Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

68  Dienstordnung.

II.  Meber  das  Verhältniß  der  Bistrikte-Perwaltungebehörden
zu  den  Rotaren.

Auf  den  Bericht  vom  14.  April  ds.  Is.  wird  der  k.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatesministerium  der  Justiz,  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  dann  des  Handels  und  der  öffentlichen
  Arbeiten  eröffnet,  was  folgt:

1)  Die  k.  Notare  sind  öffentliche  Beamte  und  die  k.  Bezirksämter  haben
daher  mit  denselben  in  der  Form  der  Anschreiben  zu  verkehren.

2)  Den  k.  Notaren  ist  die  Einsicht  von  Administrativacten,  sowie  auf  Begehren
  deren  Mittheilung  zu  gewähren,  wenn

a)  der  Notar  der  Einsicht  solcher  Acten  zur  richtigen  und  erschöpfenden  Behandlung
  irgend  eines  in  seiner  Zuständigkeit  liegenden  Geschäftes  bedarf  und  dem
Bezirksamte  in  seinem  Ersuchsschreiben  hierüber  das  Erforderliche  darlegt,  und

b)  der  Einsicht  oder  Aushändigung  der  Acten  nicht  besondere  aus  dem  öffentlichen
  Interesse  oder  den  Rechten  Dritter  sich  ergebende  Gründe  entgegenstehen.

In  Fällen,  wo  die  k.  Bezirksämter  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  anesonnenen

  Einsicht  oder  Mittheilung  hegen,  haben  sie  desfalls  an  die  vorgesetzte
eisstelle  zu  berichten.

München,  den  13.  September  1865.

III.  Abvokaten.

Die  hauptsächlichsten,  den  Wirkungskreis  der  Advokaten  betreffenden
  Verordnungen  sind:

1)  Die  Disciplinarvorschriften  für  Advokaten  vom  23.  März  1813,
R.  Bl.  S.  425.

2)  Die  Verhältnisse  derselben  in  Sachen  des  administrativen  Ressorts.

(V.  vom  24.  März  1816,  R.  Bl.  S.  153.)

3)  Die  V.  vom  28.  Jan.  1822,  deren  Bestrafung  bei  Disciplinarübertretungen.
  (R.  Bl.  S.  85.)

4)  Verbot  ihrer  Zuziehung  in  reinen  Polizeisachen,  V.  vom  16.  Febr.
1865,  R.Bl.  1815  S.  138,  und  in  Administrativsachen.

(M.E.  vom  22.  Dez.  1852,  Döll.  XXXII.  S.  268.))

Diese  Bestimmungen  erleiden  vielfache  Aenderungen,  indem  nach
Inhalt  der  Gesetze  über  Benützung  des  Wassers,  über  Ablösung  der
Weide,  Ablösung  grundherrlicher  Lasten  2c.  die  Zulassung  der  Anwälte  in
diesen  reinen  Administrativgegenständen  ausgesprochen,  und  durch  Art.  70
des  Einf.-Ges.  auch  in  allen  Polizeistrafsachen  die  Vertretung  oder  die
Verbeiständung  der  Parteien  durch  einen  Advokaten  für  zulässig  erklärt
worden  ist.  Zum  Zwecke  der  Berufung  ist  ihm  die  Acteneinsicht  in  Verwaltungssachen
  gestattet.

(M.  E.  vom  13.  Dez.  1831,  Döll.  XVII.  S.  968.)

5)  Die  Advokatengebührenordnung  vom  15.  Dez.  1852,  Döll.  XXXI.
S.  269,  welche  auch  für  dessen  Arbeiten  im  polizeilichen  und  administrativen
  Ressort  Maß  gibt.  Art.  10  die  Festsetzung  der  Gebühren
  für  die  Thätigkeit  eines  Anwaltes  in  Verwaltungssachen
steht  der  Verwaltungsbehörde  zu.

(O.A.E.  v.  23.  März  1857,  R.  Bl.  S.  325.  Bl.  f.  a.  Pr.  IX.  391.)