Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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1)  die  Absperrung  der  Grenze  ist  auf  alle  Hausthiere,  mit  Ausnahme  der  Pferde,
—ferner  auf  thierische  Rohstoffe  und  Abfälle  (von  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen,
Schweinen  und  Federvieh),  auf  Rauhfutterstoffe  (Hen,  Oehmd,  Grummet)  und
Streumaterialien,  auf  Lumpen,  gebrauchte  Stallgeräthe  und  Anspanngeschirre  auszudehnen.

Ebenso  sind  getragene  Kleider  und  gebrauchtes  Schuhwerk,  insofern  diese  Gegenstände
  für  den  Handel  bestimmt  sind,  zurückzuweisen.  Wolle  und  Kämmlinge,
welche  einer  Fabrikwäsche  unterlegen  haben,  dürfen  zugelassen  werden.
Personen,  welche  vom  Auslande  kommen  und  von  denen  bekannt  oder  anzunehmen
ist,  daß  sie  in  verseuchten  Orten  gewesen,  oder  mit  Thieren  aus  solchen  Orten
in  Berührung  gekommen  sind,  müssen  sich  unter  ortspolizeilicher  Aufsicht  desinficiren
  lassen.

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§.  5.

Rückt  die  Seuche  der  Grenze  auf  6  Stunden  und  weniger  nahe,  so  treten  die  Vorschriften
  für  den  Senchegrenzbezirk  (§.  20)  ein,  dessen  Ausdehnung  nach  Verhältniß  der
Annäherung  der  Seuche  von  der  betreffenden  Bezirks-Polizeibehörde  erforderlichen  Falles
im  Benchmen  mit  den  übrigen  betheiligten  Bezirkspolizeibehörden  unter  gleichzeitiger  Anzeige
  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

F.  6.

Ungeachtet  der  nach  §§.  4  und  5  angeordneten  Grenzsperre  können  aus  seuchefreien
  Gegenden  des  Auslandes  nach  Anordnung  Unseres  Ministeriums  des  Innern
zugelassen  werden:

a)  Transporte  von  Schlachtvieh,

b)  Transporte  von  vollkommen  trockenen,  von  Knochen  und  Weichtheilen  befreiten
Häuten,  von  Hornspitzen,  trockenen  Knochen,  gesalzenen  oder  getrockneten  Rindsdärmen,
  geschmolzenem  Talg  in  Fässern  oder  Kübeln,  sodann  von  Kuhhaaren,
Schweinsborsten,  Schafwolle  und  Ziegenhaaren,  soferne  letztere  Gegenstände  in
Säcken  oder  Ballen  verpackt  sind.

Außerdem  darf  inländisches  Vieh,  welches  im  Auslande,  z.  B.  auf  Weiden  sich  befindet,
  mit  Bewilligung  der  Bezirkspolizeibehörde  und  unter  Beachtung  der  von  derselben
nach  thierärztlichem  Gutachten  zur  Verhütung  einer  Einschleppung  der  Krankheit  angeordneten
  Vorsichtsmaßregeln  in  das  Inland  zurückgebracht  werden.