Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

4  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

der  Bestättigung  dieser  Behörde,  und  darf  bei  dem  Vorhandensein
der  gesetzlichen  Bedingungen  diese  Bestättigung  nicht  versagt  werden.

Die  Erwerbung  des  Heimathsrechts  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ehefrau
  und  auf  die  noch  unselbstständigen,  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte
  Ehe  legitimirten  Kinder  des  Ausländers,  wenn  die  ihm  zur  Seite
stehende  Auswanderungserlaubniß  nach  den  Gesetzen  seines  bisherigen
Vaterlandes  für  die  benannten  Familienangehörigen  wirksam  ist,  oder
wenn  diese  Erlaubniß  besonders  für  dieselben  beigebracht  wird.

Die  Kinder  einer  Ausländerin,  welche  durch  Verehelichung  eine  Heimath
  in  Bayern  erwirbt,  folgen  dieser  Heimath  nur  dann,  wenn  sie  durch
jene  Verehelichung  legitimirt  werden  und  die  etwa  erforderliche  Auswanderungsbewilligung
  beibringen.

Ausländer,  welchen  eine  vorläufige  Heimath  in  Bayern  deshalb  angewiesen
  worden  ist,  weil  deren  Wegweisung  aus  dem  Staatsgebiet  nicht
möglich  war,  sind  bezüglich  der  Erwerbung  einer  wirklichen  Heimath  wie
Inländer  zu  behandeln.

B.  Auswanderungen.)

Die  förmliche  Auswanderung  hängt  von  der  Ertheilung  der  Erlaubniß
  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde  ab.  Wenn  also  Jemand
auszuwandern  beabsichtigt,  so  hat  er  entweder  bei  dem  Magistrat  oder
bei  der  Gemeindeverwaltung  um  die  Ausstellung  eines  Zeugnisses  über
geine  Vermögens-,  Leumunds=  und  Familienstands-Verhältnisse  nachzusuchen.


Hierauf  wird  das  Gesuch  von  der  Distriktspolizeibehörde  instruirt
und  zwar  zunächst  durch  Erlassung  einer  Bekanntmachung  in  öffentlichen
Blättern  zur  Passiven-Liquidation.

Will  Jemand  lediglich  nach  Amerika  reisen,  ohne  förmlich  auszuwandern,
  so  sind  die  Gemeindebehörden  mit  ihrer  Erklärung  darüber  zu
bören,  ob  sie  diese  Reise  genehmigen  und  bei  allenfallsiger  einstiger  Rückkehr
  die  Heimath  wieder  anerkennen  und  ob  sonstige  Verhältnisse  einer
solchen  Reise  nicht  entgegenstehen.

Von  der  bewilligten  Auswanderungserlaubniß  wird  der  betreffenden
Heimathsgemeinde  von  Amtswegen  Nachricht  gegeben.

Forderungen  gemeindlicher  Gefälle,  Umlagen  2c.  müssen  hiebei  rechtzeitig
  angemeldet  werden.

Wer  heimliche  Auswanderungen  befördert,  ohne  polizeiliche  Bewilligung
  Auswanderungsgeschäfte  betreibt,  oder  gar  eine  Auswanderungsagentur
  errichtet,  dann,  wer  als  unteragent  und  Zwischenhändler  solche
Geschäfte  abschließt  und  vermittelt,  wird  nach  den  Bestimmungen  des
Art.  51  des  Polizeistrafgesetzbuches  bestraft.

Um  die  vielen  Auswanderungen  nach  Amerika  zu  verhindern  und
damit  dem  Lande  viele  Arbeitskräfte  und  pekuniären  Mittel  zu  erhalten,
hat  die  Allerhöchste  Staatsregierung  die  Verehelichung  wesentlich  erleichtert
  und  kann  sich  jetzt  fast  Jeder  auch  in  der  Heimath  seinen  eigenen
Herd  gründen.

lAllerhöchste  Ministerial-Entschließung  vom  2.  Februar  1868  (enthalten  für
Unterfranken  im  Kreisamtsblatt  1868,  Nr.  19  Seite  161.)