Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

730  Militkrangelegenheiten.

der  Wehrpflicht  Befreiten,  ferner  denjenigen,  welche  wegen  einer  die  Erwerbesehigkeit
  nicht  aufhebenden  Untauglichkeit  und  denjenigen,  welche  wegen  Unwürdigkeit
ihrer  Wehrpflicht  nicht  nachkommen,  ein  Beitrag  zur  Staatskasse  auferlegt  werden.

Die  Größe,  Erhebung  und  Verwendung  dieses  Beitrags  soll  durch  ein  besonderes
  Gesetz  geregelt  werden.

X.  Schlußbestimmungen.

Art.  84.

Wehrpflichtige  der  Altersklassen  1845  und  1846  können  unter  den  in  Art.  36
und  folg.  bezeichneten  Voraussetzungen  die  daselbst  bestimmten  Bortheile  beanspruchen,
ohne  daß  ihnen  hiebei  die  stattgehabte  Loofung  und  die  bereits  vollzogene  Einreihung
  in  die  active  Armee  entgegenstehen.  Sie  haben  sich  jedoch  deshalb  bei
Bermeidung  des  Ausschlusses  bis  zu  dem  von  der  k.  Staateregierung  bestimmt
werdenden  Termine  anzumelden.

Art.  85.

Die  vor  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  durch  Verpflichtung  des  Einstehers
bereits  vollzogenen  Einstandsverträge  bleiben  mit  den  daraus  nach  dem  Heerergänzungsgesetze
  vom  15.  August  1828  sich  ergebenden  Folgen  bis  zum  Ablaufe  der
Einstandszeit  in  Kraft.

Die  Einsteher  haben  ihre  volle  Einstandszeit  in  der  activen  Armee  oder  in
der  Gendarmerie  abzudienen,  und  treten  sodann  in  die  Landwehr,  in  welcher  sie
bis  zum  vollendeten  32.  Lebensjahr  zu  verbleiben  haben.

Die  Einsteller  bleiben  vom  Dienste  im  stehenden  Heere  befreit,  haben  aber,
wenn  sie  am  1.  Januar  1868  das  27.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  auf
5  Jahre  in  der  Landwehr  zu  dienen  und  find  in  diese  sofort  einzureihen.

Einsteller  der  Altersklasse  1845  und  der  älteren  Altersklassen,  welche  bei
Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  die  Ansässigkeit  erlangt  haben,  find
vom  Landwehrdienste  befreit.

Art.  86.
fasf  Vorbehaltüich  der  Bestimmung  des  Art.  85  treten  mit  Aushebung  der  Altersasse
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1)  in  die  Reserve  die  zur  Zeit  in  der  Armee  dienenden  Wehrpflichtigen  der
Altersklassen  1841  bis  1843  einschlüssig,
2)  in  die  Landwehr  die  in  der  Armee  dienenden  Wehrpflichtigen  der  Altereklafso
1840,  sowie  die  beabschiedeten  und  bei  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  noch  nicht  ansässig  gewordenen  Wehrpflichtigen  der  Altersklasse  1836
bis  1839  einschlüssig.  .

Die  Wehrpflichtigen  der  Altersklasse  1845,  welche  wegen  hoher  Loosnummer
oder  wegen  Jurückstellung  nicht  eingereiht  worden  sind,  zählen  zur  Ersatzmannschaft
der  activen  Armee,  bis  ihre  Altersklasse  in  die  Reserve  tritt.

Die  Wehrpflichtigen  der  Altersklassen  1836  bis  1844  einschlüssig,  welche
wegen  hoher  Loosnummer  oder  Zurückstellung  nicht  zur  Einreihung  gelangt  und
bei  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  noch  nicht  ansässig  geworden  sind,
treten  in  die  Ersatzmannschaft  der  Landwehr.

Der  Uebertritt  der  Altersklassen  1844  und  1845  in  die  Reserve  richtet  sich
nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Art.  87.

Bei  den  berittenen  Truppen  sind  die  Angehbrigen  der  Altersklassen  1845
bis  1847  einschlüssig  vier  Jahre,  die  der  Altersklassen  1842  bis  1844  einschlüsfig
fünf  Jahre  in  der  activen  Armee  zu  dienen  verpflichtet.

Dagegen  wird  ihnen  die  längere  Dienstzeit  an  der  in  der  Reserve  abgerechnet
  und  kommen  ihnen  die  in  Art.  6  ausgesprochenen  Erleichterungen  ihrer  Landwehrpflicht

  zu.