Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

§ 4. Das Hrovinzialständische Statut vom Jahre 1834. 45 
ernannte. Sie werden zu ihren besonderen Dersammlungen vom Lan- 
desältesten berufen. 
Sonstige ständische Geschäfte außerhalb der Seit der Dersamm- 
lungen werden von den ständischen Direktorien, dem Landesältesten und 
dem Ratsdeputierten von Zudissin erledigt und zwar gemeinsam, so- 
weit es sich um allen Ständen gemeinsame, getrennt, soweit es sich um 
besondere Angelegenheiten des Landkreises oder der Dierstädte handelt. 
Die beiden ständischen Zeamten sind der Landesälteste und Landes- 
bestallte, welche aus der Sahl der zu den Ständen gehörigen Zitterguts- 
besitzer gewählt werden. Ersterer ist Dorsitzender des Drovinziallandtags, 
sowie im Besonderen der Stände des Landkreises und der Ritterschaft. 
Er hat vor dem Beginn jedes Landtags dem räsidenten der Regie= 
rungsbehörde eine Abschrift der Dropositionen zu überreichen, leitet die 
ständischen Wahlen, wirkt auf die Berufung von außerordentlichen 
Landtagen hin; ihm untersteht das ständische Archiv und die Expedition 
der Stände des Landkreises (welche zur Zesorgung ständischer Geschäfte 
bestellt ist); er führt die Kassenangelegenheiten der Stände des Landkreises 
und der Ritterschaft, er stellt die ständischen Kanzleibeamten und Diener 
an und entläßt sie, er hat die gesammten Derhältnisse der Drovinzial= 
stände und im Besonderen der Stände des Landkreises in Obacht zu 
nehmen, und er besorgt endlich die früher beiden Landesältesten ob- 
liegenden Geschäfte, soweit sie dem ständischen Wirkungskreise verblieben 
sind. Der TLandesbestallte führt das Hrotokoll auf Landtagen und 
fertigt die Schlüsse aus, er unterstützt und beratet den Landesältesten und 
vertritt ihn in Behinderungsfällen. 
Die den Drovinzialständen zunächst vorgesetzte Behörde ist die 
Oberlausitzer Regierungsbehörde. Zu den Räten der Dierstädte und dem 
Amtshauptmanne stehen die Stände in einem koordinierten Derhältnisse.
	        
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