Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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§  82.  Die  Dauer  des  Amtes  jedes  der  sechs  verwaltenden  Directoren  ist  auf  drei
Jahre  bestimmt,  jedoch  kreten  von  den  zuerst  gewählken  zwei  nach  Ablauf  des  ersten  und
zwei  nach  Ablauf  des  zweiten  Jahres  aus.  Abgehende  Directoren  sind  sofort  wieder  wählbar.
  Jedem  Director  steht  es  frei,  seine  Stelle  vor  der  Zeit,  nach  vorgängiger  dreimonatlicher
  Aufkündigung,  niederzulegen,  er  kann  sich  aber  bis  zum  wirklichen  Austrikte  den
ihm  obliegenden  Geschäften  nicht  entziehen,  bei  Verlust  des  für  das  laufende  Jahr  auf  ihn
kommenden  Antheils  am  reinen  Gewinn.

6  83.  Alljährlich  treten  zwei  verwaltende  Directoren  von  dem  ODirectorio  ab,  und
es  sind  deren  Stellen  durch  neue  Wahl  wieder  zu  besetzen.  Die  Reihefolge  des  Ausritts
der  ersten  Directoren  wird  durch  das  Loos,  die  der  später  gewählten  durch  das  Alter  ihres
Eintritts  bestimmt.

84.  Würde  außer  der  Regel  die  Stelle  eines  der  verwaltenden  Directoren  erledige,
so  ist  wegen  deren  Wiederbesetzung  von  den  übrigen  ungesäumt  eine  außerordenkliche  Versammlung
  des  Ausschusses  zu  veranlassen.

85.  Hätte  ein  Directionsmitglied  das  öffentliche  Vertrauen  verloren,  so  ist  auf
den  Antrag  des  Ausschusses  ohne  Verzug  eine  außerordentliche  Versammlung  desselben  zu
veranstalten  und  in  solcher  nach  Anhörung  der  Vertheidigung  des  Betheiligten  über  den
Antrag  zu  seiner  Remotion  zu  beschlietzen,  auch  eintrecenden  Falls  zugleich  die  Wiederbesetzung
  der  Stelle  durch  Wahl  zu  bewirken.  Die  Darlegung  eines  solchen  Mißtrauens
berechtigt  jedoch  den  betreffenden  Director  zu  sofortiger  Resignation,  ohne  Abwartung  des
Beschlusses  des  Aueschusses.

86.  Das  Directorium  hat  die  zum  Geschäftebetrieb  erforderlichen  Einrichtungen
zu  treffen,  das  Comptoirpersonal  und  die  Subalternen  anzunehmen  und  zu  entlassen,  sowie
  die  Dienstinstructionen  derselben  zu  bestimmen.

87.  Regelmäßig  in  jedem  Monate  hat  daher  das  Direckorium  wenigstens  eine
Directorialversammlung  zu  halten,  um  über  die  inzwischen  vorgekommenen  Geschäfte,  über
den  Bestand  der  Cassen  und  das  Portefeuille  sich  zu  unrerrichten,  über  die  ihrer  Leitung
anvertrauten  Angelegenheiren  zu  berathschlagen,  die  Grundsätze  des  ihrem  Wirkungskreise
überlassenen  Verfahrens  festzustellen,  zu  bestimmen,  zu  welchem  Zinsfuße  Vorschüsse  gemacht,
  wie  viel  auf  jede  der  bekanntesten  Unterschriften  an  Disconto  genommen,  wie  viel  auf
jede  Art  von  Staatspapieren  vorgeschossen  werden  soll  u.  s.  w.  Insbesondere  soll  in  den
ersten  Directorialversammlungen  jeden  Jahres  die  Organisation  des  Geschäftsganges  und
das  Geschäftereglement  in  Erwägung  gezogen,  die  Bertheilung  der  Geschäfte  unter  die
Angestellten  bestimmt,  die  Instruction  eines  jeden  revidirt,  und  nach  Befinden  modiffcirt,
der  Umfang  der,  der  Generalversammlung  vorzutragenden  Gegenstände  besprochen  werden.
Außer  den  regelmäßigen  Versammlungen  können  auch  außerordentliche  bei  ungewöhnlichen
und  dringenden  Veranlassungen  veranstalter  werden.
            
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