Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

  
  
Wirkungskreis der Distr. Pol. Behbrden. 11 
Artikel des 
Poligei Straf- Betreff neie 
Gesetz-Buches. über: orschriften. 
130 Abs. 1 Ueber Anlage und Einrichtung von Abtritten, Verordnung. 
Dünger-Bersitzgruben, in und neben Wohn- 
gebäuden. 
130 Abs. 2| Ueber Beziehen neugebauter Wohnungen. — 
131 Abs. 1 Beschau von Schlachtvieh, Eßwaaren, Ge= Oberpol. Vorschrift. 
tränken. 
132 Abs. 1 Ueber Zubereitung, Aufbewahrung, Ausmessen Oberpol. Vorschrift. 
von Speisen und Getränken. 
132 Abs. 2 Reinlichkeit in Mühlen, Schlachthäusern, — 
Fleischbänken, Märkten. 
136 Verbot des Badens an bestimmten Orten — 
und des Betretens der Eisdecke. 
142 Abs. 1| Hundevisitationen. Oberpol. Vorschrift. 
142 Abs. 3 Verbot des Mitnehmens von Hunden an — 
öffentliche Plätze, Herumlaufen der Hunde, 
Aussicht auf Hündinnen. — Tragen von 
Maulkörben. 
145 Abs. 2 Fahrordnungen für den Ortsverkehr. — 
156 Abs. 2 Verbot des Fahrens 2c. auf Fußwegen. — 
157 Verbot des Schleifens von Baumstämmen 2c. — 
auf Gemeindewegen. 
158 Verkehr auf Gemeindewegen, Brücken rc. 
161 Abs. 2 Ablagerung von Bauschutt, Eis, Schnee; — 
Aufsicht auf Reinlichkeit im Orte. 
166 Abs. 14 Aussicht auf Feuer und Licht, Aufbewahrung Verordnung. 
feuergefährlicher Gegenstände. 
168 Ortspolizeiliche Bewilligung zum Abfeuern – 
von Gewehren, Losbrennen von Böllern, 
euerwerken innerhalb der Ortsgrenzen. 
171 Festsetzung der Zeiträume für Reinigung der Verordnung. 
Kamine und Rauchrohre. 
(Dürfte conner sein mit Art. 166. 1.) 
175 Abs. 1|Beischaffung und Instandhaltung von Lösch= Distr.-pol.Vorschrift. 
geräthschaften. 
175 Abs. 25 Orts= oder distriktspolizeiliche Feuerlöschord= Distr.-pol. Vorschrift. 
nungen. 
180 Ziff. 2| Dermalen geltende Bestimmungen in Bau- Verordnung. 
Kollzeisachen. 
Ziff. 3 Verbot seuergefährlicher Vorrichtungen in Verordnung. 
Gebäuden. 
Abs. 2 Neue polizeiliche Vorschriften zum Zweck der Verordnung. 
Feuersicherheit und Festigkeit. 
Abs. 3 In Städten I. Classe ortspolizeiliche Vor- Verordnung. 
schriften im Interesse der Verschönerung. 
Art. 180 gilt diesseits des Rheins. 
181 Abs. 2| Anordnungen Hinscchtlich der Feuersicherheit Verordnung und 
Ziff. 2 Abs. 4 und Fesigren der Gebäude. oberpol. Vorschrift. 
(In der Pfalz.) 
182 Abs. 2 Ortspolizeiliche Vorschristen über die Auf- — 
  
stellung von Warnungszeichen bei Arbeiten 
an Gebäuden, Brücken, Brunnen 2c. Siche- 
 
	        
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