Wehrpflicht. 23
146. Durch wen!
Durch die Staatsregierung.
147. Können die Termine auf später angesetzt werden!
Nein, sie können nur auf früher angesetzt, vorgerückt werden.
148. Wenn nun aber ein Wehrpflichtiger davon nichts er
fahren hat und bleibt aus, wird er doch bestraftds
· Ja, weil man die öffentliche allgemeine Bekanntgabe der
Termine für genügend hält, die Wehrpflichtigen zu verständigen.
149. Was folgt daraus?
I. Daß derjenige, welcher im nächsten Jahre in das Alter
der Wehrpflichtigkeit tritt, sich vorsehen und gefaßt machen soll,
allen Verbindlichkeiten nachzukommen,
II. daß er Zeitungen lesen soll.
b. Widerspenstigkeit.
150. Was ist Widerspenstigkeit und deren Strafe!
I. Wenn ein Wehrpflichtiger, nachdem er als tauglich auf
die Aushebungsliste gesetzt wurde, weder an dem im Einberu-
fungsbefehl bestimmten Tage, noch in den nachfolgenden acht
Tagen bei seiner Heeresabtheilung sich einfindet (126).
Strafe: 1 fl. bis 1000 fl. oder Gefängniß von 1 Tag
bis 1 Jahr oder beide Strafen verbunden.
II. Wenn ein Freiwilliger, der seinen Eintritt angemeldet
hat, weder an dem zur Verpflichtung bestimmten Tage noch inner-
halb der nächsten acht Tage bei seiner Abtheilung sich einfindet
(38. 330. 331. 361 Tl).
Strafe: wie die vorhin bezeichnete.
151. Immerhin gewännen diese Widerspenstigen, wenn es
unter der Zeit Krieg gibt; ist dagegen nichts vorgesehen?
Doch, die Widerspenstigen haben nicht nur eine volle 3jäh-
rige Dienstzeit auszuhalten, sondern für jedes versäumte Jahr,
wenn während demselben die bewaffnete Macht oder ein Theil
derselben vor dem Feinde stand, um zwei Jahre länger in der
activen Armee zu dienen.
152. Wenn sich aber herausstellt, daß der Widerspenstige
untauglich ist!
Dann allerdings wird er nicht eingereiht und muß nicht
Soldat werden.