730 Militkrangelegenheiten.
der Wehrpflicht Befreiten, ferner denjenigen, welche wegen einer die Erwerbesehigkeit
nicht aufhebenden Untauglichkeit und denjenigen, welche wegen Unwürdigkeit
ihrer Wehrpflicht nicht nachkommen, ein Beitrag zur Staatskasse auferlegt werden.
Die Größe, Erhebung und Verwendung dieses Beitrags soll durch ein besonderes
Gesetz geregelt werden.
X. Schlußbestimmungen.
Art. 84.
Wehrpflichtige der Altersklassen 1845 und 1846 können unter den in Art. 36
und folg. bezeichneten Voraussetzungen die daselbst bestimmten Bortheile beanspruchen,
ohne daß ihnen hiebei die stattgehabte Loofung und die bereits vollzogene Einreihung
in die active Armee entgegenstehen. Sie haben sich jedoch deshalb bei
Bermeidung des Ausschlusses bis zu dem von der k. Staateregierung bestimmt
werdenden Termine anzumelden.
Art. 85.
Die vor der Verkündung dieses Gesetzes durch Verpflichtung des Einstehers
bereits vollzogenen Einstandsverträge bleiben mit den daraus nach dem Heerergänzungsgesetze
vom 15. August 1828 sich ergebenden Folgen bis zum Ablaufe der
Einstandszeit in Kraft.
Die Einsteher haben ihre volle Einstandszeit in der activen Armee oder in
der Gendarmerie abzudienen, und treten sodann in die Landwehr, in welcher sie
bis zum vollendeten 32. Lebensjahr zu verbleiben haben.
Die Einsteller bleiben vom Dienste im stehenden Heere befreit, haben aber,
wenn sie am 1. Januar 1868 das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf
5 Jahre in der Landwehr zu dienen und find in diese sofort einzureihen.
Einsteller der Altersklasse 1845 und der älteren Altersklassen, welche bei
Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits die Ansässigkeit erlangt haben, find
vom Landwehrdienste befreit.
Art. 86.
fasf Vorbehaltüich der Bestimmung des Art. 85 treten mit Aushebung der Altersasse
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1) in die Reserve die zur Zeit in der Armee dienenden Wehrpflichtigen der
Altersklassen 1841 bis 1843 einschlüssig,
2) in die Landwehr die in der Armee dienenden Wehrpflichtigen der Altereklafso
1840, sowie die beabschiedeten und bei Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes
noch nicht ansässig gewordenen Wehrpflichtigen der Altersklasse 1836
bis 1839 einschlüssig. .
Die Wehrpflichtigen der Altersklasse 1845, welche wegen hoher Loosnummer
oder wegen Jurückstellung nicht eingereiht worden sind, zählen zur Ersatzmannschaft
der activen Armee, bis ihre Altersklasse in die Reserve tritt.
Die Wehrpflichtigen der Altersklassen 1836 bis 1844 einschlüssig, welche
wegen hoher Loosnummer oder Zurückstellung nicht zur Einreihung gelangt und
bei Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht ansässig geworden sind,
treten in die Ersatzmannschaft der Landwehr.
Der Uebertritt der Altersklassen 1844 und 1845 in die Reserve richtet sich
nach den allgemeinen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Art. 87.
Bei den berittenen Truppen sind die Angehbrigen der Altersklassen 1845
bis 1847 einschlüssig vier Jahre, die der Altersklassen 1842 bis 1844 einschlüsfig
fünf Jahre in der activen Armee zu dienen verpflichtet.
Dagegen wird ihnen die längere Dienstzeit an der in der Reserve abgerechnet
und kommen ihnen die in Art. 6 ausgesprochenen Erleichterungen ihrer Landwehrpflicht
zu.