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IV. KAKrchio.
§* 22. Sämtliche Kartierungen, Feldbücher, Winkelbücher (trigonometrische, polygono-
metrische), Flächeninhaltsberechnung und das Vermessungs= bzw. Fortschreibungsprotokoll sind vom
Vermessungsamt aufzubewahren, und zwar sowohl vom Bismarck-Archipel wie vom Kaiser-Wilhelms-
land, auch die von Privat= oder Gesellschafts-Landmessern beigebrachten Unterlagen, soweit sie für
Grundbucheintragungen von Bedeutung sind.
Von jeder Vermessung wird ein besonderes Aktenstück angelegt und nach Grundbuchbezirken
und Unterabteilungen getrennt aufbewahrt. Den Akten werden außer einem Inhaltsverzeichnis das
Feldbuch, die Winkelregister, Streckenverzeichnis, Koordinaten= und sonstige Berechnungen, das Ver-
messungs= bzw. Fortschreibungsprotokoll, Kostenrechnung und sonstige die Vermessung des Grund-
stückes betreffende Schriftstücke einverleibt. Sind die Berechnungen mehrerer Grundstücke zusammen
ansgeführt und für jedes Grundstück besondere Akten angelegt worden, so ist in denselben zu ver-
merken, wo die zugehörigen Schriftstücke zu finden find.
Karten und Akten dürfen nicht aus dem Bureau entfernt und zur Ausführung von Ver-
messungen mit auf Reisen genommen werden. Es sind vielmehr Abzeichnungen und Abschriften
anzufertigen.
V. Grundbuchunterlagen. ·
§23.AlsGrundbuchunterlagewirdeinevomVorsteherbeglaubigieAbzeichnungder
Karte und eine beglaubigte Abschrift des Vermessungsprotokolls gefertigt. Dieselben Dokumente
erhält der Eigentümer bzw. Erwerber. Diese Unterlagen sind vom Vermessungsamt dem Kaiserlichen
Gonvernement zu übergeben, das sie dem zuständigen Gericht bzw. dem Erwerber überreicht.
VI. Hrlvat- und Gesellschafts-Landmesser.
§ 24. Privat= und Gesellschafts-Landmesser bedürfen der Genehmigung des Kaiserlichen
Gouverneurs zur Ausführung von Eigentumsvermessungen. Sie haben die durch Ablegung einer
Prüfung in einem der deutschen Bundesstaaten erworbene Berechtigung zur selbständigen Ausführung
von Eigentumsvermessungen durch Vorlegung der Bestallungsurkunde im Original oder in amtlich
beglaubigter Abschrift nachzuweisen.
Sie haben die Vorschriften dieser Dienstanweisung und andere für das Vermessungswesen
erlassene Vorschriften zu befolgen. Sie sind persönlich für alle von ihnen ausgeführten Arbeiten
verantwortlich und haben alle Vermessungsschriften und Berechnungen und Karten unterschriftlich
zu vollziehen.
Von Privat= und Gesellschafts-Landmessern zur Eintragung in die amtlichen Verzeichnisse
und das Grundbuch gefertigte Karten und Vermessungsschriften sind dem Vorsteher des Vermessungs-
amtes zur Prüfung und zur Eintragung in die amtlichen Verzeichnisse vorzulegen.
Vor Beginn einer Vermessung haben sich alle Privat= und Gesellschafts-Landmesser bei dem
Vermessungsamt darüber eingehend zu informieren, was für die betreffende Gegend an vermarkten
Punkten und Grundstücken vorhanden ist, und sich vom Vermessungsamt das nötige Karten= und
Zahlenmaterial, Koordinaten und sonstige Angaben, soweit vorhanden, in Abdrücken oder beglaubigten
Kopien oder Abschriften geben zu lassen, damit das Bestehende für das Neuentstehende voll aus-
genutzt wird und keine Widersprüche oder unnötige Wiederholungen stattfinden.
6. Samoa.
XXIV. Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Anlegung des Grundbuchs.
Vom 15. Juli 1903.
Kol. Bl. S. 517: Gonv. Bl. Bd. 3 Nr. 23.),
Auf Grund der 5§ 2 und 23 der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902
und der §§ 1 und 26 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 wird hiermit ver-
ordnet, was folgt:
§ 1. Als Zeitpunkt für die Anlegung des Grundbuchs wird der 1. August 1903 festgesetzt.
§ 2. Die Samoan Land Records gelten als Landregister im Sinne des § 19 der Kaiser-
lichen Verordnung vom 21. November 1902 und die Register zu den Samoan Land Records als . AXV#
amtiliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Reichs-Grundbuch-Ordnung. Und W
u. 7.