Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

98 II. Das Großherzogtum als Staat usw.! 
Reichsauslande, wenn nicht in dieser Zeit die Ein- 
tragung in eine Konsulatsmatrikel erfolgt ist. Für 
das Verhältnis mit den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika gilt eine Besonderheit insofern, als nach den 
sogenannten Bancroft-Verträgen (1868) an die Stelle 
der zehnjährigen Frist eine fünfjährige getreten ist, 
hinsichtlich derjenigen Deutschen, die sich fünf Jahre 
ununterbrochen in den Vereinigten Staaten aufhalten 
und die dortige Nationalität erworben haben. 
Schließlich geht die Staatsangehörigkeit durch 
Verfügung der heimatlichen Zentralbehörde verloren, 
wenn ein Deutscher im Ausland bei Mobilmachung 
dem Rückruf keine Folge leistet. 
4. Die Staatseinrichtungen. 
Da das Zusammenleben der Staatsbürger inner- 
halb des Staatsgebiets in ihrem Verhältnis zuein- 
ander und zum Staatsoberhaupt einer Regelung bedarf, 
sind gewisse Staatseinrichtungen erforderlich. 
Es müssen insbesondere einzelne Staatsbürger zu 
leitenden Stellungen emporgehoben werden, und zwar 
hat dieses zur Vermeidung von Unstimmigkeiten auf 
der Grundlage von Gesetzen zu geschehen, die hin- 
wiederum unter Mitwirkung der Allgemeinheit zustande 
kommen. An der Bestellung der Staatsorgane wirken 
insofern die Staatsbürger in ihrer Gesamtheit mit. 
Es lassen sich, wenn man von Staatseinrichtungen 
spricht, unterscheiden diejenigen Einrichtungen, welche 
dazu dienen, die Staatsorgane zu schaffen „ und die- 
jenigen Einrichtungen, welche den Zweck haben, im 
Verein mit dem Staatsoberhaupt den Staat zu. regieren. 
Dieses sind die Staatsorgane selbst. | 
Im folgenden werden uns als die wesentlichen 
Staatseinrichtungen im Großherzogtum Sachsen- 
Weimar-Eisenach
	        
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