Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 3
Ziffer 2. a) Ortsname.)
Ortsnamen dürfen ohne Allerhöchste Genehmigung Seiner Mojestät
des Königs nicht willkürlich geändert werden. Auch die Benennung
neuer Ansiedelungen erfordert die Allerhöchste Bewilligung und kann
der ertheilte Namen erst nach erfolgter amtlicher Bekanntmachung der
Allerhöchsten Entschließung in öffentliche Urkunden und Bücher aufge-
nommen werden.
In der Registratur sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen zu
hinterlegen, wie der Ort in früheren Zeiten geheißen, und wann und
unter welchen Umständen er seinen Namen verändert hat.
Ziffer 2. Lit. b. Nummeriren der Häuser.
Das Nummeriren der Häuser ist deßhalb eine Sache der Nothwen-
digkeit, weil hiemit die Herstellung einer Menge von Verzeichnissen, Listen,
Registern, Ausschlägen 2c. zusammenhängt; z. B. die Volkszählung, die
Einquartierungslisten, die Umlagen= und Brandassekuranzhebregister, die
Urwahllisten und andere mehr.
Es versteht sich von selbst, daß das Nummeriren der Häuser nach
einer planmäßigen Ordnung zu geschehen hat, damit bei einer etwa
vorkommenden Einquartierung dem Militär das Aufsuchen der Quartiere
erleichtert wird.
Nebengebäude, welche zu einem angrenzenden Hauptgebäude gehören,
erhalten keine eigene Hausnummer, wohl aber können dieselben einzelne
Buchstaben erhalten; z. B. 104a. — 170b.
Die Reihenfolge der Hausnummern kann entweder so eingerichtet
werden, daß sie in einer Straße auf der einen Seite hinab und auf der
anderen Seite herauflaufen, oder daß sie in einer Straße sich einander
gegenüber liegen.
Größere Orte, Städtchen, werden in mehrere Distrikte getheilt, und
jeder Distrikt von Nr. 1 anfangend nummerirt. In der Registratur ist
eine Uebersicht über die bestehende Nummerirung zu hinterlegen.
Ziffer 3. Ein= und Auswanderungen.
A. Einwanderungen.
Nach Art. 9 des neuen Gesetzes über Heimath, Verehelichung und
Aufenthalt können Ausländer ein Heimathsrecht in Bayern auf Grund
der Artikel 6 bis 8 des allegirten Gesetzes nur dann erwerben, wenn
sie den Bestimmungen des § 3 der I. Beilage zur Verfassungsurkunde
Genüge leisten, auf welche sich der Kürze halber bezogen wird.
In den, einer Distrikts-Verwaltungsbehörde untergeordneten Ge-
meinden bedarf die Verleihung des Heimathsrechts an einen Ausländer
*) Höôchste Ministerialentschließung vom 22. Oktober 1867. (Kr.-A.-Bl. für
Unterfr. Nr. 143. S. 1638. 39.)
Desgleichen vom 30. Oktober 1868. (Kr.-A.-Bl. für Unterfranken. Seite
1691.)
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