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§ 2. Auf die nach § 1 zu gewährenden Unterstützungen haben Anspruch:
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich gleich-
stehende Kinder unter 15 Jahren, sowie
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister,
insofern sie von ihm unterhalten wurden, oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach
erfolgtem Diensteintritte hervorgetreten ist,
e) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des
Unterhalts festgestellt ist.
Unter den unter b) bezeichneten Voraussetzungen kann im Falle der Bedürftigkeit den Stief-
eltern, Stiefgeschwistern und Stiefkindern des Eingetretenen, den Verwandten seiner Ehefrau in auf-
steigender Linie eine Unterstützung gewährt werden.
Unter denselben Voraussetzungen sind auch den unehelichen mit in die Ehe gebrachten
Kindern der Ehefrau die Unterstützungen zu gewähren, auch wenn der Ehemann nicht ihr Vater ist.
Elternlose Enkel eines Eingetretenen sind den ehelichen Kindern des Eingetretenen gleich-
zustellen.
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen, mit Ausnahme der schuldlos geschie-
denen Ehefrau, der nach § 1578 B. G. B. der Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist,
steht ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.
Für die Gewährung von Unterstützungen nach den Bestimmungen dieser Berordnung kommen
nur im Schutzgebiete sich aufhaltende Personen in Betracht; auf andere Unterstützungsberechtigte
finden die Reichsgesetze vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S 59) in der Fassung des Gesetzes
zur Abänderung dieses Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 332) und vom 10. Mai 1892
(Reichs-Gesetzbl. S. 661) entsprechende Anwendung.
§ 3. Der Anspruch auf Unterstützung ist bei derjenigen örtlichen Verwaltungsbehörde an-
zubringen, in deren Bezirk der Unterstützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unterstützungs-
anspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; er erlischt, wenn er im Mobilmachungsfall und
bei Verstärkungen nicht innerhalb sechs Monaten nach Aufhebung des Kriegszustandes bzw. Entlassung
der Verstärkungen und in Friedenszeiten nicht innerhalb drei Monaten nach Beendigung der lbung
geltend gemacht wird.
§ 4. Die Unterstützungen sollen im allgemeinen nachstehende Sätze nicht übersteigen:
a) für die Ehefrun 30 „7,
b) für jede andere unterstützungsberechtigte Person. . 15
für den Monat.
Unter besonderen Umständen dürfen diese Sätze auf 50 //7 und 20 erhöht werden.
§ 5. Uber die Bedürftigkeit und die Höhe der zu gewährenden Unterstützungen entscheidet
auf Vorschlag der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde eine Kommission, bestehend aus dem
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission und zwei vom Gouvernement zu ernennenden Beisitzern. Gehört
der Antragsteller einem Gemeindeverband an, dann hat die Gemeindebehörde vorher zu dem Unter-
stützungsantrage Stellung zu nehmen. Von der Bewilligung hat die Kommission dem Truppenteile
Kenntnis zu geben.
§ 6. Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind monatlich im voraus von der Kasse der
zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde zu zahlen. Rückzahlungen der vorausbezahlten Beträge
finden auch dann nicht statt, wenn der in den Dienst Eingetretene vor Ablauf des Monats zurück-
kehrt, für den zuletzt eine Unterstützung gewährt wurde.
Für Beginn und Fortdauer der Unterstützungen kommt auch der für Hin= und Rückmarsch
zum bzw. vom Truppenteil erforderliche Zeitraum in Berechnung.
Die Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der in den Dienst Eingetretene
als krank oder verwundet zeitweilig beurlaubt wird.
Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird, so
werden die Unterstützungen im Mobilmachungsfall und bei Verstärkungen so lange gewährt, bis die
Formation, der er angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, bzw. die Ver-
stärkungsmannschaften entlassen werden.
In Friedenszeiten werden in diesen beiden Fällen die Unterstüzungen bis Ende des Monats
gewährt, in dem der Dienst sonst beendet worden wäre.
Neben den gesetzlichen Versorgungs= und Gnadenbezügen der Hinterbliebenen werden die
durch diese Verordnung geregelten Unterstützungen nicht gewährt; eine Rückforderung bereits gezahlter