Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Zweiter  Titel.
Gerichtsbarkeit.

§.  12.
Die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit  wird  durch  Amtsgerichte  und  Landgerichte,
  durch  Oberlandesgerichte  und  durch  das  Reichsgericht  ausgeübt.
§.  13.
Vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
und  Strafsachen,  für  welche  nicht  entweder  die  Zuständigkeit  von  Verwaltungsbehörden

  oder  Verwaltungsgerichten  begründet  ist  oder  reichsgesetzlich  besondere
Gerichte  bestellt  oder  zugelassen  sind.

§.  14.

Als  besondere  Gerichte  werden  zugelassen:

1.  die  auf  Staatsverträgen  beruhenden  Rheinschifffahrts=  und  Elbzollgerichte;
2.  Gerichte,  welchen  die  Entscheidung  von  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten

  bei  der  Ablösung  von  Gerechtigkeiten  oder  Reallasten,  bei
Separationen,  Konsolidationen,  Verkoppelungen,  gutsherrlich-bäuerlichen
Auseinandersetzungen  und  dergleichen  obliegt;

3. Gemeindegerichte,  insoweit  denselben  die  Entscheidung  über  vermögensrechtliche
  Ansprüche  obliegt,  deren  Gegenstand  in  Geld  oder  Geldeswerth
die  Summe  von  sechzig  Mark  nicht  übersteigt,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
  daß  gegen  die  Entscheidung  der  Gemeindegerichte  innerhalb  einer
gesetzlich  zu  bestimmenden  Frist  sowohl  dem  Kläger  wie  dem  Beklagten
die  Berufung  auf  den  ordentlichen  Rechtsweg  zusteht,  und  daß  der
Gerichtsbarkeit  des  Gemeindegerichts,  als  Kläger  oder  Beklagter,  nur
Personen  unterworfen  werden  dürfen,  welche  in  der  Gemeinde  den
Wohnsitz,  eine  Niederlassung  oder  im  Sinne  der  §§.  18,  21  der  Zivilprozeßordnung
  den  Aufenthalt  haben;

4.  Gewerbegerichte.

§.  15.

Die  Gerichte  sind  Staatsgerichte.

Die  Privatgerichtsbarkeit  ist  aufgehoben;  an  ihre  Stelle  tritt  die  Gerichtsbarkeit
  desjenigen  Bundesstaates,  in  welchem  sie  ausgeübt  wurde.  Präsentationen
für  Anstellungen  bei  den  Gerichten  finden  nicht  statt.

Die  Ausübung  einer  geistlichen  Gerichtsbarkeit  in  weltlichen  Angelegenheiten
  ist  ohne  bürgerliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere  bei  Ehe=  und  Verlöbnißsachen.
  §. 16.

Ausnahmegerichte  sind  unstatthaft.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter
entzogen  werden.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Kriegsgerichte  und  Standrechte
  werden  hiervon  nicht  berührt.

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