68 Dienstordnung.
II. Meber das Verhältniß der Bistrikte-Perwaltungebehörden
zu den Rotaren.
Auf den Bericht vom 14. April ds. Is. wird der k. Regierung, Kammer
des Innern, im Einverständnisse mit dem k. Staatesministerium der Justiz, des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann des Handels und der öffentlichen
Arbeiten eröffnet, was folgt:
1) Die k. Notare sind öffentliche Beamte und die k. Bezirksämter haben
daher mit denselben in der Form der Anschreiben zu verkehren.
2) Den k. Notaren ist die Einsicht von Administrativacten, sowie auf Begehren
deren Mittheilung zu gewähren, wenn
a) der Notar der Einsicht solcher Acten zur richtigen und erschöpfenden Behandlung
irgend eines in seiner Zuständigkeit liegenden Geschäftes bedarf und dem
Bezirksamte in seinem Ersuchsschreiben hierüber das Erforderliche darlegt, und
b) der Einsicht oder Aushändigung der Acten nicht besondere aus dem öffentlichen
Interesse oder den Rechten Dritter sich ergebende Gründe entgegenstehen.
In Fällen, wo die k. Bezirksämter Zweifel über die Zulässigkeit der anesonnenen
Einsicht oder Mittheilung hegen, haben sie desfalls an die vorgesetzte
eisstelle zu berichten.
München, den 13. September 1865.
III. Abvokaten.
Die hauptsächlichsten, den Wirkungskreis der Advokaten betreffenden
Verordnungen sind:
1) Die Disciplinarvorschriften für Advokaten vom 23. März 1813,
R. Bl. S. 425.
2) Die Verhältnisse derselben in Sachen des administrativen Ressorts.
(V. vom 24. März 1816, R. Bl. S. 153.)
3) Die V. vom 28. Jan. 1822, deren Bestrafung bei Disciplinarübertretungen.
(R. Bl. S. 85.)
4) Verbot ihrer Zuziehung in reinen Polizeisachen, V. vom 16. Febr.
1865, R.Bl. 1815 S. 138, und in Administrativsachen.
(M.E. vom 22. Dez. 1852, Döll. XXXII. S. 268.))
Diese Bestimmungen erleiden vielfache Aenderungen, indem nach
Inhalt der Gesetze über Benützung des Wassers, über Ablösung der
Weide, Ablösung grundherrlicher Lasten 2c. die Zulassung der Anwälte in
diesen reinen Administrativgegenständen ausgesprochen, und durch Art. 70
des Einf.-Ges. auch in allen Polizeistrafsachen die Vertretung oder die
Verbeiständung der Parteien durch einen Advokaten für zulässig erklärt
worden ist. Zum Zwecke der Berufung ist ihm die Acteneinsicht in Verwaltungssachen
gestattet.
(M. E. vom 13. Dez. 1831, Döll. XVII. S. 968.)
5) Die Advokatengebührenordnung vom 15. Dez. 1852, Döll. XXXI.
S. 269, welche auch für dessen Arbeiten im polizeilichen und administrativen
Ressort Maß gibt. Art. 10 die Festsetzung der Gebühren
für die Thätigkeit eines Anwaltes in Verwaltungssachen
steht der Verwaltungsbehörde zu.
(O.A.E. v. 23. März 1857, R. Bl. S. 325. Bl. f. a. Pr. IX. 391.)