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Vmaßt §* 91 des Militärpensionsgesetzes und § 8 des
Grhutztruppengesetzes unter Anwendung des Reichs-
Pamtengesetzes vor dem 1. April 1905 pensionierten
Hionen zwar, da nach § 45 Ziffer 4 Abs. 1 Satz 1 di
35, 36 Zisser 1 und 2 des Mannschafts
versorgungsgesetzes auf alle aus dem aktiven Militär-
geenst bereits entlassenen Personen entsprechende
säl finden, diesen im Reichsbeamtengesetz
hlenden Kürzungsvorschriften unterständen, der Wohl-
#ot des § 45 Ziffer 4 Abs. 2 aber entbehren müßten.
Ter Beklagte macht innere Gründe geltend, aus denen
au. Anwendung der §5 15 Ziffer 4 Abs. 2, 36 Ziffer 3
l den strittigen Fall in den ganzen Aufbau des
b annschaftsversorgungsgesetzes nicht hineinpasse. Es
dandelt sich bei Anwendung der ÜUbergangsvorschriften
es Maannschaftsversorgungsgesetzes jedoch nicht um
ine innere Vergleichung dieses wegen Erwerbsunfähig-
erit und wegen mindestens achtzehnjähriger Dienstzeit
bue Militärrente gewährenden Gesetzes mit dem Reichs-
Wamtengesetz. Eine innere Vergleichung versagt auch
ant dem Militärpensionsgesetz, welches die Pension
ous einer Reihe teilweise anders gearteter Momente
astehen ließ. Es handelt sich vielmehr, wie die Worte
45 Zisfer 1. Abs. 2 „soweit zu gewähren, als ihr
ülctrag nach der Vorschrift des § 36 Nr. 3 zu zahlen
# ergeben, um Vergleichung lediglich der Zahlen.
ine früher zuerkannten Militärpensionen sind die zuer-
# uUnten Renten bzw. Rententeile im Sinne des § 36
W 3:; Vollrente ist die nach §§ 0, 11, 56 anzusetzende
wollrente der Betrag der früher zuerkannten Pension,
Lelcher den 20 unteren und bzw. den 40 oberen
Hündertteilen dieser Vollreute entspricht, ist als ruhend
zu streichen. Der Beklagte meint, die Worte in § 45
Mlfer 4 Abs. 2 „die zuerkannte Militärpension nebst
d lenstzulage- ergäben jene Unanwendbarkeit,
6. Reichsbeamtengesetz eine Dienstgulage nicht kenne.
" ichk Dicnstznlagc«bpdcutetjedochnur»lvcnneine
naällltzulagc zuerkannt ist“. Auch bei der Pensionierung
die dem Militärpensionsgesetz kann die nach § 74
eses Geseves erst nach zurückgelegten 18 Dienstjahren
mei gewährende Dienstzulage fehlen. Der Beklagte
ei nt weiter, die bei Anwendung des Reichsbeamten-
letzes nur nach der Dienstzeit berechnete Pension
Jürde immer, auch bei einer Dienstzeit unter 18
Zuhren, nach § 36 Ziffer Ze zu ruhen haben, also den
—-. . . .
lugehoͤrigen der Schutztruppen ein ebenso hohes Ein-
kommen gesichert sein wie allen Kapitulanten mit
achtgehnjähriger oder längerer Dienstzeit. Jede frühere
Zuerkennung einer Militärpension, sei sie nach dem
Militärpensionsgesetz oder unter Anwendung des Reichs-
beamtengesetzes erfolgt, muß jedoch notwendig erkennen
lassen, ob die Zuerkennung „lediglich" auf Grund
achtzehnjähriger oder längerer Dienstzeit geschah. Dies
konnte insbesondere auch nach dem Militärpensionsgesetz
der Fall sein, vergleiche § 66/69 je A und Anlage 4
zum Entwurf des Mannschaftsversorgungsgesetzes. Die
frühere Anwendung des Reichsbeamtengesetzes vermag
an dem Tatbestandserfordernis des § 36 Ziffer Za
nichts zu ändern. Der Beklagte macht endlich ein
Rechnungsbeispiel auch dafür, daß der Invalide A als
Bigefeldwebel bei der Pensionsregelung sich ungünstiger
stehe, als wenn er nur Sergeaut oder Unteroffizier ge-
wesen wäre. Dieses Beispiel geht jedoch fehl. Denn
es senzt die nach § 36 Ziffer 3 a zu kürzende Vollrente
eines Feldwebels ein, während es die Pension nur
eines Sergeanten annimmt. Vizefeldwebel gehörten
jedoch, vergleiche Anlage 16 in der vom Königlich
Preußischen Kriegsministerium herausgegebenen Zu-
sammenstellung der Militärpensionsgesetze, zu den Feld-
webeln nur, wenn sie die im Etat für diese Charge
vorgesehenen Gebührnisse bezögen, andernfalls zu den
Sergeanten. Es muß demnach sowohl Pension als
Vollrente entweder eines Feldwebels oder eines Ser-
geanten angesetzt werden, welchenfalls die angebliche
Unstimmigkeit nicht vorliegt.
