Full text : Wehr-Katechismus.

94  IV.  Theil:

501.  Wenn  man  aus  einem  Compagnie-Bezirk  in  einen
andern  übersiedelt!?

Da  hat  man  sich  vor  dem  Abgange  beim  Feldwebel  des
Bezirks,  zu  welchem  der  bisherige  Wohnort  gehörte,  ab=  und  bei
dem  Feldwebel  des  neuen  Compagnie-Bezirkes  innerhalb  14  Tagen
nach  erfolgtem  Umzuge  zu  melden.

502.  Wenn  man  in  einer  größeren  Stadt  wohnt

Auch  da  hat  man  jede  Wohnungsveränderung  innerhalb
der  Stadt  dem  betreffenden  Bezirks-Feldwebel  spätestens  14  Tage
nach  erfolgtem  Umzuge  zu  melden.

503.  Man  kann  nicht  Jedem  zumuthen,  daß  er  bemesse,  ob
die  Stadt,  in  der  er  ist,  zu  den  größeren  zählt?
Deßwegen  muß  der  betreffenden  Mannschaft,  wo  das  Bedürfniß

  vorliegt,  gleich  bei  der  ersten  Anmeldung  angesagt  werden,

  daß  sie  jede  Wohnungsveränderung  innerhalb  der  Stadt  zu
melden  haben.

b.  Reisen.
504.  Wenn  man  reisen  will,  was  hat  man  da  zu  thund!

Wenn  damit  keine  Wohnungsveränderung  verbunden  ist,
so  muß  man  dem  Bezirks-Feldwebel  den  Antritt  der  Reise  und
die  Rückkehr  von  derselben  melden.

505.  Auch  bei  der  kleinsten  Reisek

·  Nein,  sondern  nur,  wenn  die  Reise  eine  mehr  als  14tägige
Abwesenheit  zur  Folge  hat.

506.  Es  läßt  sich  aber  beim  Antritt  der  Reise  nicht  immer
beurtheilen,  wie  lange  diese  dauern  wird!

Dann  muß  die  Meldung  längstens  14  Tage  nach  erfolgter
Abreise  schriftlich  erstattet  werden.

507.  Man  kann  vermöge  seines  Gewerbes,  oder  Berufes,
oder  sonstiger  Verhältnisse  öfter  veranlaßt  sein,  Reisen  zu
unternehmen,  muß  man  sich  da  jedesmal  ab=  und
anmelden!

Nein,  da  kann  man  vom  Landwehr-Bezirks-Commando  entbunden
  werden.