114 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
Hasen, nicht aber der von Raubtieren angerichtete
Schaden; und zwar — mit gewissen Beschränkungen —
der in Feldern, Gärten, Wiesen, Weinbergen und
Waldungen angerichtete Schaden.
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens ist
beim Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde an-
zumelden ;, in deren Bezirke das beschädigte Grund-
stück liegt. Der Gemeindevorstand veranlaßt unter
Zuziehung zweier Schätzer die Besichtigung und Ab-
schätzung. Das darüber aufgenommene Protokoll hat
der Gemeindevorstand in beglaubigter Abschrift so-
wohl dem Geschädigten als auch dem Jagdinhaber
oder seinem Vertreter zuzustellen. Beiden Teilen
steht es frei, binnen einer Frist von 10 Tagen und
einer Woche®? vom Empfange des Protokolls an bei
Gericht Klage zu erheben; ist dies in der angegebenen
Frist nicht geschehen, so wird die Feststellung des
Gemeindevorstands über den Schadensersatz voll-
streckbar.
$ 40. Fischerei.
(G. vom 1. Mai 1883 GS. 22, 223.)
1. Die Befugnis zur Fischerei und zum Krebs-
fang in nicht geschlossenen Gewässern®* steht der
Gemeinde zu, soweit nicht ein wohlerworbenes,
insbesondere auf einem Privatrechtstitel (Kauf, Er-
sitzung usw.) beruhendes Fischereirecht besteht.
83 Die Frist von zehn Tagen ist durch Art. 4 des G.
vom 16. Aug. 1899 (zur Ausführung des RG. vom 17. Mai
1898 über Änderungen der Zivilprozeßordnung) GS. 28, 435
um eine Woche verlängert.
%* Geschlossene Gewässer im Sinne des Fischerei-
gesetzes sind alle stehenden Gewässer und künstlich an-
gelegten Fischteiche, solange eine für den Wechsel der
Fische zwischen ihnen und fließenden Gewässern geeignete
Verbindung nicht vorhanden oder durch Rechen oder Ge-
flechte nach Anordnung des Landrats genügend verwahrt ist.