Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$  91.  Der  Gerichtsdienst.  481

der  Amtsgeschäfte,  sie  bedürfen  eines  Urlaubs,  um  davon  dispensiert
  zu  werden;  sie  sind  zur  Bewahrung  des  Amtsgeheimnisses  verbunden);
  sie  müssen  in  demselben  Umfange  wie  andere  Richter  den
Befehlen  der  vorgesetzten  Behörde  Folge  leisten;  sie  haben  insbesondere
  auch  die  Pflicht  eines  achtungswürdigen  Verhaltens  in  und
außer  dem  Amt;  die  für  Richter  bestehenden  Beschränkungen  hinsichtlich
  der  Annahme  von  Titeln,  Orden  und  Ehrenzeichen,  von  Geschenken
  oder  Belohnungen  usw.  finden  auch  auf  sie  Anwendung.
Die  Handelsrichter  sind  daher  auch  der  Beamten  disziplinargewalt
unterworfen,  und  zwar  nach  den  für  richterliche  Beamte  geltenden
Regeln,  soweit  nicht  Landesgesetze  für  sie  spezielle  Vorschriften  enthalten?..
  Ebenso  sind  die  Handelsrichter  im  Sinne  des  Strafgesetzbuches
  als  Beamte  anzusehen;  sie  fallen  unter  die  im  8  359
desselben  gegebene  Begriffsbestimmung,  während  Schöffen  und  Geschworene
  nicht  darunter  fallen’).  Auch  die  Vorschrift  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  &  359  Ziff.  5,  daß  richterliche  Beamte  nicht  zu
Schöffen  berufen  werden  sollen,  findet  auf  sie  Anwendung‘).

3.  Dagegen  ist  der  Staatsdienst  der  Handelsrichter  kein  berufsmäßiger;
  sie  führen  das  Amt  als  Ehrenamt,  d.h.  unentgeltlich?);
es  finden  daher  auch  die  Regeln  über  Beförderung,  Versetzung  an  eine
andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand  auf  sie  keine  Anwendung;  namentlich
  gilt  für  sie  nicht  das  landesgesetzliche  Verbot  des  Gewerbebetriebes
oder  des  Eintritts  in  den  Vorstand  oder  Aufsichtsrat  eines  Aktienvereins
oder  einer  Erwerbsgesellschaft.

4.  Die  Regeln  über  die  Befähigung  zum  Richteramt  gelten  für
Handelsrichter  nicht‘);  dagegen  ist  die  Befähigung  zu  diesem  Amt  an
folgende  vier  Voraussetzungen  geknüpft’):

a)  Reichsangehörigkeit,

b)  Vollendung  des  dreißigsten  Lebensjahres,

c)  Wohnsitz  oder  eine  Handelsniederlassung  in  dem  Bezirke  der

Kammer  für  Handelssachen,

d)  zum  Handelsrichter  soll  nur  ernannt  werden,  wer  als  Kaufmann
oder  als  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft,  als  Geschäftsführer
einer  Gesellschaft  m.  b.  H.  oder  als  Vorstand  einer  sonstigen
juristischen  Person  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist  oder

1)  Deshalb  sind  im  $  200  des  angeführten  Gesetzes,  welcher  den  Schöffen  und
Geschworenen  die  Amtsverschwiegenheit  auferlegt,  die  Handelsrichter  mit  Recht
übergangen,  da  sich  für  sie  diese  Pflicht  von  selbst  aus  ihrer  Beamtenstellung  ergibt.

2)  Daher  unterliegt  auch  ihr  außeramtliches  Verhalten  der  Disziplinargewalt.e
  Vgl.  Motive  S.  137  (Hahn  S.  127).

3)  Vgl.  Oppenhof,  Strafgesetzbuch,  Noten  16  u.  18  zu  8  359.

4)  Motive  S.  80  (Hahn  S.  84).

5)  Gerichtsverfassungsgesetz  $  111.

6)  Gerichtsverfassungsgesetz  8  11.

7)  Gerichtsverfassungsgesetz  8  113,  (Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1909).