Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Drumann — edictum. 
* 11. Juni 1786 zu Dannstedt, + 29. Juli 
1861 in Königsberg. . 
Hauptwerk: Geschichte Roms in seinem Über- 
gange von der republikanischen zur monarchischen 
eriassung, Königsberg 34—44, 6 (2. Auflage 
herausgegeben von P. Groebe, Berlin a. 
duae conformes keine Beschwerde 
(ZivilProzeßR) s. Beschwerde. 
Dubs, Jacob, Politiker, * 26. Juli 1822 
zu Affoltern, F 13. Jan 1879 in Lausanne. 
Juristisches Hauptwerk: Das öffentliche Recht 
der schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 
2. Bogeng. 
Duchesne-Paragraph s. Anstiftung. 
Duell s. Zweikampf. 
Duns Scotus s. Christliche Philoso- 
sophie. 
duplex interpretatio s. Pandekten. 
Duplik, Entgegnung des Beklagten 
auf die Replik des Klägers. 
dupondium s. as. 
Durchfuhr nicht jagdbarer Vögel, 
Verbot derselben, s. Reichsvogelschutzges 
vom 30. Mai 1908, RGesBl 304. steitine. 
Durchfuhrzölle s. Zölle. 
  
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Durchsuchung dient zur Ergreifung 
des Beschuldigten oder zur Auffindung von 
Beweismitteln. Durchsucht werden die 
Wohnung oder andere Räume, sowie der 
Beschuldigte selbst und die ihm gehörigen 
Sachen. Auch bei anderen Personen kann 
D(ur)ch(suchung) vorgenommen werden. 
Nur ausnahmsweise findet die Dch zur 
Nachtzeit statt. Dch wird von dem Richter 
angeordnet, bei Gefahr im Verzug auch 
von dem Staatsanwalte und den Polizei- 
beamten. Wird die Dch nicht im Beisein 
des Richters oder des Staatsanwalts vor- 
genommen, so sind ein Gemeindebeamter 
oder 2 Mitglieder der Gemeinde beizu- 
ziehen. Der Inhaber der Räume darf der 
Dch beiwohnen; ist er abwesend, so ist 
ein Vertreter oder ein Hausgenosse zu- 
zuziehen. 
C 102—111. Unzewrliter. 
Dürfen s. Rechtliches Dürfen. 
Dynamit, Jagdausübung mittelst Dy- 
namits, s. Jagdrecht. 
Dynamitgesetz s. Sprengstoffgesetz. 
E. 
E Abkürzung von Eisenbahnverkehrs- 
ordnung. 
Ebenburt s. Hoher Adel. 
ecclesia, die Kirche, insbesondere die 
der Katholen, welche nach der offiziellen 
Begriffsbestimmung ist: visibilis una 
sancta catholica apostolica quae errare non 
potest. Siehe auch Kirche. 
Echte Not (DtschR) ist eine Lage, in 
welcher zur Errettung aus Notstand ge- 
wisse (sonst untersagte) Geschäfte ge- 
stattet waren, z. B. Veräußerung von er- 
erbten Liegenschaften. Siehe auch Wart- 
recht. 
Echtes Thing (DtschR) ist die Ver- 
sammlung der Freien, die einmal, später 
dreimal jährlich stattfand. 
Echtheit einer Urkunde (s. d.) ist die 
Eigenschaft, welche sie als vom Unter- 
zeichner (Aussteller) herrührend und mit 
dem vorhandenen Inhalte (von ihm selbst 
oder mit seinem Willen von einem an- 
deren) versehen qualifiziert. Die E ist 
Voraussetzung des Urkundenbeweises 
und macht, auch wenn der Inhalt falsch 
ist, eine Urkundenfälschung (s. d.) be- 
grifflich unmöglich. 
Echtlosigkeit s. Ehre. 
Eckhardt, Meister — s. Christliche 
Philosophie. 
  
Eckhard, Christian Heinrich, * 1716 zu 
Quedlinburg, T als o. Professor der Be- 
redsamkeit und a. o. Professor der Rechte 
in Jena 20. Dez 1751. 
Er veröffentlichte u. a.: Introductio in rem 
diplomaticam, Jena 1742; Hermeneutica juris, 
Jena 1750. Bogeng. 
Edelmann s. Adel. 
Edelmarder s. jagdbare Tiere. 
Edelmetall s. Bergbaufreiheit, Berg- 
werkseigentum. 
edictum. Das Beamtenrecht, ius hono- 
rarium, beruht auf der Befugnis der Ma- 
gistrate, Normen für die Anwendung des 
Zivilrechtes zu geben (ius edicendi); der 
Beamte darf nicht Recht schaffen, sondern 
kann es nur beeinflussen. Papinian drückt 
diese Kompetenz des edizierenden Magi- 
strates aus: juris civilis adiuvandi velsupp- 
lendi vel corrigendi causa. 
1. Edizierende Magistrate sind in Rom 
die Prätoren, in den Provinzen die prae- 
sides provinciae, Provinzialstatthalter. 
Den kurulischen Ädilen kommt ein ius 
edicendi über Sklaven- und Viehkäufe zu. 
2. Das bei Beginn der Amtszeit vom Ma- 
gistrate erlassene Edikt heißt perpetuum ; 
es wird zur Orientierung der Rechtssu- 
chenden auf einer weißen Tafel, album, 
öffentlich aufgestellt. — Der Prätor über- 
nimmt bewährte Sätze seiner Vorgänger,
	        
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