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Händlerstationen alles seinen gewohnten Gang
weitergehe. Die Mission vom Heiligen Geist
war zeitweilig von ihrem Hauptsitz St. Michael,
Alexishafen, nach dem Nordbezirk Eitape über-
gesiedelt, wird aber inzwischen wohl wieder ihren
Betrieb in St. Michael ausgenommen haben.
Was das Schicksal der deutschen An-
siedler im alten Schutzgebiet anbelangt, so darf
auf Grund der Besitzergreifungs-Proklamation an-
genommen werden, daß diejenigen Deutschen, die
nicht mit einem der Gefangenentransporte nach
Australien weggebracht wurden, wieder ungehindert
ihrer bisherigen Beschäftigung haben nachgehen
können, sofern sie den vorgeschriebenen Neutrali-
tätseid geleistet haben. Die „Government Gazette“
(Amtsblatt) enthält in ihrer Nummer 2 vom
1. November v. Is. eine offenbar erschöpfende
Liste aller derjenigen Deutschen, die bis dahin
nach Australien deportiert worden waren.
AKuhang.
1. Bedingungen der Kapitulation von
Deutsch-Neuguinea.
(Ubersetzung.)
Verhandelt am 17. September 1914 zwischen
dem Obersten William Holmes D. S. O. V. D.,
Brigade-Kommandeur, Befehlshaber der austra-
lischen Expeditionstruppe von kombinierten Marine-
und Landtruppen, namens Seiner Allergnädigsten
Majestät König Georg V., als erster Vertrags-
partei und Herrn E. Haber, stellvertretendem
Gouverneur der deutschen Besitzungen, bekannt
als Deutsch-Neuguinea, namens der Kaiserlich
deutschen Regierung, als zweiter Vertragspartei.
In Erwägung, daß die hauptsächlichen Zentren
von Deutsch-Neuguinea besetzt sind von über-
mächtigen Streitkräften unter dem Befehl des ge-
nannten Obersten Holmes
und in Erwägung, daß der genannte stell-
vertretende Gouverneur keine Ermächtigungen
besitzt, irgendwelche Teile der deutschen Besitzungen,
welche sich unter seiner Verwaltung befinden, zu
übergeben, daß er aber angesichts der gedachten
Besetzung durch die gedachten übermächtigen
Streitkräfte bereit ist, eine Versicherung abzugeben,
daß der militärische Widerstand gegen diese Be-
setzung in Deutsch-Neuguinea sofort aufhören soll,
werden nunmehr die folgenden Bedingungen
zwischen den gedachten Vertragsparteien feierlich
vereinbart:
1. Der Name Deutsch-Neuguinea umfaßt die
gesamten deutschen Besitzungen im Stillen Ozean,
welche bisher von Rabaul aus durch den ge-
nannten stellvertretenden Gouverneur namens der
Kaiserlich deutschen Regierung verwaltet worden
sind. Die gedachten Besitzungen werden hiernach
als „die Kolonie“ bezeichnet. ·
2. Jeder militärische Widerstand gegen die
militärische Besetzung der Kolonie wird sofort
aufhören.
3. Die deutschen und eingeborenen Streit-
kräfte, welche sich jetzt im Felde befinden, sollen
in Herbertshöhe am 21. September um 10 Uhr
vormittags übergeben werden. Militärische Ehren
werden zugesagt.
4. Wenn der gedachte stellvertretende Gouver=
neur sein Wort gibt, an dem gegenwärtigen
Kriege direkt oder indirekt nicht mehr teilzunehmen,
wird seiner Rückkehr nach Deutschland nichts in
den Weg gelegt werden. Dieses Wort soll aber
den gedachten stellvertretenden Gouverneur nicht
abhalten, der Kaiserlichen Regierung in Berlin
solche Ratschläge zu geben, die er für geeignet
hält mit Rücksicht auf Friedensbedingungen.
5. Diejenigen Offiziere der bewaffneten Macht
im Felde, welche Offiziere der deutschen regu-
lären Armee sind, sollen in der üblichen Weise
als Kriegsgefangene behandelt werden. Die-
jenigen Offiziere der genannten bewaffneten Macht,
welche nicht Offiziere der deutschen regulären
Armee sind, deren Beruf vielmehr ein ziviler ist,
werden gegen Leistung des Neutralitätseides für
die Dauer des gegenwärtigen Krieges freigelassen
werden und die Erlaubnis erhalten, zu ihren
Heimstätten und ihren ordentlichen Berufen zu-
rückzukehren, ausgenommen, wenn solche Berufe
amtliche sind, in welchem Falle die Bestimmungen
der §§ 10 und 11 Anwendung finden sollen.
6. Da der stellvertretende Gouverneur ver-
sichert, daß keine der weißen Unteroffiziere und
Mannschaften, welche jetzt im Felde stehen, zu
der deutschen regulären Armee gehören, sollen
diese weißen Unteroffiziere und Mannschaften
gegen Leistung des Neutralitätseides freigelassen
werden und die Erlaubnis erhalten, ihre gewöhn-
liche Beschäftigung wieder aufzunehmen, ausge-
nommen wie vorstehend.
7. Da die Sicherheit der weißen Bevölkerung
in gewissem Umfange von dem Vorhandensein
eingeborener Polizei abhängt, welche jetzt einen
Teil der deutschen Streitkräfte im Felde bildet,
so soll die eingeborene Polizei, wenn sie zu-
friedenstellend befunden wird, in die militärische
Verwaltung übertragen werden.
8. Da die Verwaltung der Kolonie während
der militärischen Besetzung von dem britischen
Militärbefehlshaber geführt wird, soll alles Geld
und alles Eigentum der bisherigen Verwaltung
dem genannten Brigadekommandeur Oberst
Holmes ausgehändigt werden.
9. Mährend der gedachten militärischen Be-
setzung sollen die örtlichen Gesetze und gewohn-