Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

Regel von geringerer Bedeutung sind und die bürgerlichen Bei- 
sitzer durch die Zuziehung auch zu bloß beratenden Sitzungen 
ihren Berufsgeschäften zu sehr entzogen werden würden. 
Die Vorschriften über die Beratung und Abstimmung, 
den Vorsitz und die Geschäftsverteilung, Oeffent- 
lichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache 
sind im wesentlichen den entsprechenden Bestimmungen des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes für die ordentlichen Gerichte 
nachgebildet. 
Eine Besonderheit enthält die Bestimmung, daß in Streitig- 
keiten über Entrichtung oder Erstattung von Steuern und 
Abgaben auf Antrag einer Partei, deren Vermögens- oder 
Einkommensverhältnisse in der Verhandlung erörtert werden, die 
Veffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil 
der Verhandlung sowie für die Verkündung ausgeschlossen 
werden muß. Das ist eine sehr zweckmäßige Neuerung, die einem 
fühlbaren Mangel des gegenwärtigen Verfahrens abhilft. Die 
Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse bedeutet 
gegenwärtig für manche Personen einen so schwerwiegenden 
Nachteil, daß sie vielfach geeignet ist, von der Beschreitung des 
Rechtswegs abzuhalten. Wenn die Steuergesetze den Mitgliedern 
der Steuerbehörde die strengste Geheimhaltung zur Pflicht machen, 
so ist es, soll nicht geradezu der Rechtsschutz für viele Fälle in 
Frage gestellt werden, folgerichtig, die Geheimhaltung auch in 
dem gerichtlichen Verfahren zu sichern. 
IL Zuständigkeit ($$ 30 bis 46). Die Regelung der 
Zuständigkeit beruht auf dem richtigen, in der Begründung 
mehrfach ausgesprochenen Prinzip, alle Streitigkeiten über öffent- 
lichrechtliche Ansprüche, d. h. solche Ansprüche, die im öffent- 
lichen Rechte wurzeln, dem Verwaltungsgericht zu überweisen. 
In der Aufzählung der einzelnen vor das Verwaltungsgericht ge- 
hörenden Streitsachen liegt eine wesentliche Verbesserung gegen- 
über dem geltenden Rechte, da gerade die allgemein gehaltene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.