Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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nicht  stattfindet.  Sobald  der  Entschädigungsanspruch  rechtskräftig  feststeht,  ist
die  Höhe  der  Entschädigung  und  der  Beginn  der  Rente,  sofern  dies  nicht  bereits
früher  geschehen  ist,  festzustellen.  Die  vorläufig  gezahlten  Beträge  werden  auf
die  endgültig  angewiesene  Rente  angerechnet.

§.  79.

Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden  und  demjenigen
Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,  in  Ausfertigung
  zuzustellen.

Rekurs.
g.  80.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  steht  in  den  Fällen  des  §F.  69
Abs.  1  Ziffer  2,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  90  Abs.  2  und  des
§  95  Abs.  1,  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  sowie  dem  Genossenschaftsvorstande
  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  zu.  Der  Rekurs  des  Vorstandes
hat  aufschiebende  Wirkung  insoweit,  als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  für  die
Zeit  vor  dem  Erlasse  der  angefochtenen  Entscheidung  nachträglich  gezahlt  werden
sollen.  Im  Uebrigen  hat  der  Rekurs  keine  aufschiebende  Wirkung.

Werden  mit  der  Anfechtung  einer  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  in  den

m  §.  69  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Angelegenheiten  Rekursanträge  wegen  der
ir  §.  69  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Angelegenheiten  verbunden,  so  darf  die
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  über  die  zuerst  bezeichneten  Angelegenheiten  in
dem  Rekursverfahren  nur  dann  abgeändert  werden,  wenn  im  Uebrigen  den
Rekursanträgen  Folge  gegeben  wird.

Ueber  den  Rekurs  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.  Das  Rechtsmittel
  ist  bei  demselben  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  einzulegen;  die  Bestimmung
  des  §.  76  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

g.  SI.

Ist  der  Rekurs  unzulässig  (F.  80  Abs.  1)  oder  verspätet  (F.  80  Abs.  3),
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  den  Rekurs  ohne  mündliche  Verhandlung
zurückzuweisen;  ebenso  kann  es  verfahren,  wenn  die  bei  dem  Beschlusse  mitwirkenden
  Mitglieder  einstimmig  den  Rekurs  für  offenbar  ungerechtfertigt  erachten.
Anderenfalls  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nach  mündlicher  Verhandlung
zu  entscheiden.

Wird  das  angefochtene  Urtheil  aufgehoben,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt,
  statt  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden,  dieselbe  an  das  Schiedsgericht  oder
an  das  zuständige  Genossenschaftsorgan  zurückverweisen.  Dabei  kann  das  Reichs-Versicherungsamt
  bestimmen,  daß  dem  Entschädigungsberechtigten  eine  ihrem
Betrage  nach  bestimmte  Rente  vorläufig  zu  zahlen  ist.  Im  Falle  der  Zurückverweisung

  ist  die  rechtliche  Beurtheilung,  auf  welche  das  Reichs-Versicherungs-97°