Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

18 ‚Absolutoria iudicia — Abstandsgeld. 
Absolutoria iudicia, auf Freispre- 
chung lautende Urteile. 
Absonderung (Konkursrecht). I. Zur 
abgesonderten Befriedigung dienen die 
Gegenstände, welche der Zwangsvoll- 
streckung in das unbewegliche Vermögen 
unterliegen, für diejenigen, welchen ein. 
Recht auf Befriedigung daraus zusteht, 
K 47; ihnen soll also durch A die Mög- 
lichkeit vollständiger oder jedenfalls mög- 
lichst vollständiger Befriedigung gewähr- 
leistet sein. 
Gläubiger, welche an einem zur Kon- 
kursmasse gehörigen Gegenstand ein 
durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfand- 
recht haben, können aus den ihnen ver- 
pfändeten Gegenständen abgesonderte 
Befriedigung wegen ihrer Pfandforderung 
verlangen, zunächst wegen der Kosten, 
dann wegen der Zinsen, zuletzt wegen 
des Kapitals, K 48, 
Diesen Pfandgläubigern stehen gleich: 
1. die Reichskasse, die Staatskassen 
und die Gemeinden sowie die Amts-, 
Kreis- und Provinzialverbände wegen öf- 
fentlicher Abgaben, in Ansehung der zu- 
rückgehaltenen oder in Beschlag genom- 
menen zoll- und steuerpflichtigen Sachen; 
2. diejenigen, welche an gewissen Ge- 
genständen ein gesetzliches oder ein 
durch Pfändung erlangtes Pfandrecht ha- 
ben; das gesetzliche Pfandrecht des Ver- 
mieters und Verpächters kann in An- 
sehung des Miet- oder Pachtzinses für 
eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor 
der Eröffnung des Verfahrens sowie in 
Ansehung des dem Vermieter oder dem 
Verpächter infolge der Kündigung des 
Verwalters entstehenden Entschädigungs- 
anspruches nicht geltendgemacht werden; 
das Pfandrecht des Verpächters eines 
landwirtschaftlichen Grundstückes unter- 
liegt in Ansehung des Pachtzinses der 
Beschränkung nicht; 
3. diejenigen, welche etwas zum Nutzen 
einer Sache verwendet haben, wegen des 
den noch vorhandenen Vorteil nicht über- 
steigenden Betrages ihrer Forderung aus 
der Verwendung, in Ansehung der zurück- 
behaltenen Sache (also wegen versio in 
rem); 
4. diejenigen, welchen nach H in An- 
sehung gewisser Gegenstände ein Zu- 
rückbehaltungsrecht zusteht, also beim 
Zurückbehaltungsrechte (s. d.) nach H 
369, 370. 
Die in Nr 1 bezeichneten Rechte gehen 
  
den in Nr 2—4 und den in K 48 bezeich- 
neten Rechten vor. 
Wer nach der Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens oder mit Kenntnis des Eröff- 
nungsantrages oder der Zahlungseinstel- 
lung eine Konkursforderung dem im Aus- 
lande wohnenden Inhaber eines zur Kon- 
kursmasse gehörigen Gegenstandes oder 
in der Absicht, daß dieser die Forderung 
erwerbe, einer Mittelsperson abtritt, ist 
verpflichtet, zur Konkursmasse den Be- 
trag zu ersetzen, welcher ihr dadurch ent- 
geht, daß der Inhaber für die Forderung 
nach dem Rechte des Auslandes entgegen 
den Bestimmungen des Gesetzes ein Ab- 
sonderungsrecht an dem Gegenstande 
ausübt. 
II. Wer sich mit dem Gemeinschuldner 
in einem Miteigentume, in einer Gesell- 
schaft oder in einer anderen Gemeinschaft 
befindet, kann wegen der auf ein solches 
Verhältnis sich gründenden Forderungen 
abgesonderte Befriedigung aus dem bei 
der Teilung oder sonstigen Auseinander- 
setzung ermittelten Anteile des Gemein- 
schuldners verlangen. 
II. Die Befriedigung der Lehen-, 
Stammguts- oder Familienfideikommiß- 
gläubiger erfolgt abgesondert aus dem 
Lehen, Stammgute oder Familienfidei- 
kommisse nach den Vorschriften der Lan- 
desgesetze. P. 
Absorptionsprinzip (Strafrecht) ist 
der Grundsatz, daß bei Idealkonkurrenz 
(s. d.) nur einmal gestraft wird: poena 
maior absorbet minorem. 
Absperrung ist die Unterbindung des 
Verkehres von oder nach bestimmten Plät- 
zen; so namentlich S 327 (Absperrungs- 
maßregeln zur Verhütung des Einführens 
oder Verbreitens einer ansteckenden 
Krankheit), S 328 (gegen Viehseuchen); 
Reichsseuchengesetz vom 30. Juni 1900. 
Absperrung beim Testamente (s. 
d.) ist ein Grund für die privilegierte Form! 
des Sperretestamentes, B 2250. 
Abstammung ist maßgebend für den 
Erwerb der Staatsangehörigkeit (s. d.). 
Abstammungslehre siehe Darwin. 
Abstandnehmen vom Urkunden- 
prozesse (s. d.) ist ohne Einwilligung des 
Beklagten bis zum Schlusse der münd- 
lichen Verhandlung zulässig, und zwar so, 
daß der Rechtsstreit im ordentlichen Ver- 
fahren anhängig bleibt, Z 596. 
Abstandsgeld siehe Fautfracht.
	        
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