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Zuständigkeitstabelle.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
887.
§ 18 Abs. 4. Beschlüssedes
Vorstands der Landwirtschaftskammer
über Beschwerden
gegen die eingeforderten Beiträge
zu den Kosten der Verwaltung
der Kammer.
(Beschwerde ist innerhalb zwei
Wochen nach Zahlungsaufforderung
an den Vorstand zu
richten.)
Klage inmerhalb zwei
Wochen beim Bezirksausschuß,
wodie Landwirtschaftskammer
ihren Sitz hat, für die
Provinz Brandenburg
Bezirksausschuß
Potsdam.
XXIV. Haudwerkskammern (siehe 88 103—1039 G0O.).
8§ 1030 GO. G 96 Abf. 7).
Aufsichtsbehörde über
die Handwerkskammern. (Z.2
AusfAnw. z. GO.)
§ 1081 GO., 3Z. 122 Ausf.=Anw.
z. GO. Aufbringung der
Kosten für Errichtung und
Tätigkeit der Handwerkskammern
in Preußen durch Gemeinden,
deren Festsetzung
und Verteilung.
88 89 Abs. 4, 1031 und n
Abs. 2 (Erl. 26. 5. 1900, VM-Bl.
S. 216). (Oberverteilung.)
Streitigkeiten wegen Entrichtung
der Beiträge seitens
der Gemeinden.
g. 122 Abs. 2 AusfAnw.
(AUnterverteilung.) Festsetzung
der Umlagen und Bestimmung
des Maßstabes innerhalb der
Gemeinden.
Regierungspräsident,
in Berlin und Danzig
Oberpräsident.
Durch Vorstand der
Kammer.
Fristloser Einspruch
bei Aufsichtsbehörde
(Erl. 28. 8.
1903, HWBl.
S. 294) d. h. Regierungspräsident
(auch
Danzig), in Berlin
Oberpräsident.
Regierungspräsident,
in Berlin Oberpräsident.
Beschwerde innerhalb
vier Wochen an den
Minister für Handel
und Gewerbe.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen beim
Oberpräfidenten, in
Berlin der Minister
für Handel und Gewerbe.
Beschwerde wie vor.