Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

—  272  —

K.  4.

Die  Königliche  Staatsregierung  wird  dahin  wirken,  daß  der  Gesellschaft
der  zur  Erbauung  der  Bahn  nach  Maaßgabe  der  von  dem  Königlichen  Ministerium
  für  Handel  2c.  festgestellten  Bauprojekte  und  Anschläge  erforderliche
Grund  und  Boden  von  Seiten  der  betheiligten  Korporationen  unentgeltlich  überwiesen
  wird.  -

8.5.

Das  #m  Bau  und  zur  vollständigen  Ausrüstung  der  Pesen-Tho.
Bromberger  Bahnstrecke,  zum  entsprechenden  Ausbau  der  Anschlußbahnhöfe  in
Posen,  Thorn  und  Bromberg,  sowie  zur  Anschaffung  der  erforderlichen  Transportmittel
  wöhhige  Kapital  wird  —  einschließlich  des  zur  Verzinsung  desselben
während  der  Bauzeit  erforderlichen  Betrages  und  der  etwaigen  Kursverluste  —
auf  13  —  mit  Buchstaben  dreigeh  —  Millionen  Thaler  angenommen  und
durch  Ausgabe  von  vier  und  einhalbprozentigen  Prioritäts-Obligationen  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft  beschafft.

g.  6.
Sobald  die  Baurechnung  der  Posen-Thorn--Bromberger  Eisenbahn  abgeschlossen
  ist,  wird  das  Kapital),  welches  sich

a)  für  den  Bau  der  Bahn  nebst  allem  Zubehör,

b)  für  die  Anschaffung  der  Transportmittel,

J)  für  die  Bestreitung  der  Generalkosten,  welche,  soweit  sie  sich  nicht  abgesondert
  verrechnen  und  direkt  aus  dem  Baufonds  verausgaben  lassen,
mit  einhalb  Prozent  der  Ausgaben  zu  a.  und  b.  der  Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft  zu  vergüten  sind,

d)  für  den  Kursverlust  bei  Ausgabe  der  Prioritäts-Obligationen,

e)  für  die  Verzinsung  der  Prioritäts-Obligationen  während  der  Bauzeit,
das  heißt  bis  zu  dem  auf  die  Betriebseröffnung  der  Posen-Thorn--Bromberger
  isenbahn  folgenden  1.  Januar,

als  nothwendig  ergeben  hat  unter  Zuziehung  eines  Kommissarius  des  Königlichen
Ministeriums  für  Handel  ꝛc.  definitiv  festgestellt.

K.  7.
Der  Reinertrag  der  Posen-Thorn--Bromberger  Eisenbahn  wird  dergestalt
berechnet,  daß  von  der  gesammten  Jahreseinnahme  derselben

a)  die  verausgabten  Verwaltungs.,  Transport=  und  Unterhaltungskosten  nach
Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  F.  8.  dieses  Vertrages,

b)  die  zu  dem  Reserve=  und  dem  Erneuerungsfonds  fließenden  Beträge
G.  9.  dieses  Vertrages)

abgezogen  werden.

Ké§.