Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nummer

des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses  .
giltigen allgemeinen   *  Benennung  der  Gegenstände.  Gold
österreichischungarischen
  per  100  kg.
Zolltarifs.

 

Noch:  (Baumwollgarne):
125.  einfach  oder  dublirt,  gebleicht  oder  gefärbt:

a)  bis  Nr.  12  englisch  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  12.  —

b)  über  Nr.  12  bis  Nr.  29  englisch.  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14.—

126.  drei-  oder  mehrdrähtig,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt.  24.—
aus  127.  Garne,  für  den  Detailverkauf  adjustrt4  35.—

Baumwollwaaren:

128.  Gemeine,  glatte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50  und  darunter,
  auf  5  mm  im  Ouadrat  38  Fäden  oder  weniger
zählend,  glatt  auch  einfach  geköpert:

a)  roh.......................................  32.  —
b)  gebleiictt.  40.—
c)  gefürbt  .  50.—
4)  mehrfarbig  gewebt,  bedruct.  60.—
129.   Gemeine,  gemusterte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50  und

darunter,  auf  5  mm  im  Quadrat  38  Fäden  oder  weniger
zählend,  gemustert:

a)  roh.......................................  40.—
b)  gebleicht.  50.—
c)  gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  ...  ·...  60.—
d)  mehrfarbig  gewebt,  bedruckt.  ..  ...  ...  ..  .  ’s  .  .  ..  70.—

130.  Gemeine,  dichte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50  und
·  darunter,  auf  5  mm  im  Ouadrat  mehr  als  38  Fäden

zählend:
a)  —WWl.  ............  50.—
b)  gebleicttt.  «:........  60.—
c)  gefärbt...................................  70.  —
d)  mehrfarbig  gewebt,  bedrucst  80.—

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  6