Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Concesflonspflicht.  599

Art.  9.
Von  der  Regel  des  Art.  8  treten  folgende  Ausnahmen  ein,  und

zwar  in  Bezug  auf  die

a.  Medicinalgewerbe.
Die  Verordnungen  über  die  Handapotheken,  wie  über  den  Verkauf

don  kosmetischen  oder  Geheimmitteln  werden  durch  die  Bestimmungen
des  Art.  8  nicht  berührt.

1)

3)

4)

b.  Wirthschaftsgewerbe.

Der  Ausschank  des  eigenen  Erzeugnisses  bleibt  den  Brauern  in
einem  hiefür  bezeichneten  Locale  und  auf  ihren  Lagerkellern;  desgleichen
  nach  Maßgabe  des  örtlichen  Herkommens  und  der  ortspolizeilichen
  Vorschriften  den  schenkberechtigten  Communalbrauern  und
Weinbauern  gestattet.
Sämmtliche  genannte  Gewerbtreibende  unterliegen  hiebei  den  durch
Gesetze  und  Verordnungen  festgestellten  Verpflichtungen  der  Inhaber
von  Wirthschaftsgewerben.
Apotheker  haben  das  Recht,  in  Verbindung  mit  ihrem  Gewerbe
jene  geistigen  Getränke  im  Kleinen  zu  verkaufen,  zu  deren  Führung
sie  nach  der  Pharmakopoe  verpflichtet  sind.
Ob  und  wie  weit  die  Inhaber  von  Conditoreien  sich  mit  der  Verleitgabe
  geistiger  Getränke  befassen  dürfen,  bleibt  oberpolizeilicher
Regelung  vorbehalten.
Innerhalb  der  Kasernen,  der  Lagerplätze  bei  militärischen  Mansvern
so  wie  auf  Märschen  dürfen  die  von  den  Militärbehörden,  —  in
den  Bahnhöfen,  Stations=  und  Haltplätzen  die  von  der  einschlägigen
Bahnbehörde,  auf  den  Schiffen  die  von  den  Unternehmern  aufgestellten
  Personen  Getränke  ausschenken  und  Speisen  verabreichen.
Kostreicher  öffentlicher  Anstalten  dürfen  an  die  Angehörigen  der
Anstalt  nach  den  Bestimmungen  der  Aufsichtsbehörde  Speisen  und
Getränke  abgeben.
Das  Halten  von  Privatkosttischen,  so  wie  die  Verabreichung  von
Speisen  über  die  Gasse  ohne  Abgabe  von  Getränken  ist  ohne  besondere
  Erlaubniß  gestattet.

Art.  10.
Ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  die  Errichtung

  von  Filialgewerben  oder  ein  vorübergehender  Gewerbsbetrieb
ohne  Concession  Platz  greifen  kann,  bleibt  dem  Ermessen  der  zuständigen
Behäörde  überlassen.

Art.  11.
Jede  Concession  ist  persönlich.
An  Corporationen,  Actiengesellschaften,  Commanditgesellschaften  auf

Actien  und  andere  Erwerbsgesellschaften  findet  die  Concessionsverleihung
nur  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren  statt.

Inhabern  von  realen  und  radizirten  Gewerben  darf,  sofern  die-