318 Feuerpolizei.
1) daß die Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Theile 9041 fl.,
die Kosten eines ganz neuen Grundaufbaues aber auf 17,646 fl.
sich belaufen, so ist
9,041 fl. „ ...
2) die Schadensquote — 17.646 fl. und die Entschädigungssumme
beträgt 7172 fl. 58 kr., indem sie sich verhalten: 17,646: 9041 =
14,000:7172 fl. 48 kr.
63. Gegen die von der Distriktspolizeibehörde berechnete Entschädigungssumme
können sämmtliche Betheiligte, darunter auch der Brandversicherungsausschuß
ihre Einwendungen innerhalb der dreitägigen Frist
erheben.
Das Besichtigungs= und Schätzungsprotokoll ist von allen Anwesenden
zu unterzeichnen, und dem Protokoll ein beglaubigter Auszug
aus dem Grundbuch und das Verzeichniß der Schätzungskosten beizulegen.
K. 64. Nach der Schätzung erhebt die Distriktspolizeibehörde die
Ursache des Brandes durch Vernehmung der Hausgenossen, Nachbarn 2c.
namentlich in der Richtung, ob der Brand nicht etwa absichtlich oder
durch Fahrlässigkeit herbeigeführt worden.
65. Diese Erhebungen werden selbst im Falle der Begründung
einer strafrechtlichen Untersuchung gepflogen; nur hat die Polizeibehörde
am Schlusse ihrer Verhandlungen bei dem Untersuchungsgerichte darüber
Aufklärung zu erholen, ob die Untersuchung beendigt, und die Verweisung
oder Einstellung 2c. beschlossen sei.
66. Die geschlossene polizeiliche Untersuchung wird der Kreisregierung
zur Einweisung der Entschädigung vorgelegt.
67. Wenn sich aus der Untersuchung ergibt, daß eine absichtliche
oder fahrlässige Brandstiftung nicht vorliegt, wenn zwar gegen den
Versicherten eine Voruntersuchung wegen Brandstiftung geführt, aber auf
Verweisung der Sache an die Polizeibehörde, oder auf Einstellung des
Strafverfahrens erkannt wurde, endlich wenn auf dem Gebäude eine
Hypothek haftet, oder Miteigenthumsverhältnisse im Sinne des Art. 2
Nr. 5 oder Art. 9 des Gesetzes vorhanden und nicht sämmtliche Miteigenthümer
zugleich in Untersuchung befangen sind, hat die Kreisregierung
zur Festsetzung und Anweisung der Entschädigung zu schreiten.
In den in Art. 49 und 50 bezeichneten Fällen findet die sofortige
Anweisung der Entschädigungssumme nicht Statt.
69. Die Vorstände der Distriktspolizeibehörden haben die
Schadenserhebung und Schätzung ohne Anspruch auf Diäten vorzunehmen;
Amtsverweser und stellvertretende Nebenbeamte haben Anspruch
auf normativmäßige Diäten, welche nach dem Organ.-Rescript vom 24.
Febr. 1862 aus dem bezirksamtlichen Reiseaversum zu bestreiten sind.
Zu & 60. (M. E. vom 28. April 1854, K.A.Bl. S. 621.)
Der Abzug des Erlöses für den Schutt über die Abräumungskosten
erfolgt nur bei voller Werthversicherung ganz — außerdem pro
rata; volle Werthversicherung ist Versicherung nach vollem Schätzungswerth.