Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

GV 153 20 
Hierbei wird bestimmt, welche der im Gange der einzelnen Arbeitsstadien hergestellten Vermessungs- 
schriften dem Zentralvermessungsbureau zur Durchführung der späteren Fortschreibung des Katasters 
in Abschrift einzusenden sind. 
Die Anlage der Flurbücher und Grundbesitzrollen ist abweichend von Anw. VIII nach den 
Bestimmungen der Entwürfe der neuen Reichskanzlerverfügungen über Vermessungsregister und 
Grundbuchformulare auszuführen und wird noch durch besondere Anweisung geregelt. 
XI. Nunderlaß Nr. 32/13. 
Betrifft: Verwendung von Privatlandmessern. 
Vom 3. Juli 1913. 
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 der Verordnung, betreffend das Vermessungswesen vom 
24. November 1908 und Artikel 3 der Bekanntmachung des Gouverneurs zur Verordnung, betreffend 
das Vermessungswesen, von demselben Tage (Amtsbl. 1908, S. 126 f.), sowie auf die Anweisung 
für die Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Privatlandmesser vom 21. Dezember 1912 
(Amtsbl. 1913, S. 2ff.) wird folgendes bestimmt: 
Nachdem sich im Schutzgebiete staatlich geprüfte Privatlandmesser niedergelassen haben, sollen 
bis auf weiteres Vermessungsbeamte des Gouvernements zur Vermessung privater Grundstücke grund- 
sätzlich nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn — wie z. B. 
bei großer Entfernung von der Küste — die Heranziehung der Privatlandmesser mit unverhältnis- 
mäßig großen Kosten für die Grundbesitzer verbunden ist und die Vermessung nicht verschoben werden 
kann, bis ein Privatlandmesser Sammelaufträge in der betreffenden Gegend zu erledigen hat. In 
solchen Fällen ist aber vorher die Genehmigung des Gouvernements einzuholen. 
Von vorstehender Bestimmung sind sämtliche Vermessungsbeamten durch ihre vorgesetzten 
Dienststellen schriftlich zu verständigen, neu eintretende oder vom Urlaub zurückkehrende besonders. 
Auch ist die Offentlichkeit in diesem Sinne aufzuklären. Den Empfang dieses Runderlasses ersuche 
ich zu bestätigen. 
Buea, den 3. Juli 1913. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Ebermaier. 
Von den in VI, VIII, IX und X aufgeführten Anlagen (Formularen, Tafeln, Musterz, 
Vorschrift gen) jt als im Rahmen dieser Abhandlung in Betracht kommend nur 
zum Abdruck gelangt: 
a) die Signaturentafel — als Tafel 2b beiliegend; 
b) ein Teil der Gonvernementszusammenstellung — als Nr. 1 bis 28 nach- 
stehend: 
  
Aus der Zusammenstellung der für die Vermessungsbeamten des Schutzgebietes Kamerun 
besonders wichtigen Verordnungen und Vorschriften. 
(Nr. 1—28.). 
Vermessung von Grundstücken. 
1. Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend 
die s an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902. 
Vom 30. November 1902. — L. G. 678—682. 
Anlage I. Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluß an eine 
Landestriangulation. — L. G. 683. 
2. Verordnung des Gouverneurs, betreffend das Vermessungswesen. Vom 24. No- 
vember 1908. — L. G. 721. 
3. Bekanntmachung des Gouverneurs zur Verordnung, betreffend das Vermessungswesen. 
Vom 24. November 1908 (Gebührentarif). — L. G. 721—723. 
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