Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

84. 
Die in Magdeburg bestehende Einrichtung des Gemeindewesens sowie die 
daselbst geltenden Ortsstatuten, Observanzen, Steuerordnungen, Gemeindebeschlüsse 
und Polizeiverordnungen erhalten in Rothensee Wirksamkeit, soweit nachstehend 
nicht etwa Abweichendes bestimmt wird. 
Zur Zeit der Vereinigung bereits bebaute Grundstücke sind an der Straße, 
an welcher die Gebäude liegen, auf die Frontlänge dieser Gebäude den auf 
Grund der 99 12 und 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 erlassenen orts- 
statutarischen Vorschriften über die Zulässigkeit des Bauverbots und über die 
Heranziehung zu den Straßenbaukosten nicht unterworfen. 
Den Bestimmungen über den Schlachthauszwang in der bisherigen Stadt 
Magdeburg sollen die Bewohner von Rothensee, soweit es sich nur um Haus- 
schlachten handelt, innerhalb 20 Jahren nach der Vereinigung nicht unterworfen 
werden. 
An Stelle der Magdeburger Gemeindegrundsteuer nach dem gemeinen 
Werte der steuerpflichtigen Grundstücke tritt innerhalb 25 Jahren im Gemeinde- 
bezirke Rothensee die Erhebung von Zuschlägen zur staatlich veranlagten Grund- 
steuer in der in Magdeburg zur Hebung kommenden Höhe. 
Die Rothenseer Hundesteuerordnung bleibt bis zum Ablaufe von 25 Jahren 
in Kraft. 
Die hinsichtlich des Schlachthauszwanges) der Grundsteuer und der Hunde- 
steuer vereinbarten Ausnahmen greifen jedoch nur in dem westlich des Magdeburg- 
Glindenberger Weges liegenden Teile des Rothenseer Gemeindebezirkes Platz. 
Es sollen indessen östlich dieses Weges auch die Grundstücke von Emil 
Keindorf und Miteigentümern im Bauernwerder sowie die nichtstädtischen Grund- 
stücke im Scheidebusche gleichfalls der Ausnahme im Abs. 4 dieses Paragraphen 
unterfallen, solange sie den jetzigen Eigentümern oder deren Erben gehören. 
5. 
In Rothensee verbleibt ein Standesamt. Eine Abfertigungs= und Zahl- 
stelle, welche die Krankenkassen= sowie die Alters= und Invaliditäts-Versicherungs- 
angelegenheiten mit erledigt, wird eingerichtet. 
86. 
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Rothensee stehenden 
Gemeindebeamten, soweit sie nicht bei Ubernahme der Polizeiverwaltung vom 
Staate übernommen werden, desgleichen die Lehrer gehen von diesem Zeitpunkt 
ab in den Dienst der Stadtgemeinde Magdeburg über. 
Die in Magdeburg geltenden Besoldungsgrundsätze und Gehaltsskalen 
treten mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietsentschädigung auch für 
die Beamten, Lehrer und Lehrerinnen Rothensees vom Tage der Vereinigung 
ab in Kraft.
	        
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