Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8  73.  Das  Post-  und  Telegraphenwesen.  63

richteten  Telegramme  können  auf  den  Post-  und  Telegraphenanstalten
in  Beschlag  genommen  werden.  Ebenso  ist  es  auch  für  zulässig  erklärt
  worden,  Briefe  und  Tlelegramme,  welche  nicht  an  den  Beschuldigten
  gerichtet  sind,  in  Beschlag  zu  nehmen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,
  aus  welchen  zu  schließen  ist,  daß  sie  von  dem  Beschuldigten
herrühren  oder  für  ihn  bestimmt  sind  und  daß  ihr  Inhalt  für  die
Untersuchung  Bedeutung  habe!).  Der  Richter  allein  ist  zur  Beschlagnahme
  befugt;  die  Staatsanwaltschaft  nur  bei  Gefahr  im  Verzuge  und
auch  dann  nicht,  wenn  die  Untersuchung  bloß  eine  Uebertretung  betrifft.
  Auch  muß  die  Staatsanwaltschaft  Briefe  und  andere  Postsendungen
  uneröffnet  sofort  dem  Richter  vorlegen.  Wird  die  von  der
Staatsanwaltschaft  verfügte  Beschlagnahme  nicht  binnen  drei  Tagen
von  dem  Richter  bestätigt,  so  tritt  sie  von  selbst  außer  Kraft?).  Die
Beteiligten  (d.  h.  Adressat  und  Absender)  sind  von  der  verfügten  Beschlagnahme
  der  Postsendung  seitens  des  Richters  oder  Staatsanwalts
zu  benachrichtigen,  sobald  dies  ohne  Gefährdung  des  Untersuchungszweckes
  geschehen  kann.  Sendungen,  deren  Eröffnung  überhaupt  nicht
angeordnet  wird  oder  deren  Zurückbehaltung  nach  der  Eröffnung  nicht
erforderlich  ist,  sind  den  Beteiligten  sofort  auszuantworten).  Wird  der
Brief  zurückbehalten,  so  ist  dem  Empfangsberechtigten  derselbe  abschriftlich
  mitzuteilen,  insofern  nicht  dessen  Vorenthaltung  durch  die
Rücksicht  auf  die  Untersuchung  geboten  ist*).  Das  staatsrechtliche
  Verhältnis  der  Postbehörden  zu  den  Justizbehörden
  bestimmt  sich  allgemeinen  Prinzipien  (vgl.  Bd.  1,  S.  460  ff.)
gemäß  nach  folgenden  Sätzen.  Die  Postbehörde  hat  zu  prüfen,  ob  die
Beschlagnahme  der  Postsendung  oder  Depesche  von  einer  zu  dieser
Verfügung  überhaupt  (in  abstracto)  zuständigen  Behörde,  d.  h.  dem
Richter  oder  Staatsanwalt,  erfolgt  ist;  sie  trägt  hinsichtlich  dieser  Prüfung
  die  Verantwortlichkeit.  Die  Auslieferung  von  Postsendungen  usw.
an  Polizei-,  Steuer-  oder  Verwaltungsbehörden  auf  deren  Ersuchen
würde  eine  schuldbare  Verletzung  des  Briefgeheimnisses  sein).  Dagegen
  steht  der  Postbehörde  keine  Entscheidung  darüber  zu,  ob  in
concreto  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Beschlagnahme  begründet
  und  das  vorgeschriebene  Verfahren  seitens  der  Justizbehörden
beobachtet  worden  ist;  die  Verantwortlichkeit  hierfür  wird  ausschließlich
  von  der  ersuchenden  Justizbehörde  übernommen  ®).

1)  Strafprozeßordnung  8  99.  2)  Strafprozeßordnung  $  100,  Abs.  1  u.  2.

3)  Strafprozeßordnung  $  101.  Die  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  liegt  den  Justizbehörden
  ob;  die  Postverwaltung  ist  von  jeder  weiteren  Verantwortlichkeit  hinsichtlich
  der  in  Beschlag  genommenen  Postsendungen  frei.

4)  Strafprozeßordnung  $  101,  Abs.  3.

5)  Schwarze  S.  104.  Eine  Ausnahme  macht  das  Reichspreßgesetz  8  23,  welches
die  Polizeibehörde  zur  Beschlagnahme  von  Druckschriften  ermächtigt.  Vgl.  die  Ausführungen
  von  Stenglein,  Strafr.  Nebengesetze  des  D.  R.  zu  S$  23ff.

6)  Schwarze  a.a.0.;  Löwe  zu  $  99,  Note  6,  zu  8  100,  Note  2c;  Dambachv.
  Grimm  S.  62.