der Fall sein, vergleiche § 66/69 je A und Anlage 4 
zum Entwurf des Mannschaftsversorgungsgesetzes. Die 
frühere Anwendung des Reichsbeamtengesetzes vermag 
an dem Tatbestandserfordernis des § 36 Ziffer Za 
nichts zu ändern. Der Beklagte macht endlich ein 
Rechnungsbeispiel auch dafür, daß der Invalide A als 
Bigefeldwebel bei der Pensionsregelung sich ungünstiger 
stehe, als wenn er nur Sergeaut oder Unteroffizier ge- 
wesen wäre. Dieses Beispiel geht jedoch fehl. Denn 
es senzt die nach § 36 Ziffer 3 a zu kürzende Vollrente 
eines Feldwebels ein, während es die Pension nur 
eines Sergeanten annimmt. Vizefeldwebel gehörten 
jedoch, vergleiche Anlage 16 in der vom Königlich 
Preußischen Kriegsministerium herausgegebenen Zu- 
sammenstellung der Militärpensionsgesetze, zu den Feld- 
webeln nur, wenn sie die im Etat für diese Charge 
vorgesehenen Gebührnisse bezögen, andernfalls zu den 
Sergeanten. Es muß demnach sowohl Pension als 
Vollrente entweder eines Feldwebels oder eines Ser- 
geanten angesetzt werden, welchenfalls die angebliche 
Unstimmigkeit nicht vorliegt. 
Muß nach dem Ausgeführten die Rechtsanschauung 
des Beklagten abgelehnt und die Forderung des 
Klägers als berechtigt erachtet werden, so erscheinen 
die Urteile der Vorinstanzen auch in betreff der Be- 
rechnung richtig. Die Revision wendet ein (vergleiche 
Bl. 43, 44 der Akten), als Vollrente des Klägers seien 
nach § 10 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 
5 loo des pensionsfähigen Diensteinkommens im Sinne 
des §& 7 des Schutztruppengesetpes (1600 #c), also der 
Betrag von 1200 / anzusetzen, und nach 8 36 Ziffer 3a 
seien 9/100 dieser Vollrente, demnach 210 ./X von der 
dem Kläger in Höhe von 402 ¾¼ zuerkannten Pension 
abzugiehen, so daß sich nur ein Rest von 162 ¼ als 
zahlbar ergebe. Der Kläger war jedoch, wie die oben 
angegogenen Motive zu § 10 Abs. 2 bestätigen, nicht 
ein Gehaltsempfänger im Sinne dieser Bestimmung: 
schon darum bedarf es keiner weiteren Erörterung. 
Nr. 25. 
Kuszug aus dem Urteil des Kalserlichen Obergerichts in Windhun vom 30. Hpril 1913. 
nin In dem Geltungsgebiet der Kaiserlichen Verord- 
Scan über die Enteignung von Grundeigentum in den 
ubgebieten Afrikas und der Südsee vom 11. Fe- 
im ar 1903 (N.G.Bl. S. 27) hat der Pächter oder Mieter 
stü alle, der Enteignung des Pacht= oder Mietgrund- 
es keinen Anspruch gegen den Unternehmer auf Ersatz 
vertuhm aus der Aufhebung des Pacht= oder Miet- 
26es entstehenden Schadens. 
* 2 Iclaun dahingestellt bleiben, ob unter dem nach 
11. Feb #latz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 
vollen #nuar 1903 vom Unternehmer zu ersetzenden 
zu versteerte des Grundstücks nur der objektive Wert 
allgemeinhen ist, d. h. der Wert, den das Grundftück 
jenige, n hat, oder auch der subjektive Wert, also der- 
enuͤ auchn es für den Eigentümer insbesondere hat; 
rstattun) deri Zugrundelegung einer Verpflichtung zur 
Erstattung d subjektiven Wertes würde der Anspruch auf 
s des der L. Gesellschaft erwachsenen Schadens 
  
unbegründet sein. Dieser Schaden könnte auf den Wert, 
den das Grundstück für die Klägerin hat, nur dann 
von Einfluß sein, wenn sie ihn zu erstatten hätte. 
Das ist aber nicht der Fall, das durch die Enteignung 
verursachte Unvermögen des Verpächters zur Erfüllung 
des Pachtvertrages hätte nach § 325 BG#B. einen 
Schadensersatzanspruch nur dann zur Folge, wenn das 
Unvermögen von dem Verpächter zu vertreten wärc, 
während nach § 275 BEB. der Schuldner von der 
Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn die Leistung 
injolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses 
eintretenden Umstandes unmöglich wird, den er nicht 
zu vertreten hat. Nach § 276 BGB. hätte die Ver- 
pächterin aber nur Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu ver- 
treten. Keins von beiden liegt aber vor; das 
Enteignungsverfahren wirkt vielmehr, wie auch die 
Regierungomotive zu § 11 des Preußischen Enteignungs- 
gesetzes vom 11. Juni 1874 ausführen, als höhere 
Gewalt, so daß eine Eutschädigungspflicht des Ver- 
pächters oder Vermieters ausgeschlossen ist (vergl.
	        
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