Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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2. Bei allen anderen Bureauarbeiten, z. B. Anfertigung von Ergänzungskarten, Kopien, 
Abschriften der Vermessungsunterlagen usw. werden für den Tag 25 J/“ berechnet. Der Mindestsatz 
beträgt 5 M. 
3. Die Kosten für Druckarbeiten werden für den Tag mit 30 .“ berechnet. Der Mindest- 
satz beträgt 5 M. 
II. Die vorstehenden Kosten und Gebühren sowie die Kosten der Grenzmarken hat der An- 
tragsteller zu tragen. 
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1913 mit der Maßgabe in Kraft, daß die bis 
zu diesem Termin verkauften Grundstücke hinsichtlich der Berechnung der Gebühren unter die früheren 
Bestimmungen fallen. 
Als Termin des Verkaufs hat das Datum des Kaufabschlusses zu gelten. 
Windhuk, den 10. Mai 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
XV. Dienstanweisung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika für die Vermessungs- 
verwaltung. 
Vom 12. Juni 1912. 
(Amtsblatt 1912, Jr. 14, S. 211. Kol. Bl. 1013, Nr. 15, S. 662.) 
A. Vorstand der Vermessungsverwaltung. 
§5 1. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung (Vermessungsdirektor) ist Vorgesetzter sämt- 
licher Vermessungsbeamten in technischen Angelegenheiten und erteilt den Vermessungsämtern und 
Landmessern die ichuien Vorschriften. 
2. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung revidiert persönlich die Bermessungsämter 
und prüft durch örtliche Nachmessungen die Arbeiten der Gouvernements-, wie der Gesellschafts= und 
Privatlandmesser. 
Anläßlich der Revision der Vermessungsämter hat er sich besonders mit der Prüfung der 
dort angefertigten Berechnungen und Karten (Urkarten sowie Ergänzungskarten mit nachgetragenen 
Fortschreibungen) zu beschäftigen. 
Uber die vorgenommenen Revisionen sind dem Gouvernement Berichte zu erstatten, welche 
später zu den Akten der Vermessungsverwaltung genommen werden. 
§ 3. Ferner gibt der Vorstand der Vermessungsverwaltung den Arbeitsplan den Trigono- 
metern an und kontrolliert die Ausführung desselben; auch hat er zu prüfen, ob von diesen die vom 
Kolonialamt erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. 
« VCJU Er hat ferner von allen Vermessungsbeamten und Privat= wie Gesellschaftslandmessern auch 
J und Tert die Anwendung der für die einheitliche Koordinatenberechnung und Behandlung aufgestellten Regeln 
bohnter. (vgl. Dienstanweisung, betreffend die trigonometrischen Vermessungen und Berechnungen vom 
20. August 1904, Kol. Bl. Nr. 18 vom 1. September 1904, und „Wahl der Koordinatensysteme für 
Spezialvermessungeni in Kolonisationsgebieten“, Zeitschrift für Vermessungswesen 1909, Heft 18 und 19), 
sowie die Beachtung der sonst noch zu dieser Dienstanweisung mit Genehmigung oder auf Veran- 
lassung des Gouvernements bzw. des Reichs-Kolonialamtes herauskommenden Nachtragsbestimmungen 
zu verlangen. 
Insbesondere hat er auch, sowohl für das geodätische Bureau des Reichs-Kolonialamtes 
geeignete Unterlagen zu umfangreichen Berechnungen und genaueren Kartenanfertigungen, als auch 
alle für die Verarbeitung im kartographischen Institut von Dietrich Reimer (Ernst Vohsen) geeigneten 
Unterlagen zu Karten, bei denen eine geringere Genauigkeit beansprucht wird, durch das Kaiserliche 
Gouvernement dem Reichs-Kolonialamt mit den nöligen Angaben über Entstehung und Verwendungs- 
zweck des Materials einzureichen. (Vgl. 8§ 5.) 
§ 4. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung ist außerdem Referent des Gouvernements 
für Vermessungsangelegeuheiten. Als solcher hat er sich auch an der Bearbeitung der Farm= und 
Grundstückssachen (Verkäufe, Verpachtungen usw.) zu beteiligen. Von der Genehmigung der einzelnen 
Kaufverträge hat er den zuständigen Vermessungsämtern an jedem Monatsschlusse Mitteilung zu machen.
	        
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