Muß nach dem Ausgeführten die Rechtsanschauung
des Beklagten abgelehnt und die Forderung des
Klägers als berechtigt erachtet werden, so erscheinen
die Urteile der Vorinstanzen auch in betreff der Be-
rechnung richtig. Die Revision wendet ein (vergleiche
Bl. 43, 44 der Akten), als Vollrente des Klägers seien
nach § 10 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes
5 loo des pensionsfähigen Diensteinkommens im Sinne
des §& 7 des Schutztruppengesetpes (1600 #c), also der
Betrag von 1200 / anzusetzen, und nach 8 36 Ziffer 3a
seien 9/100 dieser Vollrente, demnach 210 ./X von der
dem Kläger in Höhe von 402 ¾¼ zuerkannten Pension
abzugiehen, so daß sich nur ein Rest von 162 ¼ als
zahlbar ergebe. Der Kläger war jedoch, wie die oben
angegogenen Motive zu § 10 Abs. 2 bestätigen, nicht
ein Gehaltsempfänger im Sinne dieser Bestimmung:
schon darum bedarf es keiner weiteren Erörterung.
Nr. 25.
Kuszug aus dem Urteil des Kalserlichen Obergerichts in Windhun vom 30. Hpril 1913.
nin In dem Geltungsgebiet der Kaiserlichen Verord-
Scan über die Enteignung von Grundeigentum in den
ubgebieten Afrikas und der Südsee vom 11. Fe-
im ar 1903 (N.G.Bl. S. 27) hat der Pächter oder Mieter
stü alle, der Enteignung des Pacht= oder Mietgrund-
es keinen Anspruch gegen den Unternehmer auf Ersatz
vertuhm aus der Aufhebung des Pacht= oder Miet-
26es entstehenden Schadens.
* 2 Iclaun dahingestellt bleiben, ob unter dem nach
11. Feb #latz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom
vollen #nuar 1903 vom Unternehmer zu ersetzenden
zu versteerte des Grundstücks nur der objektive Wert
allgemeinhen ist, d. h. der Wert, den das Grundftück
jenige, n hat, oder auch der subjektive Wert, also der-
enuͤ auchn es für den Eigentümer insbesondere hat;
rstattun) deri Zugrundelegung einer Verpflichtung zur
Erstattung d subjektiven Wertes würde der Anspruch auf
s des der L. Gesellschaft erwachsenen Schadens
unbegründet sein. Dieser Schaden könnte auf den Wert,
den das Grundstück für die Klägerin hat, nur dann
von Einfluß sein, wenn sie ihn zu erstatten hätte.
Das ist aber nicht der Fall, das durch die Enteignung
verursachte Unvermögen des Verpächters zur Erfüllung
des Pachtvertrages hätte nach § 325 BG#B. einen
Schadensersatzanspruch nur dann zur Folge, wenn das
Unvermögen von dem Verpächter zu vertreten wärc,
während nach § 275 BEB. der Schuldner von der
Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn die Leistung
injolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Umstandes unmöglich wird, den er nicht
zu vertreten hat. Nach § 276 BGB. hätte die Ver-
pächterin aber nur Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu ver-
treten. Keins von beiden liegt aber vor; das
Enteignungsverfahren wirkt vielmehr, wie auch die
Regierungomotive zu § 11 des Preußischen Enteignungs-
gesetzes vom 11. Juni 1874 ausführen, als höhere
Gewalt, so daß eine Eutschädigungspflicht des Ver-
pächters oder Vermieters ausgeschlossen ist (vergl.