Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Wirkungskreis  der  Distr.  Verw.  Behörden.  45

Als  „fortdauernd  geltende“  Anordnungen  im  Sinne  des  G.  B.  sind  aber
alle  diejenigen  zu  erachten,  welcher  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  oder  nach  der
Natur  der  Sache  als  solche  —  als  eigentliche  Ortsstatuten  —  sich  darstellen  und
es  kann  demnach  eine  Anordnung,  welche  nach  der  Natur  der  Sache  als  vorübergehende
  Vorschrift  aufzufassen  ist,  deshalb  nicht  zu  einer  fortdauernd  geltenden  sich

estalten,  weil  sie  etwa  auf  eine  längere  Dauer  erlassen  wird,  während  anderseits

nordnungen,  welche  ihrer  Natur  nach  eine  fortdauernde  Geltung  in  Anspruch

nehmen,  eben  so  wenig  zu  vorübergehenden  werden  können,  weil  vielleicht  deren
Etlassung  durch  ein  dringendes  Bedürfniß  motivirt  war.

eispiele  von  fortdauernd  geltenden  ortspolizeilichen  Vorschriften  sind  in  dem

Art.  202,  Beispiele  von  vorübergehenden  im  Art.  76  und  226  Ziff.  1  und  4  enthalten.

Die  ortspolizeilichen  Vorschriften  werden  in  Form  von  geschäftsordnungsmäßigen
  Beschlüssen  der  berechtigten  Organe  erlassen.

Im  Eingange  des  Beschlusses  wird  die  anordnende  Behörde,  sowie  Gegenstand
  und  Zweck  der  Anordnung  unter  genauer  Ausführung  der  speciellen  Gesetzesstelle,
  auf  deren  Grund  die  Vorschrift  erlassen  wird,  zu  erwähnen  sein.

In  Fällen,  wo  nach  Art.  32  des  G.B.  eine  Mitwirkung  von  Siebnern  oder
Feldgeschwornen  oder  eines  die  Grundbesitzer  der  Markung  vertretenen  Ausschusses
einzutreten  hat,  dürfte  die  ausdrückliche  Erwähnung,  daß  der  gesetzlichen  Vorschrift
t  genügt  worden,  am  Zweckmäßigsten  unmittelbar  an  den  Eingange  sich
anreihen.

Hierauf  hätte  der  dispositive  Theil  des  Beschlusses  zu  folgen  und  diesem
Daam  Datum  und  Fertigung  der  betreffenden  Behörde  unmittelbar  sich  anzuießen.



5)  Um  einer  ortspolizeilichen  Vorschrift  Strafwirksamkeit  zu  sichern,  ist  eine
ausdrückliche  Strafandrohung  oder  Verweisung  auf  die  in  der  bezüglichen  Gesetzesstelle
  vorgesehene  Strafe  keineswegs  erforderlich,  da  auf  die  zur  Ergänzung  des
Gesetzbuches  berechtigt  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen  schon  kraft  des  Gesetzes
  die  bezüglichen  Strafandrohungen  Anwendung  finden.

In  Gemäßheit  des  Art.  37  i  jedoch  dem  Ermessen  der  Ortspolizeibehörden
anheimgegeben,  in  einer  ortspolizeilichen  Vorschrift,  welche  eine  Mehrzahl  von
Anordnungen  enthält,  nur  die  Uebertretung  eines  Theiles  der  getroffenen  Anordnungen
  unter  Strafe  zu  stellen.

Geschieht  solches,  so  bleibt  die  Uebertretung  jener  Bestimmungen  straflos,
welche  nicht  ausdrücklich  unter  Strafe  gestellt  worden  sind;  im  entgegengesetzten
Falle  aber  erscheinen  die  sämmtlichen  getroffenen  Anordnungen  kraft  des  Gesetzes
unter  die  bezügliche  Strafandrohung  gestellt.

6)  Bei  Erlassung  ortspolizeilicher  Vorschriften  ist  sorgfältig  zu  beachten,  daß,
soweit  das  P.  St.G.B.  nicht  etwas  Anderes  ausdrücklich  zuläßt,  nach  Art.  39  keine
ortspolizeiliche  Vorschrift  mit  Gesetzen,  mit  den  über  denselben  Gegenstand  zulässigen
Verordnungen,  ober=  oder  distrikspolizeilichen  Vorschriften  in  Widerspruch  stehen  darf.

7)  Die  erlassenen  ortspolizeilichen  Vorschriften  werden  in  Gemäßheit  des
Art.  32  Abs.  1  für  den  „Ortspolizeibezirk“  —  den  Bezirk  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
  —  verbindlich.

8)  Ortspolizeiliche  Vorschriften,  welche  eine  sortdauernd  geltende  Anordnung
enthalten,  sind  der  vorgesetzten  Kreisverwaltungsstelle  auf  dem  durch  Art.  3  Abs.  1
bezeichneten  Tage  vorzulegen.

Die  Vorlage  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  ohne  fortdauernd  geltende  Anordnungen
  ist  gesetzlich  nicht  geboten,  den  Kreisregierungen  steht  es  jedoch  jederzeit
frei,  die  Vorlage  von  Abschriften  oder  Abdrücken  sämmtlicher  oder  einzelner  als
vorlbergehend  erlassenen  Vorschriften  von  den  Ortspolizeibehörden  zu  verlangen.

)  In  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer  Verfassung  sind  die  Beschlüsse
  der  Ortsbehörden  über  ortspolizeiliche  Vorschriften  von  fortdauernder  Geltung
nach  Art.  34  Abs.  2,  dem  Collegium  der  Gemeindebevollmächtigten  mitzutheilen.

Diese  Mittheilung  hat  gleichzeitig  mit  der  Einsendung  der  bezüglichen  Vorschrift
  an  die  Kreisverwaltungsstelle  zu  erfolgen.