Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 3 
Ziffer 2. a) Ortsname.) 
Ortsnamen dürfen ohne Allerhöchste Genehmigung Seiner Mojestät 
des Königs nicht willkürlich geändert werden. Auch die Benennung 
neuer Ansiedelungen erfordert die Allerhöchste Bewilligung und kann 
der ertheilte Namen erst nach erfolgter amtlicher Bekanntmachung der 
Allerhöchsten Entschließung in öffentliche Urkunden und Bücher aufge- 
nommen werden. 
In der Registratur sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen zu 
hinterlegen, wie der Ort in früheren Zeiten geheißen, und wann und 
unter welchen Umständen er seinen Namen verändert hat. 
Ziffer 2. Lit. b. Nummeriren der Häuser. 
Das Nummeriren der Häuser ist deßhalb eine Sache der Nothwen- 
digkeit, weil hiemit die Herstellung einer Menge von Verzeichnissen, Listen, 
Registern, Ausschlägen 2c. zusammenhängt; z. B. die Volkszählung, die 
Einquartierungslisten, die Umlagen= und Brandassekuranzhebregister, die 
Urwahllisten und andere mehr. 
Es versteht sich von selbst, daß das Nummeriren der Häuser nach 
einer planmäßigen Ordnung zu geschehen hat, damit bei einer etwa 
vorkommenden Einquartierung dem Militär das Aufsuchen der Quartiere 
erleichtert wird. 
Nebengebäude, welche zu einem angrenzenden Hauptgebäude gehören, 
erhalten keine eigene Hausnummer, wohl aber können dieselben einzelne 
Buchstaben erhalten; z. B. 104a. — 170b. 
Die Reihenfolge der Hausnummern kann entweder so eingerichtet 
werden, daß sie in einer Straße auf der einen Seite hinab und auf der 
anderen Seite herauflaufen, oder daß sie in einer Straße sich einander 
gegenüber liegen. 
Größere Orte, Städtchen, werden in mehrere Distrikte getheilt, und 
jeder Distrikt von Nr. 1 anfangend nummerirt. In der Registratur ist 
eine Uebersicht über die bestehende Nummerirung zu hinterlegen. 
Ziffer 3. Ein= und Auswanderungen. 
A. Einwanderungen. 
Nach Art. 9 des neuen Gesetzes über Heimath, Verehelichung und 
Aufenthalt können Ausländer ein Heimathsrecht in Bayern auf Grund 
der Artikel 6 bis 8 des allegirten Gesetzes nur dann erwerben, wenn 
sie den Bestimmungen des § 3 der I. Beilage zur Verfassungsurkunde 
Genüge leisten, auf welche sich der Kürze halber bezogen wird. 
In den, einer Distrikts-Verwaltungsbehörde untergeordneten Ge- 
meinden bedarf die Verleihung des Heimathsrechts an einen Ausländer 
*) Höôchste Ministerialentschließung vom 22. Oktober 1867. (Kr.-A.-Bl. für 
Unterfr. Nr. 143. S. 1638. 39.) 
Desgleichen vom 30. Oktober 1868. (Kr.-A.-Bl. für Unterfranken. Seite 
1691.) 
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