94 IV. Theil:
501. Wenn man aus einem Compagnie-Bezirk in einen
andern übersiedelt!?
Da hat man sich vor dem Abgange beim Feldwebel des
Bezirks, zu welchem der bisherige Wohnort gehörte, ab= und bei
dem Feldwebel des neuen Compagnie-Bezirkes innerhalb 14 Tagen
nach erfolgtem Umzuge zu melden.
502. Wenn man in einer größeren Stadt wohnt
Auch da hat man jede Wohnungsveränderung innerhalb
der Stadt dem betreffenden Bezirks-Feldwebel spätestens 14 Tage
nach erfolgtem Umzuge zu melden.
503. Man kann nicht Jedem zumuthen, daß er bemesse, ob
die Stadt, in der er ist, zu den größeren zählt?
Deßwegen muß der betreffenden Mannschaft, wo das Bedürfniß
vorliegt, gleich bei der ersten Anmeldung angesagt werden,
daß sie jede Wohnungsveränderung innerhalb der Stadt zu
melden haben.
b. Reisen.
504. Wenn man reisen will, was hat man da zu thund!
Wenn damit keine Wohnungsveränderung verbunden ist,
so muß man dem Bezirks-Feldwebel den Antritt der Reise und
die Rückkehr von derselben melden.
505. Auch bei der kleinsten Reisek
· Nein, sondern nur, wenn die Reise eine mehr als 14tägige
Abwesenheit zur Folge hat.
506. Es läßt sich aber beim Antritt der Reise nicht immer
beurtheilen, wie lange diese dauern wird!
Dann muß die Meldung längstens 14 Tage nach erfolgter
Abreise schriftlich erstattet werden.
507. Man kann vermöge seines Gewerbes, oder Berufes,
oder sonstiger Verhältnisse öfter veranlaßt sein, Reisen zu
unternehmen, muß man sich da jedesmal ab= und
anmelden!
Nein, da kann man vom Landwehr-Bezirks-Commando entbunden
werden.