Betrug.
150 Erster Theil. Vierter Titel.
8. 79. Ist jedoch derselbe durch eigenes grobes oder mäßiges Versehen in den
Irrthum gerathen, und der Andere hat nicht gewußt, daß der Erklärende sich irre, so
Ie Erkiarende zum Ersatz des durch seine Schuld entstandenen Schadens7) verpflichtet.
§. 80. Ist von beiden Seiten ein vermeintlicher Irrthum vorgefallen, so findet
von keiner Seite eine Entschädigung statt.
§. 81. Irrthum in solchen Eigenschaften der Person oder Sache, welche dabei
gewöhnlich vorausgesetzt werden, entkräftet ebenfalls die Willenserklärung.
§. 82. Doch besteht dieselbe, wenn der Irrende #7# ) durch eigenes grobes oder
mäßiges Versehen seinen Irrthum veranlaßt hats).
§. 83. Durch Irrthum in andern Eigenschaften oder Umständen wird die Willenserklärung
niemals vereitelt 2 57).
§. 84. In keinem Falle aber kann derjenige, welcher einen Irrthum wissentlich
und vorsäßtlich veranlaßt 35P) hat, daraus ein Recht erwerben.
sehlt, nichtig, mag der Irrthum vermeidlich gewesen sein, oder nicht. L. 9, §. 2; L. 11 pr. D. de
contrah. emt. (XVIII, 1); v. Savigny, System, Bd. 111, S5. 135, 138. Nur auf den unwesent-2
Irrthum bezieht er sich. Zusällig stimmt daher das L. R. mit dem R. R. in den Hauptpunkten
erein.
87) Dieser kann stets nur ein mittelbarer sein. Die Satzung ist neu. S. die vor. Aum.
„ 8* (4. A.) Sei er der Empfänger, oder der Geber. Vergl. das in der Anm. 81 angef. Erenntnitz.
88) Anwendungen: 8. 19 d. T.; I, 5, §. 330; I, 16, 8. 39; J, 21, 8. 8.
88 #) Dadurch ist der wichtige röm. Rechtssatz, daß kein Irrthum, außer dem wesentlichen
(und den beigefügten Erweiterungen), die Gültigkeit der Erklärungen aufhebt, anerkannt. (4. A.) Eine
Ausnahme macht der Irrhum aus Trunkenheit, wenn der Andere diesen Zustand veranlaßt hat. §. 91.
Dieser Fall gehört jedoch in das Kapitel vom Betruge. Aum. 94 4 zu §. 91.
89) S. oben Anm. 15 zu I. 3, §. 15. Betrug ist, nach dieser Definition, wissentliche, d. h. dem
Urheber bewußte, und vorsätzliche, d. h. beabsichtigte — zum Nachtheile des Anderen beabsichtigte —
Veranlassung eines Irrthums. In dieser Gestalt ist der Betrug eine unsitlliche Berletzung des, dem
menschlichen Verkehre zu Grunde liegenden, allgemeinen Vertrauens. (Dolus malns, kraus.) Der Beriff
setzt positive Thätigkeit des Betrügers voraus. Daraus folgt die Regel, daß nur ein auf solche
eise hervorgebrachter Irrihum berücksichtigt wird, aber auch dann berücksichtigt wird, wenn er an und
für sich ganz unerheblich ist. (4. A. Hat z. B. der Verkäufer den Gründern einer Aktiengesellschaft die
Sache zu einem niedrigeren, als dem in dem Prospekte bezeichneten und von den Aktionären zu zahlenden
Preise verkauft und mit den Gründern verabredet, daß, unter Geheimhaltung des vereinbarten niedrigeren
Kaufpreises, die Preisdifferenz unter denselben vertheilt werden solle; so ist dieser Kaufvertrag,
der Aktiengesellschaft gegenüber, als durch Betrug veranlaßt, unverbindlich. Erk. des Obertr. vom
18. Febr. 1861 (Arch. f. Rcchesf. Bd. XLII. S. 6). Oder haben die Käufer verschiedener Zechen und
Muthungen einem Dritten, unter Angabe eines weit höheren, als des wirklichen Erwerbspreises derselben,
das Anerbieten gemacht, bei dem Ankaufe sich mit einer bestimmten Summe zu betheiligen und
mit ihnen und anderen Interessenten über diese Grundstücke in der Art zu disponiren, daß solche einer
zu gründenden A#tieng sellccafr für einen höheren Preis für gemeinschaftliche Rechnung Übertragen werden
sollten; so kann der Drine, wenn er dies Anerbieten angenommen und demgemäß mit einem bestimmten
Kapitale bei dieser Erwerbsgesellschaft sich betheiligt hat, diesen Verrrag wegen betrüglicher
Verleitung zu einem wesentlichen Irrthume widerrufen. Erk. des Obertr. v. 24. April 1862 (Arch. f.
Rechtef. Bd. XILVI. S. 65)). — Eine Ausnahme ist es, wenn das bloß leidende Berhalten, nämlich
das wissentliche, stillschweigende Dulden und Benutzen eines nicht von dem Betrüger hervorgebrachten
Irrthums Einfluß auf die irrthümliche Willenserklärung hat. Diese Ausnahme gilt aber in solchen
Rechtsverhältnissen, wo Einer von dem Anderen besondere Treue, Redlichkeit und Aufrichtigkeit zu erwarten
berechtigt ist. So bei gewagten Geschäften. I. 11, 68. 540, 541; II, 8, 8§5. 2024 — 2029.
Vergl. I. 43, SF. 2; L. 35. S. 8 D. de contr. emt. (XVIII, 1); L. 11, §. 5 D. de sct. emti (XIX, 1).
(4. A. Das Oberr. hat in einer Emscheidung vom 17. Februar 1860 [Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVI,
S. 226] gesagt: „Der civilrechtliche Dolus kann auch durch wissentliche Verdeimlichung von Thatsachen
begangen werden, sofern sich ersichtlich der andere Kontrahent darüber im Irrthume befand, der erste
Kontrahent aber wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, daß sie auf dessen Willensbestimmung
von unzweifelhaftem Einflusse sein könnten.“ Das ist insofern richtig, als der Dolus im Allgemeinen
in einer positiven, oder in einer omissiven Handlung bestehen kann. Vergl. oben Anm. 15 zu
H. 15, Tit. 3. Aber die rechtlichen Folgen sind nicht in alleu Fällen die gleichen. Wenn z. B. Jemand