Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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rallele de 1° 20° sud jusqu'aà l'extrémité septen- 
trionale du lac Tanganyka. La ligne médiane 
du lace Tangankka.“ 
Hier waren also nördlich des Tanganjika die 
dort voneinander so abweichenden Grenzen nach 
dem französischen und nach dem deutschen Vertrag 
schlankweg durch eine gerade Linie vom Nordende 
des Sees bis zum Schnittpunkt des 30. Meridians 
mit dem Parallel 1° 20“ südl. Br. ersetzt. 
Die vom Kanzler angeordnete Prüfung des 
Entwurfes der Neutralitätserklärung geschah in 
Berlin in einer für den Kongostaat sehr günstigen 
und wohlwollenden Weise. Denn obwohl bereits 
am 27. Februar 1885 die Gesellschaft für deutsche 
Kolonisation unter Dr. K. Peters den erbetenen 
Schutzbrief für ihre Erwerbungen in Ostafrika 
erhalten und Witu am 27. Mai 1885 unter 
deutschen Schutz gestellt war, dachte damals in 
den maßgebenden Kreisen noch niemand an die 
Möglichkeit einer dereinstigen Ausdehnung dieses 
deutschen Kolonialbesitzes in das Herz des afrika- 
nischen Kontinentes hinein, und daß der Kongo- 
staat und Deutschland dort einst Grenznachbarn 
werden könnten. Man stand wohl noch unter 
dem Eindruck eines Gutachtens, das die bedeu- 
tendsten am Handel und Schiffahrtsverkehr in 
Westafrika interessierten Hamburger Firmen im 
September 1884 in der Frage der Regelung der 
Beziehungen des Reiches zu der Association ab- 
gegeben hatten und das in der Ansicht gipfelte, 
daß je ausgedehnter das Gebiet sei, auf welches 
die Machtsphäre des neuen Staates sich erstrecken 
werde, um so größer auch die Vorteile für den 
deutschen Handel sein dürften. Man wollte wohl 
auch dem Kongostaat keine weiteren Schwierig- 
keiten machen und deshalb lautete das Votum: 
„Eine Prüfung der in dem beiliegenden Entwurf 
zu einer Nolifikation des Regierungsantritts des 
Königs der Belgier als „Souverain de I'Etat 
Indépendant du Congos hat ergeben, daß die 
zu notifizierenden Grenzen des neuen Kongostaates 
in der Hauptsache mit denjenigen Grenzen über- 
einstimmen, welche ihm nach den dem vorletzten 
Konferenz-Protokoll angehängten Verträgen der 
Association Internationale du Congo mit Deutsch- 
land, Frankreich und Portugal zugestanden wor- 
den sind. 
Es würde der bisherigen Verhaltungslinie 
unserer Politik in dieser Frage nicht entsprechen, 
wenn wir gegen die weitergehenden Zugeständ- 
nisse Einspruch erhöben, welche der fran- 
zösische Vertrag im Vergleich mit denen 
im deutschen Vertrag der Association gemacht 
hat. Noch weniger haben wir Anlaß zu bean- 
standen, daß der Notifikationsentwurf die Grenze 
mitten durch den Tanganjika-See bzw. den Moero- 
  
See zieht, während der französische Vertrag diese 
Grenze auf die westlichen Ufer der beiden Seen 
verlegen würdl 
Nachdem das Gutachten noch auf einen kleinen 
Irrtum in der Grenzbeschreibung im Bereich der 
atlantischen Küstenzone des Kongostaates hinge- 
wiesen hatte, kam es zum Schluß, daß die Vor- 
aussetzungen, unter welchen nach den Direktiven 
aus Kissingen das diesseitige Einverständnis mit 
den belgischen Vorschlägen ausgesprochen werden 
solle, zutreffen. 
Der deutsche Geschäftsträger in Brüssel, Graf 
Beust, erhielt daher von dem Staatssekretär im 
Auswärtigen Amt, Grafen v. Hatzfeldt, den Auf- 
trag, dem belgischen Minister des Außern, Prinz 
von Caraman-Chimay, die Zustimmung zu dem 
Entwurf zu notifizieren. Es geschah dies am 
21. Juli 1885 in folgender Form: 
Brüssel, den 21. Juli 1885. 
Prinz, 
Auf Wunsch Seiner Majestät des Königs der 
Belgier sind der Entwurf der Notifikation des 
Regierungsantritts Seiner Majestät als-Souverain 
de I’Etat indépendant du Congoe und der Ent- 
wurf einer zu erlassenden Neutralitätserklärung 
des neuen Staates Seiner Durchlaucht dem Fürsten 
von Bismarck durch Vermittelung des Kaiserlichen 
Gesandten, Herrn Grafen von Brandenburg, mit- 
geteilt worden. 
Eine Prüfung der den Vertragsmächten zu 
notifizierenden Grenzen des Kongostaates hat er- 
geben, daß dieselben in der Hauptsache mit den- 
jenigen übereinstimmen, welche in den bisherigen 
Verträgen der „Association Internationale du 
Congo“ mit Deutschland, Frankreich und Portugal 
zugestanden sind. 
Gegen die weitergehenden Zugeständnisse, welche 
der französische Vertrag im Vergleich mit dem 
deutschen der Association gemacht hat, erheben 
Seine Durchlaucht keinen Einspruch. Ebensowenig 
beanstanden Hochdieselben, daß der Notifikations= 
entwurf die Ostgrenze des neuen Staates mitten 
durch den Tanganjika= und den Moero-See zieht, 
während nach dem französischen Vertrage die 
westlichen Ufer der beiden Seen die Grenze 
bilden würden. 
Bei Bezeichnung der nordwestlichen Staats- 
grenze liegt die Möglichkeit eines Irrtums vor. 
Im Notifikationsentwurf heißt es auf Seite 2, 
Absatz 3: La rivière Chiloango depuis I'Oeéan 
jusqufà sa source la plus septentrionale. 
Dagegen soll nach dem vorangehenden Absatz, 
übereinstimmend mit den Verträgen mit Frank- 
reich und Portugal, der Chiloango die Nordwest- 
grenze des Kongostaates erst von dem Punkte an 
bilden, wo der Luculla in ihn mündet. 
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