Contents : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Betrug.

150  Erster  Theil.  Vierter  Titel.

8.  79.  Ist  jedoch  derselbe  durch  eigenes  grobes  oder  mäßiges  Versehen  in  den
Irrthum  gerathen,  und  der  Andere  hat  nicht  gewußt,  daß  der  Erklärende  sich  irre,  so
Ie  Erkiarende  zum  Ersatz  des  durch  seine  Schuld  entstandenen  Schadens7)  verpflichtet.


§.  80.  Ist  von  beiden  Seiten  ein  vermeintlicher  Irrthum  vorgefallen,  so  findet
von  keiner  Seite  eine  Entschädigung  statt.

§.  81.  Irrthum  in  solchen  Eigenschaften  der  Person  oder  Sache,  welche  dabei
gewöhnlich  vorausgesetzt  werden,  entkräftet  ebenfalls  die  Willenserklärung.

§.  82.  Doch  besteht  dieselbe,  wenn  der  Irrende  #7#  )  durch  eigenes  grobes  oder
mäßiges  Versehen  seinen  Irrthum  veranlaßt  hats).

§.  83.  Durch  Irrthum  in  andern  Eigenschaften  oder  Umständen  wird  die  Willenserklärung
  niemals  vereitelt  2  57).

§.  84.  In  keinem  Falle  aber  kann  derjenige,  welcher  einen  Irrthum  wissentlich
und  vorsäßtlich  veranlaßt  35P)  hat,  daraus  ein  Recht  erwerben.

sehlt,  nichtig,  mag  der  Irrthum  vermeidlich  gewesen  sein,  oder  nicht.  L.  9,  §.  2;  L.  11  pr.  D.  de

contrah.  emt.  (XVIII,  1);  v.  Savigny,  System,  Bd.  111,  S5.  135,  138.  Nur  auf  den  unwesent-2

  Irrthum  bezieht  er  sich.  Zusällig  stimmt  daher  das  L.  R.  mit  dem  R.  R.  in  den  Hauptpunkten
erein.

87)  Dieser  kann  stets  nur  ein  mittelbarer  sein.  Die  Satzung  ist  neu.  S.  die  vor.  Aum.

„  8*  (4.  A.)  Sei  er  der  Empfänger,  oder  der  Geber.  Vergl.  das  in  der  Anm.  81  angef.  Erenntnitz.


88)  Anwendungen:  8.  19  d.  T.;  I,  5,  §.  330;  I,  16,  8.  39;  J,  21,  8.  8.

88  #)  Dadurch  ist  der  wichtige  röm.  Rechtssatz,  daß  kein  Irrthum,  außer  dem  wesentlichen
(und  den  beigefügten  Erweiterungen),  die  Gültigkeit  der  Erklärungen  aufhebt,  anerkannt.  (4.  A.)  Eine
Ausnahme  macht  der  Irrhum  aus  Trunkenheit,  wenn  der  Andere  diesen  Zustand  veranlaßt  hat.  §.  91.
Dieser  Fall  gehört  jedoch  in  das  Kapitel  vom  Betruge.  Aum.  94  4  zu  §.  91.

89)  S.  oben  Anm.  15  zu  I.  3,  §.  15.  Betrug  ist,  nach  dieser  Definition,  wissentliche,  d.  h.  dem
Urheber  bewußte,  und  vorsätzliche,  d.  h.  beabsichtigte  —  zum  Nachtheile  des  Anderen  beabsichtigte  —
Veranlassung  eines  Irrthums.  In  dieser  Gestalt  ist  der  Betrug  eine  unsitlliche  Berletzung  des,  dem
menschlichen  Verkehre  zu  Grunde  liegenden,  allgemeinen  Vertrauens.  (Dolus  malns,  kraus.)  Der  Beriff

