Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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§* 35. Die Bezirks= und Distriktsämter werden von den Vermessungsämtern davon in 
Kenntnis gesetzt, welche Vermessungs= und Auszugsgebühren zu erheben sind — § 31 —. Soweit 
Lohnzahlungen und Proviantausgaben für Zwecke der Landesvermessung von Verwaltungsbehörden 
zu bewirken sind, haben die Vermessungsämter bzw. die einzelnen Landmesser die vorschriftsmäßigen 
Unterlagen bozubingen. - 
Die von den Bezirksgerichten eingehenden, das Grundbuch betrefsenden Benach- 
richigungen Eigent ) haben die Vermessungsämter nach Ergänzung ihrer Unter- 
lagen zu ihren Akten zu nehmen. Die Vermessungsämter haben monatlich eine Abschrift dieser 
Grundbuchbenachrichtigung dem Vorstand der Vermessungsverwaltung zuzustellen. Die Vermessungs- 
ämter ihrerseits erhalten durch den Vorstand der Vermessungsverwaltung von der Genehmigung der 
einzelnen Kaufverträge Mitteilung (siehe § 4). 
§5 37. Anträge auf Vermessung, Erteilung von Skizzen, Karten und Katasterauszügen zu 
Grundbuchzwecken sind bei den betreffenden Vermessungsämtern zu stellen. Die Festsetzung und Ein- 
ziehung der Gebühren für Vermessungen usw. regelt sich nach den §§ 31 und 35. 
38. Das Gouvernement behält sich vor, die Gebührenregister sowie die Proviani-, 
Materialien= und Inventarienbestände der Vermessungsämter und Landmesser an Ort und Stelle 
zu prüfen. 
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39. Obige Dienstanweisung tritt mit dem 1. Juli 1912 in Kraft. 
Windhuk, den 12. Juni 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seiß. 
XVI. Anweisung zur Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Gouvernements-, 
Privat= und Gesellschaftslandmesser in Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 6. Juni 1912. 
Behufs Einführung einer einheitlichen Bearbeitung der durch Gouvernements-, Privat= und 
Gesellschaftslandmesser zu erledigenden Vermessungen wird für den Umfang des südwestafrikanischen 
Schutzgebietes folgendes bestimmt: 
I. 
Die Bearbeitung von Ansiedlungen erfolgt im allgemeinen nach den Vorschriften der 
preußischen Katasterverwaltung. 
II. 
Bezüglich der Bearbeitung von Farmen wird folgendes bestimmt: 
A. Feldarbeiten. - , 
1. Die Vermessung erfolgt, soweit es irgend möglich ist, tunlichst durch Triangulation 
mit Anschluß an vorhandene Landestriangulation oder durch Kleintriangulation mit Basismessung. 
Die Triangulationsarbeiten sind in einfachster Weise nach den Vorschriften der preußischen Kataster- 
anweisung IX zu gestalten, soweit nicht besondere Regeln über die konformen, ebenen, rechtwinkligen 
Koordinaten in den Schutzgebieten entgegenstehen. Sind Anschlüsse an die Landestriangulation nicht 
vorhanden, so ist anzustreben, daß die trigonometrische Vermessung der Farmen eines Bezirks tunlichst 
im Zusammenhange erfolgt. Ein sprungweises Vorgehen bei den Vermessungen ist möglichst zu 
vermeiden. 
Erfordert die Ausführung der Triangulation einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand, 
so daß sich die Kosten der Vermessung zu sehr vertenern, z. B. in flachem, unübersichtlichem Gelände, 
so genügt die Absteckung der Grenzen mittels •r und Bussole. 
Bei Anwendung letzterer Meßmethode muß ohne Mehraufwand an Zeit und Kosten eine 
solche Kontrolle und ein solches Aufnotieren der Abmessungen nebst Kontrollen stattfinden, daß die 
Absteckungsfeldbücher oder sonstige Bermessungsschriften zur späteren Wiederauffindung der Grenz- 
punkte ausreichen. 
2. Die Vermarkung erfolgt bei Farmen, die trigonometrisch aufgemessen sind, grundsätzlich 
nur bei den Eckpunkten, und zwar unterirdisch meist durch Flaschen und oberirdisch durch 2 m hohe 
Steinhügel. Sehr wünschenswert erscheint die Sicherung dieser Vermarkung durch Nichtungspunkte 
(Einrichtung in die Grenzzüge) oder durch Sicherungspunkte, die etwa 100 m vom Grenzpunkt
	        
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