Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

Reichs-Ges  etzblatt.

N  4.

Inhalt:  Gerichtsverfassungsgesetz.  S.  41.  —  Einführungsgesetz  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
S.  77.

 

 

 

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(Nr.  1163.)  Gerichtsverfassungsgesetz.  Vom  27.  Januar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  x.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:  

Erster  Titel.
Richteramt.

§  1.

Die  richterliche  Gewalt  wird  durch  unabhängige,  nur  dem  Gesetze  unterworfene
  Gerichte  ausgeübt.  § 2

  Die  Fähigkeit  zum  Richteramte  wird  durch  die  Ablegung  zweier  Prüfungen
erlangt.

Sder  ersten  Prüfung  muß  ein  dreijähriges  Studium  der  Rechtswissenschaft
auf  einer  Universität  vorangehen.  Von  dem  dreijährigen  Zeitraume  sind  mindestens
  drei  Halbjahre  dem  Studium  auf  einer  deutschen  Universität  zu  widmen.

Zwischen  der  ersten  und  zweiten  Prüfung  muß  ein  Zeitraum  von  drei
Jahren  liegen,  welcher  im  Dienste  bei  den  Gerichten  und  bei  den  Rechtsanwälten
  zu  verwenden  ist,  auch  zum  Theil  bei  der  Staatsanwaltschaft  verwendet
  werden  kann.

In  den  einzelnen  Bundesstaaten  kann  bestimmt  werden,  daß  der  für  das
Universitätsstudium  oder  für  den  Vorbereitungsdienst  bezeichnete  Zeitraum  verlängert
  wird,  oder  daß  ein  Theil  des  letzteren  Zeitraums,  jedoch  höchstens  ein
Jahr,  im  Dienste  bei  Verwaltungsbehörden  zu  verwenden  ist  oder  verwendet
werden  darf.

Reichs-Gesetzbl.  1877.  7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1877.