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Hierbei wird bestimmt, welche der im Gange der einzelnen Arbeitsstadien hergestellten Vermessungs-
schriften dem Zentralvermessungsbureau zur Durchführung der späteren Fortschreibung des Katasters
in Abschrift einzusenden sind.
Die Anlage der Flurbücher und Grundbesitzrollen ist abweichend von Anw. VIII nach den
Bestimmungen der Entwürfe der neuen Reichskanzlerverfügungen über Vermessungsregister und
Grundbuchformulare auszuführen und wird noch durch besondere Anweisung geregelt.
XI. Nunderlaß Nr. 32/13.
Betrifft: Verwendung von Privatlandmessern.
Vom 3. Juli 1913.
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 der Verordnung, betreffend das Vermessungswesen vom
24. November 1908 und Artikel 3 der Bekanntmachung des Gouverneurs zur Verordnung, betreffend
das Vermessungswesen, von demselben Tage (Amtsbl. 1908, S. 126 f.), sowie auf die Anweisung
für die Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Privatlandmesser vom 21. Dezember 1912
(Amtsbl. 1913, S. 2ff.) wird folgendes bestimmt:
Nachdem sich im Schutzgebiete staatlich geprüfte Privatlandmesser niedergelassen haben, sollen
bis auf weiteres Vermessungsbeamte des Gouvernements zur Vermessung privater Grundstücke grund-
sätzlich nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn — wie z. B.
bei großer Entfernung von der Küste — die Heranziehung der Privatlandmesser mit unverhältnis-
mäßig großen Kosten für die Grundbesitzer verbunden ist und die Vermessung nicht verschoben werden
kann, bis ein Privatlandmesser Sammelaufträge in der betreffenden Gegend zu erledigen hat. In
solchen Fällen ist aber vorher die Genehmigung des Gouvernements einzuholen.
Von vorstehender Bestimmung sind sämtliche Vermessungsbeamten durch ihre vorgesetzten
Dienststellen schriftlich zu verständigen, neu eintretende oder vom Urlaub zurückkehrende besonders.
Auch ist die Offentlichkeit in diesem Sinne aufzuklären. Den Empfang dieses Runderlasses ersuche
ich zu bestätigen.
Buea, den 3. Juli 1913.
Der Kaiserliche Gonverneur.
Ebermaier.
Von den in VI, VIII, IX und X aufgeführten Anlagen (Formularen, Tafeln, Musterz,
Vorschrift gen) jt als im Rahmen dieser Abhandlung in Betracht kommend nur
zum Abdruck gelangt:
a) die Signaturentafel — als Tafel 2b beiliegend;
b) ein Teil der Gonvernementszusammenstellung — als Nr. 1 bis 28 nach-
stehend:
Aus der Zusammenstellung der für die Vermessungsbeamten des Schutzgebietes Kamerun
besonders wichtigen Verordnungen und Vorschriften.
(Nr. 1—28.).
Vermessung von Grundstücken.
1. Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend
die s an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902.
Vom 30. November 1902. — L. G. 678—682.
Anlage I. Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluß an eine
Landestriangulation. — L. G. 683.
2. Verordnung des Gouverneurs, betreffend das Vermessungswesen. Vom 24. No-
vember 1908. — L. G. 721.
3. Bekanntmachung des Gouverneurs zur Verordnung, betreffend das Vermessungswesen.
Vom 24. November 1908 (Gebührentarif). — L. G. 721—723.
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