Concesflonspflicht. 599
Art. 9.
Von der Regel des Art. 8 treten folgende Ausnahmen ein, und
zwar in Bezug auf die
a. Medicinalgewerbe.
Die Verordnungen über die Handapotheken, wie über den Verkauf
don kosmetischen oder Geheimmitteln werden durch die Bestimmungen
des Art. 8 nicht berührt.
1)
3)
4)
b. Wirthschaftsgewerbe.
Der Ausschank des eigenen Erzeugnisses bleibt den Brauern in
einem hiefür bezeichneten Locale und auf ihren Lagerkellern; desgleichen
nach Maßgabe des örtlichen Herkommens und der ortspolizeilichen
Vorschriften den schenkberechtigten Communalbrauern und
Weinbauern gestattet.
Sämmtliche genannte Gewerbtreibende unterliegen hiebei den durch
Gesetze und Verordnungen festgestellten Verpflichtungen der Inhaber
von Wirthschaftsgewerben.
Apotheker haben das Recht, in Verbindung mit ihrem Gewerbe
jene geistigen Getränke im Kleinen zu verkaufen, zu deren Führung
sie nach der Pharmakopoe verpflichtet sind.
Ob und wie weit die Inhaber von Conditoreien sich mit der Verleitgabe
geistiger Getränke befassen dürfen, bleibt oberpolizeilicher
Regelung vorbehalten.
Innerhalb der Kasernen, der Lagerplätze bei militärischen Mansvern
so wie auf Märschen dürfen die von den Militärbehörden, — in
den Bahnhöfen, Stations= und Haltplätzen die von der einschlägigen
Bahnbehörde, auf den Schiffen die von den Unternehmern aufgestellten
Personen Getränke ausschenken und Speisen verabreichen.
Kostreicher öffentlicher Anstalten dürfen an die Angehörigen der
Anstalt nach den Bestimmungen der Aufsichtsbehörde Speisen und
Getränke abgeben.
Das Halten von Privatkosttischen, so wie die Verabreichung von
Speisen über die Gasse ohne Abgabe von Getränken ist ohne besondere
Erlaubniß gestattet.
Art. 10.
Ob und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Errichtung
von Filialgewerben oder ein vorübergehender Gewerbsbetrieb
ohne Concession Platz greifen kann, bleibt dem Ermessen der zuständigen
Behäörde überlassen.
Art. 11.
Jede Concession ist persönlich.
An Corporationen, Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf
Actien und andere Erwerbsgesellschaften findet die Concessionsverleihung
nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren statt.
Inhabern von realen und radizirten Gewerben darf, sofern die-