Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

318  Feuerpolizei.

1)  daß  die  Kosten  der  Wiederherstellung  der  beschädigten  Theile  9041  fl.,
die  Kosten  eines  ganz  neuen  Grundaufbaues  aber  auf  17,646  fl.
sich  belaufen,  so  ist

9,041  fl.  „  ...

2)  die  Schadensquote  —  17.646  fl.  und  die  Entschädigungssumme
beträgt  7172  fl.  58  kr.,  indem  sie  sich  verhalten:  17,646:  9041  =
14,000:7172  fl.  48  kr.

63.  Gegen  die  von  der  Distriktspolizeibehörde  berechnete  Entschädigungssumme
  können  sämmtliche  Betheiligte,  darunter  auch  der  Brandversicherungsausschuß
  ihre  Einwendungen  innerhalb  der  dreitägigen  Frist
erheben.

Das  Besichtigungs=  und  Schätzungsprotokoll  ist  von  allen  Anwesenden
  zu  unterzeichnen,  und  dem  Protokoll  ein  beglaubigter  Auszug
aus  dem  Grundbuch  und  das  Verzeichniß  der  Schätzungskosten  beizulegen.

K.  64.  Nach  der  Schätzung  erhebt  die  Distriktspolizeibehörde  die
Ursache  des  Brandes  durch  Vernehmung  der  Hausgenossen,  Nachbarn  2c.
namentlich  in  der  Richtung,  ob  der  Brand  nicht  etwa  absichtlich  oder
durch  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  worden.

65.  Diese  Erhebungen  werden  selbst  im  Falle  der  Begründung
einer  strafrechtlichen  Untersuchung  gepflogen;  nur  hat  die  Polizeibehörde
am  Schlusse  ihrer  Verhandlungen  bei  dem  Untersuchungsgerichte  darüber
Aufklärung  zu  erholen,  ob  die  Untersuchung  beendigt,  und  die  Verweisung
  oder  Einstellung  2c.  beschlossen  sei.

66.  Die  geschlossene  polizeiliche  Untersuchung  wird  der  Kreisregierung
  zur  Einweisung  der  Entschädigung  vorgelegt.

67.  Wenn  sich  aus  der  Untersuchung  ergibt,  daß  eine  absichtliche
  oder  fahrlässige  Brandstiftung  nicht  vorliegt,  wenn  zwar  gegen  den
Versicherten  eine  Voruntersuchung  wegen  Brandstiftung  geführt,  aber  auf
Verweisung  der  Sache  an  die  Polizeibehörde,  oder  auf  Einstellung  des
Strafverfahrens  erkannt  wurde,  endlich  wenn  auf  dem  Gebäude  eine
Hypothek  haftet,  oder  Miteigenthumsverhältnisse  im  Sinne  des  Art.  2
Nr.  5  oder  Art.  9  des  Gesetzes  vorhanden  und  nicht  sämmtliche  Miteigenthümer
  zugleich  in  Untersuchung  befangen  sind,  hat  die  Kreisregierung
  zur  Festsetzung  und  Anweisung  der  Entschädigung  zu  schreiten.

In  den  in  Art.  49  und  50  bezeichneten  Fällen  findet  die  sofortige
Anweisung  der  Entschädigungssumme  nicht  Statt.

69.  Die  Vorstände  der  Distriktspolizeibehörden  haben  die
Schadenserhebung  und  Schätzung  ohne  Anspruch  auf  Diäten  vorzunehmen;
  Amtsverweser  und  stellvertretende  Nebenbeamte  haben  Anspruch
auf  normativmäßige  Diäten,  welche  nach  dem  Organ.-Rescript  vom  24.
Febr.  1862  aus  dem  bezirksamtlichen  Reiseaversum  zu  bestreiten  sind.

Zu  &  60.  (M.  E.  vom  28.  April  1854,  K.A.Bl.  S.  621.)

Der  Abzug  des  Erlöses  für  den  Schutt  über  die  Abräumungskosten
  erfolgt  nur  bei  voller  Werthversicherung  ganz  —  außerdem  pro
rata;  volle  Werthversicherung  ist  Versicherung  nach  vollem  Schätzungswerth.