  setzt  positive  Thätigkeit  des  Betrügers  voraus.  Daraus  folgt  die  Regel,  daß  nur  ein  auf  solche
eise  hervorgebrachter  Irrihum  berücksichtigt  wird,  aber  auch  dann  berücksichtigt  wird,  wenn  er  an  und
für  sich  ganz  unerheblich  ist.  (4.  A.  Hat  z.  B.  der  Verkäufer  den  Gründern  einer  Aktiengesellschaft  die
Sache  zu  einem  niedrigeren,  als  dem  in  dem  Prospekte  bezeichneten  und  von  den  Aktionären  zu  zahlenden
  Preise  verkauft  und  mit  den  Gründern  verabredet,  daß,  unter  Geheimhaltung  des  vereinbarten  niedrigeren
  Kaufpreises,  die  Preisdifferenz  unter  denselben  vertheilt  werden  solle;  so  ist  dieser  Kaufvertrag,
der  Aktiengesellschaft  gegenüber,  als  durch  Betrug  veranlaßt,  unverbindlich.  Erk.  des  Obertr.  vom
18.  Febr.  1861  (Arch.  f.  Rcchesf.  Bd.  XLII.  S.  6).  Oder  haben  die  Käufer  verschiedener  Zechen  und
Muthungen  einem  Dritten,  unter  Angabe  eines  weit  höheren,  als  des  wirklichen  Erwerbspreises  derselben,
  das  Anerbieten  gemacht,  bei  dem  Ankaufe  sich  mit  einer  bestimmten  Summe  zu  betheiligen  und
mit  ihnen  und  anderen  Interessenten  über  diese  Grundstücke  in  der  Art  zu  disponiren,  daß  solche  einer
zu  gründenden  A#tieng  sellccafr  für  einen  höheren  Preis  für  gemeinschaftliche  Rechnung  Übertragen  werden
  sollten;  so  kann  der  Drine,  wenn  er  dies  Anerbieten  angenommen  und  demgemäß  mit  einem  bestimmten
  Kapitale  bei  dieser  Erwerbsgesellschaft  sich  betheiligt  hat,  diesen  Verrrag  wegen  betrüglicher
Verleitung  zu  einem  wesentlichen  Irrthume  widerrufen.  Erk.  des  Obertr.  v.  24.  April  1862  (Arch.  f.
Rechtef.  Bd.  XILVI.  S.  65)).  —  Eine  Ausnahme  ist  es,  wenn  das  bloß  leidende  Berhalten,  nämlich
das  wissentliche,  stillschweigende  Dulden  und  Benutzen  eines  nicht  von  dem  Betrüger  hervorgebrachten
Irrthums  Einfluß  auf  die  irrthümliche  Willenserklärung  hat.  Diese  Ausnahme  gilt  aber  in  solchen
Rechtsverhältnissen,  wo  Einer  von  dem  Anderen  besondere  Treue,  Redlichkeit  und  Aufrichtigkeit  zu  erwarten
  berechtigt  ist.  So  bei  gewagten  Geschäften.  I.  11,  68.  540,  541;  II,  8,  8§5.  2024  —  2029.
Vergl.  I.  43,  SF.  2;  L.  35.  S.  8  D.  de  contr.  emt.  (XVIII,  1);  L.  11,  §.  5  D.  de  sct.  emti  (XIX,  1).
(4.  A.  Das  Oberr.  hat  in  einer  Emscheidung  vom  17.  Februar  1860  [Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XXXVI,
S.  226]  gesagt:  „Der  civilrechtliche  Dolus  kann  auch  durch  wissentliche  Verdeimlichung  von  Thatsachen
begangen  werden,  sofern  sich  ersichtlich  der  andere  Kontrahent  darüber  im  Irrthume  befand,  der  erste
Kontrahent  aber  wußte  oder  nach  den  Umständen  annehmen  mußte,  daß  sie  auf  dessen  Willensbestimmung
  von  unzweifelhaftem  Einflusse  sein  könnten.“  Das  ist  insofern  richtig,  als  der  Dolus  im  Allgemeinen
  in  einer  positiven,  oder  in  einer  omissiven  Handlung  bestehen  kann.  Vergl.  oben  Anm.  15  zu
H.  15,  Tit.  3.  Aber  die  rechtlichen  Folgen  sind  nicht  in  alleu  Fällen  die  gleichen.  Wenn  z.  B.  Jemand