Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

114 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
Hasen, nicht aber der von Raubtieren angerichtete 
Schaden; und zwar — mit gewissen Beschränkungen — 
der in Feldern, Gärten, Wiesen, Weinbergen und 
Waldungen angerichtete Schaden. 
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens ist 
beim Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde an- 
zumelden ;, in deren Bezirke das beschädigte Grund- 
stück liegt. Der Gemeindevorstand veranlaßt unter 
Zuziehung zweier Schätzer die Besichtigung und Ab- 
schätzung. Das darüber aufgenommene Protokoll hat 
der Gemeindevorstand in beglaubigter Abschrift so- 
wohl dem Geschädigten als auch dem Jagdinhaber 
oder seinem Vertreter zuzustellen. Beiden Teilen 
steht es frei, binnen einer Frist von 10 Tagen und 
einer Woche®? vom Empfange des Protokolls an bei 
Gericht Klage zu erheben; ist dies in der angegebenen 
Frist nicht geschehen, so wird die Feststellung des 
Gemeindevorstands über den Schadensersatz voll- 
streckbar. 
$ 40. Fischerei. 
(G. vom 1. Mai 1883 GS. 22, 223.) 
1. Die Befugnis zur Fischerei und zum Krebs- 
fang in nicht geschlossenen Gewässern®* steht der 
Gemeinde zu, soweit nicht ein wohlerworbenes, 
insbesondere auf einem Privatrechtstitel (Kauf, Er- 
sitzung usw.) beruhendes Fischereirecht besteht. 
  
83 Die Frist von zehn Tagen ist durch Art. 4 des G. 
vom 16. Aug. 1899 (zur Ausführung des RG. vom 17. Mai 
1898 über Änderungen der Zivilprozeßordnung) GS. 28, 435 
um eine Woche verlängert. 
%* Geschlossene Gewässer im Sinne des Fischerei- 
gesetzes sind alle stehenden Gewässer und künstlich an- 
gelegten Fischteiche, solange eine für den Wechsel der 
Fische zwischen ihnen und fließenden Gewässern geeignete 
Verbindung nicht vorhanden oder durch Rechen oder Ge- 
flechte nach Anordnung des Landrats genügend verwahrt ist.
	        
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