Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Ar.  35.  2
Regierungs-Blatt

Grohherzogtum  Mecklenburg-Schmerin.
Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  26.  Februar  1918.

 

 

Inhalt.

J.  Abteilung.  (Nr.  8.)  Verordnung,  betreffend  das  Ableben  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  Adolf  Friedrich  VI.  von  Mecklenburg-Strelitz.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  8.)  Verordnung  vom  25.  Februar  1918,  betreffend  das  Ableben  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Adolf  Friedrich  VI.  von  Mecklenburg-Strelitz.


Wir  Fried  rich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Natzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerm,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

sügen  hiermit  zu  wissen,  daß  wegen  des  am  23.  Februar  d.  Is.  erfolgten  Ablebens
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Adolf  Friedrich  von  Mecklenburg-Strelitz,
  Unseres  freundlich  geliebten  Herrn  Vetters,  ein  allgemeines
Trauergeläute  mittags  von  12  bis  1  Uhr  in  sämtlichen  Kirchen  des  Landes  stattfinden
  soll,  jedoch  in  Berücksichtigung  der  Kriegsverhältnisse  nur  am  Beisetzungstage.


Auch  soll  am  Beisetzungstage  im  ganzen  Lande  weder  Schauspiel  noch
Tanzmusik  gestattet  sein.

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