37
1) die Absperrung der Grenze ist auf alle Hausthiere, mit Ausnahme der Pferde,
—ferner auf thierische Rohstoffe und Abfälle (von Rindvieh, Schafen, Ziegen,
Schweinen und Federvieh), auf Rauhfutterstoffe (Hen, Oehmd, Grummet) und
Streumaterialien, auf Lumpen, gebrauchte Stallgeräthe und Anspanngeschirre auszudehnen.
Ebenso sind getragene Kleider und gebrauchtes Schuhwerk, insofern diese Gegenstände
für den Handel bestimmt sind, zurückzuweisen. Wolle und Kämmlinge,
welche einer Fabrikwäsche unterlegen haben, dürfen zugelassen werden.
Personen, welche vom Auslande kommen und von denen bekannt oder anzunehmen
ist, daß sie in verseuchten Orten gewesen, oder mit Thieren aus solchen Orten
in Berührung gekommen sind, müssen sich unter ortspolizeilicher Aufsicht desinficiren
lassen.
2
§. 5.
Rückt die Seuche der Grenze auf 6 Stunden und weniger nahe, so treten die Vorschriften
für den Senchegrenzbezirk (§. 20) ein, dessen Ausdehnung nach Verhältniß der
Annäherung der Seuche von der betreffenden Bezirks-Polizeibehörde erforderlichen Falles
im Benchmen mit den übrigen betheiligten Bezirkspolizeibehörden unter gleichzeitiger Anzeige
an das Ministerium des Innern zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen ist.
F. 6.
Ungeachtet der nach §§. 4 und 5 angeordneten Grenzsperre können aus seuchefreien
Gegenden des Auslandes nach Anordnung Unseres Ministeriums des Innern
zugelassen werden:
a) Transporte von Schlachtvieh,
b) Transporte von vollkommen trockenen, von Knochen und Weichtheilen befreiten
Häuten, von Hornspitzen, trockenen Knochen, gesalzenen oder getrockneten Rindsdärmen,
geschmolzenem Talg in Fässern oder Kübeln, sodann von Kuhhaaren,
Schweinsborsten, Schafwolle und Ziegenhaaren, soferne letztere Gegenstände in
Säcken oder Ballen verpackt sind.
Außerdem darf inländisches Vieh, welches im Auslande, z. B. auf Weiden sich befindet,
mit Bewilligung der Bezirkspolizeibehörde und unter Beachtung der von derselben
nach thierärztlichem Gutachten zur Verhütung einer Einschleppung der Krankheit angeordneten
Vorsichtsmaßregeln in das Inland zurückgebracht werden.